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ZAP-2018-20

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Fach 11, Seite 1462<br />

Elternunterhalt<br />

Familienrecht<br />

vorhanden sein, noch dürfen Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit in ausreichender Höhe zur<br />

Verfügung stehen, um den festgestellten Bedarf selbst aus eigenen Mitteln zu decken.<br />

Hinweis:<br />

Auch beim unterhaltsberechtigten Elternteil können fiktive Einkünfte in Betracht kommen, wenn die<br />

Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit vorliegt.<br />

1. Anrechenbare Einkünfte des unterhaltsberechtigten Elternteils<br />

Bedarfsdeckend sind sämtliche Einkünfte, also die eigene Rente, sonstige Versorgungsbezüge,<br />

Unterhaltsansprüche gegenüber dem vorrangig unterhaltspflichtigen – auch geschiedenen – Ehegatten,<br />

Vermögenserträge, Erträge aus Verwertung des Vermögens, Wohnvorteil beim Wohnen im<br />

Eigenheim oder bei einem Wohnrecht, Sozialleistungen – soweit sie nicht subsidiär gewährt werden,<br />

Wohngeld (BGH, Urt. v. 19.2.<strong>20</strong>03 – XII ZR 67/00, FamRZ <strong>20</strong>03, 860) – soweit es nicht erhöhte<br />

Wohnkosten abdeckt, Leistungen der Pflegeversicherung, Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz<br />

(BRUDERMÜLLER NJW <strong>20</strong>04, 633, 634).<br />

a) Pflegeversicherung<br />

Bezogenes Pflegegeld ist ebenfalls unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Elternteils. Die<br />

monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung betragen zzt. gem. §§ 36, 43 SGB XI bei stationärer<br />

Pflege:<br />

• Pflegegrad 1: 125 €<br />

• Pflegegrad 2: 770 €<br />

• Pflegegrad 3: 1.262 €<br />

• Pflegegrad 4: 1.775 €<br />

• Pflegegrad 5: 2.005 €<br />

Hinweis:<br />

Die aktuelle Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung bietet das Bundesgesundheitsministerium<br />

im Internet unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/<br />

leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html.<br />

Der BGH hat bestätigt, dass grundsätzlich auch ein fiktiver Ansatz des Pflegegelds vom Unterhaltsbedarf<br />

des pflegebedürftigen berechtigten Elternteils abgezogen werden kann, wenn dieser es versäumt<br />

hat, sich hinreichend für den Eintritt seines Pflegefalls zu versichern (BGH, Beschl. v. 17.6.<strong>20</strong>15 – XII ZB<br />

458/14, FamRZ <strong>20</strong>15, 1594 m. Anm. BORTH; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.7.<strong>20</strong>14 – 16 UF 129/13, FamRZ <strong>20</strong>15,<br />

515; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.10.<strong>20</strong>12 – 14 UF 82/12, FamRZ <strong>20</strong>13, 1143). Es muss aber eine<br />

tatsächliche Obliegenheitsverletzung der Berechtigten festgestellt werden, um hier ein fiktives<br />

Einkommen in Form der Leistungen der Pflegeversicherung ansetzen zu können.<br />

b) Verhältnis Grundsicherungs- zu Unterhaltsleistungen<br />

Leistungen der Grundsicherung im Alter sind ebenfalls unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte, die den<br />

Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils decken. Sie sind gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt<br />

vorrangig, gelten als Einkommen und reduzieren dadurch den unterhaltsrechtlichen Bedarf,<br />

ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sind (BGH, Urt. v.<br />

<strong>20</strong>.12.<strong>20</strong>06 – XII ZR 84/04, FamRZ <strong>20</strong>07, 1158 Rn 14).<br />

Daraus ergibt sich für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme<br />

von Grundsicherungsleistungen; eine Verletzung dieser Obliegenheit kann daher zur Anrechnung<br />

fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Grundsicherung führen (BGH, Beschl. v.<br />

8.7.<strong>20</strong>15 – XII ZB 56/14, FamRZ <strong>20</strong>15, 1467 m.w.N.).<br />

1056 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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