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ZAP-2018-20

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1763<br />

Untervermietung<br />

(BGH, Urt. v. 13.3.1981 – V ZR 150/80) – wirkt ein stattgebendes Urteil gem. § 325 ZPO auch gegen den<br />

besitzenden Untermieter, auf welchen der Vermieter/Eigentümer das Räumungsurteil gem. § 727 ZPO<br />

umschreiben lassen kann bzw. eine Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO erheben kann, so dass der<br />

Untermieter im Erfolgsfall vom Räumungstitel mitumfasst wird.<br />

Soweit eine Rechtskrafterstreckung wegen materiell-rechtlicher Abhängigkeit befürwortet wird, soll dies<br />

der Vermeidung nachfolgender Prozesse zwischen anderen Parteien dienen, in denen der Streitgegenstand<br />

des ersten Verfahrens Vorfrage ist. Eine solche Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Rechtskraft<br />

einer Entscheidung sich auf die Parteien beschränkt, zwischen denen sie ergeht, ist aber generell<br />

abzulehnen, da dies für den Dritten, der auf diese Entscheidung mangels Parteistellung keinen Einfluss<br />

nehmen konnte, zu prozessual unzumutbaren Ergebnissen führen würde (CASPERS, a.a.O., § 14 Rn 42 m.w.<br />

N.). Die Unbilligkeit einer solchen Rechtskrafterstreckung wird insbesondere bei dem Beispiel deutlich, dass<br />

im Räumungsprozess zwischen Vermieter und Hauptmieter ein klagestattgebendes Versäumnisurteil<br />

ergangen ist, das mangels rechtzeitiger Einspruchseinlegung rechtskräftig geworden ist. Der Untermieter<br />

könnte dann in seinem Räumungsverfahren nicht mehr erfolgversprechend einwenden, dass er aufgrund<br />

seines Untermietvertrags ein durch den Hauptmieter abgeleitetes Recht zum Besitz hat, obgleich er auf<br />

den Ausgang des Rechtsstreits zwischen Vermieter und Hauptmieter keinerlei Einfluss nehmen konnte.<br />

Weiteres Beispiel:<br />

Der Untermieter, der vom (Haupt-)Vermieter nach Kündigung des Hauptmietvertrags bedrängt wird,<br />

entweder einen Mietvertrag unmittelbar mit ihm zu schließen oder aber zu räumen, stellt die Mietzahlung<br />

an den Hauptmieter ein und beruft sich auf einen Rechtsmangel des Untermietvertrags.<br />

Der Einwand des Untermieters, sein (Unter-)Mietbesitz sei durch das Recht eines Dritten (hier: des Hauptvermieters)<br />

beeinträchtigt, darf ihm nicht dadurch abgeschnitten werden, dass – ggf. Jahre später – in einem<br />

Verfahren zwischen den Parteien des Hauptmietvertrags rechtskräftig festgestellt wird, dass dieses Recht des<br />

Hauptvermieters auf Räumung und Herausgabe mangels wirksamer Beendigung des Hauptmietvertrags<br />

nicht bestanden hat (vgl. zum ganzen Problemkreis SCHMIDT-FUTTERER/STRYL, a.a.O., § 546 Rn 99 f. m.w.N.).<br />

III.<br />

Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 553 BGB)<br />

1. Berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung<br />

Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des<br />

Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu<br />

verlangen. Zur Begründung eines berechtigten Interesses reicht der bloße Wunsch des Mieters, einen<br />

Dritten in die Räume aufzunehmen, allein nicht aus (BGH, Urt. v. 3.10.1984 – VIII ARZ 2/84). Auch der<br />

bloße Wunsch, durch die Untervermietung Einnahmen zu erzielen, ist nicht ausreichend.<br />

Gleichwohl sind an die Annahme eines berechtigten Interesses keine besonders hohen Anforderungen<br />

zu stellen (BGH, a.a.O.). Vielmehr ist jedes höchstpersönliche Interesse eines Mieters von nicht ganz<br />

unerheblichem Gewicht als berechtigtes Interesse anzusehen, sofern es mit der geltenden Rechts- und<br />

Sozialordnung im Einklang steht. Es kann sich sowohl um ein wirtschaftliches als auch ein persönliches<br />

Interesse des Mieters handeln (BGH, a.a.O.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 15.5.1979 – 2 S 32/79).<br />

Hinweis:<br />

Dabei wird in der Praxis am häufigsten das Interesse des Mieters angeführt, sein Leben nicht mehr alleine zu<br />

verbringen, sondern in einer auf Dauer angelegten (Lebens-)Gemeinschaft (BGH, Urt. v. 23.11.<strong>20</strong>05 – VIII ZR<br />

4/05). Insoweit ist es unerheblich, ob der Mieter eine Person des eigenen oder des anderen Geschlechts<br />

aufnehmen will oder ob ein Ehepaar mit einem Dritten eine Wohngemeinschaft bilden will.<br />

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt unterhält (BGH,<br />

a.a.O.). Ebenso zählt zu den geschützten wirtschaftlichen Interessen des Mieters die Entscheidung, durch<br />

eine Untervermietung seine Wohnkosten zu reduzieren, wobei es nach richtiger Ansicht irrelevant ist, ob<br />

den Mieter an (vorübergehenden) finanziellen Schwierigkeiten ein Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 23.11.<strong>20</strong>05<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1047

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