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ZAP-2018-20

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Urheberrecht Fach 16, Seite 467<br />

Urheberrechtsverletzung: Öffentlich zugängliches WLAN<br />

Rechtsprechung<br />

Urheberrechtsverletzung: Zur Haftung des Anschlussinhabers eines<br />

öffentlich zugänglichen WLANs<br />

Der BGH bestätigt die Abschaffung der Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung auf die<br />

Betreiber öffentlichen WLANs und hebt gleichzeitig einen evtl. vorhandenen Anspruch auf Sperrung<br />

des Zugangs zu Informationen hervor. (Leitsatz des Verfassers)<br />

BGH, Urt. v. 26.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – I ZR 64/17, <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 586/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Bearbeiter: Rechtsanwalt GUIDO VIERKÖTTER, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid<br />

I. Sachverhalt<br />

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel. Der Beklagte<br />

unterhielt einen Internetanschluss, über den in einer Internet-Tauschbörse Teile des Computerspiels<br />

zum Herunterladen angeboten wurden. Die Klägerin mahnte den Beklagten diesbezüglich ab und<br />

forderte ihn u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte wies dies<br />

zurück. Er war der Ansicht, dass er keine Rechtsverletzung begangen habe. Unter seiner IP-Adresse<br />

stelle er lediglich fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots sowie drahtgebunden zwei eingehende<br />

Kanäle aus dem sog. TOR-Netzwerk zur Verfügung.<br />

Nachdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von<br />

vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt hatte, ging der Beklagte in Berufung. Das Berufungsgericht<br />

hat die Verurteilung zur Zahlung bestätigt. Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat das<br />

Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diesem unter<br />

Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder<br />

Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur<br />

Verfügung zu stellen. Gegen diese Verurteilung wendete sich der Beklagte mit der Revision.<br />

II. Wesentlicher Inhalt<br />

Der BGH hob die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung auf. Aus prozessualen Gründen hat er<br />

das Verfahren ferner an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klägerin sollte vor dem Hintergrund<br />

des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren<br />

durch die Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben werden, eine –<br />

infolge der Änderung der Rechtslage – angepasste Antragsfassung einzureichen.<br />

Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) hatte zuvor am 16.3.<strong>20</strong>17 (I-<strong>20</strong> U 17/16) über den Sachverhalt<br />

entschieden. Hiernach ist mit Wirkung zum 13.10.<strong>20</strong>17 eine Neufassung u.a. des § 8 Abs. 1 S. 2<br />

Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten.<br />

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG, der die Haftung von Zugangsprovidern (Access-Providern) regelt, sind<br />

Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationswerk übermitteln oder zu<br />

denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht<br />

veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten<br />

Informationen nicht ausgewertet oder verändert haben. Fehlt eine Verantwortlichkeit des Dienste-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1059

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