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ZAP-2018-20

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<strong>ZAP</strong><br />

Kolumne<br />

Kolumne<br />

Der Untermieter: Freund oder Feind?<br />

Die Vorsilbe „Unter“ hat nicht selten einen wenig<br />

schmeichelhaften Beigeschmack. Denke ich an meine<br />

Bundeswehrzeit zurück, dann war es ein nach<br />

meinem höchstpersönlichen Empfinden unterbelichteter<br />

Unteroffizier, der zu meinem Pech mit einer<br />

Pistole, die zu meinem Glück nicht geladen war, auf<br />

mich zielte und abdrückte. Er tat es wohl, weil ich,<br />

obwohl sein Untergebener, in seinen Augen nicht<br />

unterwürfig genug war. Für ihn offenbar unterhaltsam,<br />

für mich, wäre die Waffe geladen gewesen,<br />

mein Untergang. Mein Nervenkostüm war seinerzeit<br />

bereits stabil genug, um mich davon nicht unterkriegen<br />

zu lassen. Schon damals war mir allerdings<br />

klar, ich tauge nicht zum Untertan. Dann schon eher<br />

zum Untermieter, auch wenn ich in diese Rolle Zeit<br />

meines Lebens noch nicht schlüpfen musste.<br />

Den Begriff „Untermiete/r“ sucht man im BGB<br />

vergebens. Trotz Recherche konnte ich den Erfinder<br />

des Wortes nicht ausfindig machen. Gleichwohl<br />

weiß vermutlich jeder, was damit gemeint<br />

ist. Gleich zwei wichtige mietrechtliche Normen<br />

beschäftigen sich mit diesem Phänomen, § 540<br />

und § 553 BGB, auch wenn es Kollegen/Kolleginnen<br />

geben soll, die selbst nach jahrzehntelanger intensiver<br />

Tätigkeit im Mietrecht nicht ein einziges<br />

Mal damit in Berührung gekommen sind.<br />

Bei der Untermiete treten i.d.R. drei Personen in<br />

Erscheinung: Vermieter, Mieter und Untermieter.<br />

Der Vermieter vermietet dem Mieter eine Wohnung,<br />

dieser vermietet sie entweder komplett oder<br />

zimmerweise an seinen Untermieter. Ob der Mieter<br />

dazu überhaupt befugt ist, stellt man durch einen<br />

Blick in den Mietvertrag fest. Nach BLANK (SCHMIDT-<br />

FUTTERER, Mietrecht, 13. Aufl. <strong>20</strong>17 § 540 Rn 3) ist bei<br />

den üblichen unbefristeten Mietverhältnissen selbst<br />

ein formularmäßiger Ausschluss der Untervermietung<br />

wirksam. Durch einen wirksamen Ausschluss<br />

könnte ein Vermieter zwei Fliegen mit einer Klappe<br />

schlagen: Er verhindert den unerwünschten Einzug<br />

von Untermietern und beseitigt das Sonderkündigungsrecht<br />

des Mieters nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB.<br />

Und die meisten Mieter denken bei Eingehung<br />

eines Mietvertrags ohnehin nicht daran, dass sie<br />

jemals in die Lage kommen könnten, untervermieten<br />

zu wollen oder sogar zu müssen.<br />

Ist die Untervermietung nicht ausgeschlossen, müsste<br />

der Mieter seinen Vermieter vorher um Erlaubnis<br />

fragen. Unterlässt er das, berührt das die Wirksamkeit<br />

eines ohne Zustimmung des Vermieters<br />

geschlossenen Untermietvertrags aber nicht. Der<br />

Mieter darf trotz Vertragsverstoßes in Form nicht<br />

eingeholter Zustimmung fleißig die Miete von<br />

seinem Untermieter kassieren. Die Ansicht, dass<br />

der Vermieter vom vertragswidrig handelnden Mieter<br />

die Untermiete herausverlangen dürfe, hat sich<br />

gegen die h.M. bislang nicht durchsetzen können<br />

(BLANK, in:SCHMIDT-FUTTERER, a.a.O., § 540 Rn 15 m.w.N.).<br />

Einer der eher seltenen Fälle, in denen Vertragsverstöße<br />

des Mieters zumindest solange sogar noch<br />

belohnt werden, wie der Vermieter nicht von seinem<br />

Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB oder von<br />

seinem Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB<br />

Gebrauch macht – wobei nicht übersehen werden<br />

darf, dass in den Fällen, in denen mieterseits ein<br />

Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Untervermietung<br />

besteht, diese Pflichtverletzung zumindest<br />

nach Ansicht des OLG Dresden (Urt. v. 30.6.<strong>20</strong>15<br />

– 5 U 375/15) regelmäßig keinen Kündigungsgrund<br />

darstellt. Und da die Durchsetzung der Vermieterrechte<br />

regelmäßig auch eine vorherige Abmahnung<br />

notwendig macht, freut sich das Belohnungssystem<br />

im Mieterhirn noch einige Zeit über regelmäßige<br />

Einnahmen aus dem mit reichlich Geschmäckle<br />

zustande gekommenen Untermietvertrag.<br />

In der Regel sind es drei Beweggründe, die Mieter<br />

dazu veranlassen, Untermieter aufzunehmen: Ein-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1023

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