ZAP-2018-20
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Urheberrecht Fach 16, Seite 467<br />
Urheberrechtsverletzung: Öffentlich zugängliches WLAN<br />
Rechtsprechung<br />
Urheberrechtsverletzung: Zur Haftung des Anschlussinhabers eines<br />
öffentlich zugänglichen WLANs<br />
Der BGH bestätigt die Abschaffung der Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung auf die<br />
Betreiber öffentlichen WLANs und hebt gleichzeitig einen evtl. vorhandenen Anspruch auf Sperrung<br />
des Zugangs zu Informationen hervor. (Leitsatz des Verfassers)<br />
BGH, Urt. v. 26.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – I ZR 64/17, <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 586/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Bearbeiter: Rechtsanwalt GUIDO VIERKÖTTER, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid<br />
I. Sachverhalt<br />
Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel. Der Beklagte<br />
unterhielt einen Internetanschluss, über den in einer Internet-Tauschbörse Teile des Computerspiels<br />
zum Herunterladen angeboten wurden. Die Klägerin mahnte den Beklagten diesbezüglich ab und<br />
forderte ihn u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte wies dies<br />
zurück. Er war der Ansicht, dass er keine Rechtsverletzung begangen habe. Unter seiner IP-Adresse<br />
stelle er lediglich fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots sowie drahtgebunden zwei eingehende<br />
Kanäle aus dem sog. TOR-Netzwerk zur Verfügung.<br />
Nachdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von<br />
vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt hatte, ging der Beklagte in Berufung. Das Berufungsgericht<br />
hat die Verurteilung zur Zahlung bestätigt. Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat das<br />
Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass diesem unter<br />
Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder<br />
Teile davon der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine Internettauschbörse zur<br />
Verfügung zu stellen. Gegen diese Verurteilung wendete sich der Beklagte mit der Revision.<br />
II. Wesentlicher Inhalt<br />
Der BGH hob die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung auf. Aus prozessualen Gründen hat er<br />
das Verfahren ferner an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Klägerin sollte vor dem Hintergrund<br />
des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren<br />
durch die Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben werden, eine –<br />
infolge der Änderung der Rechtslage – angepasste Antragsfassung einzureichen.<br />
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) hatte zuvor am 16.3.<strong>20</strong>17 (I-<strong>20</strong> U 17/16) über den Sachverhalt<br />
entschieden. Hiernach ist mit Wirkung zum 13.10.<strong>20</strong>17 eine Neufassung u.a. des § 8 Abs. 1 S. 2<br />
Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten.<br />
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG, der die Haftung von Zugangsprovidern (Access-Providern) regelt, sind<br />
Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationswerk übermitteln oder zu<br />
denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht<br />
veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten<br />
Informationen nicht ausgewertet oder verändert haben. Fehlt eine Verantwortlichkeit des Dienste-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1059