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ZAP-2018-20

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Familienrecht Fach 11, Seite 1461<br />

Elternunterhalt<br />

richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente (BGH,<br />

Beschl. v. 27.4.<strong>20</strong>16 – XII ZB 485/14, NJW <strong>20</strong>16, 2122). Im Regelfall übersteigen allerdings die Pflegekosten<br />

das gesamte Familieneinkommen und würden bei unbeschränkter Unterhaltspflicht des anderen<br />

Ehegatten der übrigen Familie die Mittel entziehen, die diese für den eigenen Lebensbedarf benötigt.<br />

Würde man hier – wie sonst beim Familienunterhalt – auf eine Begrenzung durch die Leistungsfähigkeit<br />

des pflichtigen Ehegatten verzichten, blieben diesem keine Finanzmittel mehr für seinen eigenen Bedarf<br />

übrig. Der BGH stellt daher klar, dass in diesem Fall dem Unterhaltspflichtigen im Unterschied zum Fall<br />

des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als<br />

Selbstbehalt belassen werden muss.<br />

Hinweis:<br />

Der BGH betont hier zusätzlich den Halbteilungsgrundsatz zum Schutz des Unterhaltspflichtigen. Die<br />

Begrenzung des Anspruchs durch den Halbteilungsgrundsatz wirkt sich bei höheren Einkünften aus.<br />

Berechnungsbeispiele:<br />

Einkommen Ehegatte 3.000,00 €<br />

abzgl. angemessener Selbstbehalt – 1.<strong>20</strong>0,00 €<br />

Leistungsfähigkeit für Heimkosten 1.800,00 €<br />

Grenze Halbteilung 1.500,00 €<br />

reduzierter Anspruch 1.500,00 €<br />

Einkommen Ehegatte 4.000,00 €<br />

abzgl. angemessener Selbstbehalt – 1.<strong>20</strong>0,00 €<br />

Leistungsfähigkeit für Heimkosten 2.800,00 €<br />

Grenze Halbteilung 2.000,00 €<br />

reduzierter Anspruch 2.000,00 €<br />

Wird dem Unterhaltspflichtigen lediglich sein Selbstbehalt belassen, muss er deutlich mehr als die Hälfte<br />

seines Einkommens als Unterhalt abführen. Der Halbteilungsgrundsatz schützt ihn vor zu hoher<br />

Belastung. Er muss lediglich die Hälfte seines anrechenbaren Einkommens als Elternunterhalt zahlen.<br />

4. Bedarfserhöhung durch Abschluss einer Pflegeversicherung<br />

Auch Beiträge, die in die Pflegeversicherung gezahlt werden, gehören zum unterhaltsrechtlichen Bedarf.<br />

Dies ist die logische Konsequenz aus der BGH-Rechtsprechung, die eine Obliegenheit zum Abschluss<br />

einer Pflegeversicherung bejaht (BGH, Beschl. v. 17.6.<strong>20</strong>15 – XII ZB 458/14, FamRZ <strong>20</strong>15, 1594; BORTH<br />

FamRZ <strong>20</strong>15, 1599). Der zu zahlende Beitrag zur Pflegeversicherung gehört damit zum Bedarf des<br />

unterhaltsberechtigten Elternteils, den das unterhaltspflichtige Kind ebenfalls decken muss.<br />

Praxishinweis:<br />

Zu prüfen ist, ob ggf. eine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung besteht. Dies ist nach § <strong>20</strong> Abs. 1 S. 2 Nr. 11<br />

SGB XI nur der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund des Rentenbezugs auch Beiträge zur Krankenversicherung<br />

der Rentner abführt (BORTH FamRZ <strong>20</strong>15, 1600).<br />

IV. Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils<br />

Nachdem im konkreten Fall festgestellt ist, was zum Unterhaltsbedarf gehört, ist anschließend zu prüfen,<br />

ob der Anspruch stellende Elternteil konkret unterhaltsbedürftig ist. Die Bedürftigkeit des Elternteils ist<br />

gegeben, wenn er seinen Bedarf nicht durch eigene Einkünfte aus Rente oder auch aus Vermögensanlagen<br />

(Zinsen, Dividenden, Mieteinkünfte usw.) decken kann. Im Ergebnis darf weder einsetzbares Vermögen<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1055

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