ZAP-2018-20
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<strong>ZAP</strong><br />
Kolumne<br />
Kolumne<br />
Der Untermieter: Freund oder Feind?<br />
Die Vorsilbe „Unter“ hat nicht selten einen wenig<br />
schmeichelhaften Beigeschmack. Denke ich an meine<br />
Bundeswehrzeit zurück, dann war es ein nach<br />
meinem höchstpersönlichen Empfinden unterbelichteter<br />
Unteroffizier, der zu meinem Pech mit einer<br />
Pistole, die zu meinem Glück nicht geladen war, auf<br />
mich zielte und abdrückte. Er tat es wohl, weil ich,<br />
obwohl sein Untergebener, in seinen Augen nicht<br />
unterwürfig genug war. Für ihn offenbar unterhaltsam,<br />
für mich, wäre die Waffe geladen gewesen,<br />
mein Untergang. Mein Nervenkostüm war seinerzeit<br />
bereits stabil genug, um mich davon nicht unterkriegen<br />
zu lassen. Schon damals war mir allerdings<br />
klar, ich tauge nicht zum Untertan. Dann schon eher<br />
zum Untermieter, auch wenn ich in diese Rolle Zeit<br />
meines Lebens noch nicht schlüpfen musste.<br />
Den Begriff „Untermiete/r“ sucht man im BGB<br />
vergebens. Trotz Recherche konnte ich den Erfinder<br />
des Wortes nicht ausfindig machen. Gleichwohl<br />
weiß vermutlich jeder, was damit gemeint<br />
ist. Gleich zwei wichtige mietrechtliche Normen<br />
beschäftigen sich mit diesem Phänomen, § 540<br />
und § 553 BGB, auch wenn es Kollegen/Kolleginnen<br />
geben soll, die selbst nach jahrzehntelanger intensiver<br />
Tätigkeit im Mietrecht nicht ein einziges<br />
Mal damit in Berührung gekommen sind.<br />
Bei der Untermiete treten i.d.R. drei Personen in<br />
Erscheinung: Vermieter, Mieter und Untermieter.<br />
Der Vermieter vermietet dem Mieter eine Wohnung,<br />
dieser vermietet sie entweder komplett oder<br />
zimmerweise an seinen Untermieter. Ob der Mieter<br />
dazu überhaupt befugt ist, stellt man durch einen<br />
Blick in den Mietvertrag fest. Nach BLANK (SCHMIDT-<br />
FUTTERER, Mietrecht, 13. Aufl. <strong>20</strong>17 § 540 Rn 3) ist bei<br />
den üblichen unbefristeten Mietverhältnissen selbst<br />
ein formularmäßiger Ausschluss der Untervermietung<br />
wirksam. Durch einen wirksamen Ausschluss<br />
könnte ein Vermieter zwei Fliegen mit einer Klappe<br />
schlagen: Er verhindert den unerwünschten Einzug<br />
von Untermietern und beseitigt das Sonderkündigungsrecht<br />
des Mieters nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB.<br />
Und die meisten Mieter denken bei Eingehung<br />
eines Mietvertrags ohnehin nicht daran, dass sie<br />
jemals in die Lage kommen könnten, untervermieten<br />
zu wollen oder sogar zu müssen.<br />
Ist die Untervermietung nicht ausgeschlossen, müsste<br />
der Mieter seinen Vermieter vorher um Erlaubnis<br />
fragen. Unterlässt er das, berührt das die Wirksamkeit<br />
eines ohne Zustimmung des Vermieters<br />
geschlossenen Untermietvertrags aber nicht. Der<br />
Mieter darf trotz Vertragsverstoßes in Form nicht<br />
eingeholter Zustimmung fleißig die Miete von<br />
seinem Untermieter kassieren. Die Ansicht, dass<br />
der Vermieter vom vertragswidrig handelnden Mieter<br />
die Untermiete herausverlangen dürfe, hat sich<br />
gegen die h.M. bislang nicht durchsetzen können<br />
(BLANK, in:SCHMIDT-FUTTERER, a.a.O., § 540 Rn 15 m.w.N.).<br />
Einer der eher seltenen Fälle, in denen Vertragsverstöße<br />
des Mieters zumindest solange sogar noch<br />
belohnt werden, wie der Vermieter nicht von seinem<br />
Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB oder von<br />
seinem Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB<br />
Gebrauch macht – wobei nicht übersehen werden<br />
darf, dass in den Fällen, in denen mieterseits ein<br />
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Untervermietung<br />
besteht, diese Pflichtverletzung zumindest<br />
nach Ansicht des OLG Dresden (Urt. v. 30.6.<strong>20</strong>15<br />
– 5 U 375/15) regelmäßig keinen Kündigungsgrund<br />
darstellt. Und da die Durchsetzung der Vermieterrechte<br />
regelmäßig auch eine vorherige Abmahnung<br />
notwendig macht, freut sich das Belohnungssystem<br />
im Mieterhirn noch einige Zeit über regelmäßige<br />
Einnahmen aus dem mit reichlich Geschmäckle<br />
zustande gekommenen Untermietvertrag.<br />
In der Regel sind es drei Beweggründe, die Mieter<br />
dazu veranlassen, Untermieter aufzunehmen: Ein-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1023