ZAP-2018-20
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Fach 1, Seite 156 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung gem. § 109 Abs. 1 S. 1 InsO durch den Insolvenzverwalter<br />
über das Vermögen des Zwischenpächters erfolgt. Hinweis: Wenn der Haupt-(= Zwischen-)<br />
Pachtvertrag durch eine Kündigung von Seiten des Zwischenpächters beendet wird und diese<br />
Kündigung durch den Zwischenpächter das Schutzbedürfnis der Endpächter in treuwidriger Weise<br />
außer Acht lässt, könnte den Endpächtern (Kleingärtner) bzw. dem weiteren Zwischenpächter<br />
(hier: Kleingartenverein) gegenüber dem Herausgabeanspruch des Hauptverpächters der Einwand<br />
der unzulässigen Rechtsausübung zustehen. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn die Kündigung<br />
des Haupt-(= Zwischen-)Pachtvertrags durch den Zwischenpächter auf seine Insolvenz zurückgeht,<br />
die ihre Ursache wiederum darin findet, dass er nicht mehr in der Lage gewesen ist, den<br />
erhöhten Pachtzins für eine Kleingartenanlage aufzubringen, in der infolge des örtlichen Überangebots<br />
an Kleingärten ein großer Teil der Parzellen ungenutzt ist und leer steht.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 569/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Geschäftsraummietvertrag: Zusammentreffen von Verlängerungsklausel und -option<br />
(OLG Dresden, Urt. v. 15.8.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 5 U 539/18) • Treffen in einem Gewerberaummietvertrag eine<br />
Verlängerungsklausel und eine Verlängerungsoption für den Mieter aufeinander und hat der<br />
Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option<br />
das Auslaufen des Mietvertrags verhindern. Hinweis: Bei der Auslegung eines Mietvertrags – wie in<br />
der hier vorliegenden Konstellation einer festen Vertragslaufzeit mit einer zeitlich befristeten<br />
Verlängerungsoption – muss hinsichtlich des Zeitpunktes der Optionsausübung durch den Mieter<br />
auch das schützenswerte Interesse des Vermieters berücksichtigt werden, rechtzeitig vor dem Ablauf<br />
des Mietvertrags zu wissen, ob er sich auf eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Mieter einstellen<br />
muss. Die Option muss deshalb regelmäßig bis zum Ende der Kündigungsfrist erklärt werden, weil<br />
beide Vertragspartner mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Gewissheit darüber haben sollen, ob<br />
das Mietverhältnis mit Ablauf der Festmietzeit endet oder fortgesetzt wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 570/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Bauvertragsrecht<br />
Werkvertrag: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts<br />
(BGH, Urt. v. 30.8.<strong><strong>20</strong>18</strong> – VII ZR 243/17) • Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F.<br />
(= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB. Hinweis:<br />
Nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge, die zur Lieferung von Waren,<br />
die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung<br />
durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des<br />
Verbrauchers zugeschnitten sind. Dem Wortlaut nach sind damit solche Verträge umfasst, die auf die<br />
Lieferung von Waren gerichtet sind, also nach dem allgemeinen Sprachgebrach Kaufverträge und<br />
Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge).<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 571/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Sonstiges Vertragsrecht<br />
Reiserecht: Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise<br />
(BGH, Urt. v. 29.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – X ZR 94/17) • Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht<br />
ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise<br />
nicht antritt, so wird die Reise vereitelt. Auch bei Vereitelung der Reise sind das Ausmaß der<br />
Beeinträchtigung und der Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung von maßgeblicher<br />
Bedeutung. Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet i.d.R. keine Beeinträchtigung des<br />
Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder<br />
Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen<br />
gleichkäme. Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend,<br />
1032 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>