ZAP-2018-20
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Familienrecht Fach 11, Seite 1461<br />
Elternunterhalt<br />
richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente (BGH,<br />
Beschl. v. 27.4.<strong>20</strong>16 – XII ZB 485/14, NJW <strong>20</strong>16, 2122). Im Regelfall übersteigen allerdings die Pflegekosten<br />
das gesamte Familieneinkommen und würden bei unbeschränkter Unterhaltspflicht des anderen<br />
Ehegatten der übrigen Familie die Mittel entziehen, die diese für den eigenen Lebensbedarf benötigt.<br />
Würde man hier – wie sonst beim Familienunterhalt – auf eine Begrenzung durch die Leistungsfähigkeit<br />
des pflichtigen Ehegatten verzichten, blieben diesem keine Finanzmittel mehr für seinen eigenen Bedarf<br />
übrig. Der BGH stellt daher klar, dass in diesem Fall dem Unterhaltspflichtigen im Unterschied zum Fall<br />
des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als<br />
Selbstbehalt belassen werden muss.<br />
Hinweis:<br />
Der BGH betont hier zusätzlich den Halbteilungsgrundsatz zum Schutz des Unterhaltspflichtigen. Die<br />
Begrenzung des Anspruchs durch den Halbteilungsgrundsatz wirkt sich bei höheren Einkünften aus.<br />
Berechnungsbeispiele:<br />
Einkommen Ehegatte 3.000,00 €<br />
abzgl. angemessener Selbstbehalt – 1.<strong>20</strong>0,00 €<br />
Leistungsfähigkeit für Heimkosten 1.800,00 €<br />
Grenze Halbteilung 1.500,00 €<br />
reduzierter Anspruch 1.500,00 €<br />
Einkommen Ehegatte 4.000,00 €<br />
abzgl. angemessener Selbstbehalt – 1.<strong>20</strong>0,00 €<br />
Leistungsfähigkeit für Heimkosten 2.800,00 €<br />
Grenze Halbteilung 2.000,00 €<br />
reduzierter Anspruch 2.000,00 €<br />
Wird dem Unterhaltspflichtigen lediglich sein Selbstbehalt belassen, muss er deutlich mehr als die Hälfte<br />
seines Einkommens als Unterhalt abführen. Der Halbteilungsgrundsatz schützt ihn vor zu hoher<br />
Belastung. Er muss lediglich die Hälfte seines anrechenbaren Einkommens als Elternunterhalt zahlen.<br />
4. Bedarfserhöhung durch Abschluss einer Pflegeversicherung<br />
Auch Beiträge, die in die Pflegeversicherung gezahlt werden, gehören zum unterhaltsrechtlichen Bedarf.<br />
Dies ist die logische Konsequenz aus der BGH-Rechtsprechung, die eine Obliegenheit zum Abschluss<br />
einer Pflegeversicherung bejaht (BGH, Beschl. v. 17.6.<strong>20</strong>15 – XII ZB 458/14, FamRZ <strong>20</strong>15, 1594; BORTH<br />
FamRZ <strong>20</strong>15, 1599). Der zu zahlende Beitrag zur Pflegeversicherung gehört damit zum Bedarf des<br />
unterhaltsberechtigten Elternteils, den das unterhaltspflichtige Kind ebenfalls decken muss.<br />
Praxishinweis:<br />
Zu prüfen ist, ob ggf. eine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung besteht. Dies ist nach § <strong>20</strong> Abs. 1 S. 2 Nr. 11<br />
SGB XI nur der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund des Rentenbezugs auch Beiträge zur Krankenversicherung<br />
der Rentner abführt (BORTH FamRZ <strong>20</strong>15, 1600).<br />
IV. Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils<br />
Nachdem im konkreten Fall festgestellt ist, was zum Unterhaltsbedarf gehört, ist anschließend zu prüfen,<br />
ob der Anspruch stellende Elternteil konkret unterhaltsbedürftig ist. Die Bedürftigkeit des Elternteils ist<br />
gegeben, wenn er seinen Bedarf nicht durch eigene Einkünfte aus Rente oder auch aus Vermögensanlagen<br />
(Zinsen, Dividenden, Mieteinkünfte usw.) decken kann. Im Ergebnis darf weder einsetzbares Vermögen<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1055