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ZAP-2018-20

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Fach 1, Seite 162 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

(Zensus <strong>20</strong>11) zum Gegenstand hatten, sind mit der Verfassung vereinbar. Sie verstoßen nicht gegen die<br />

Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insb. nicht<br />

dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<br />

Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die<br />

Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus<br />

sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach.<br />

Hinweis: Erfolglos blieben damit die Anträge der Senate von Berlin und Hamburg in einem Verfahren der<br />

abstrakten Normenkontrolle. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 592/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Grundrechtsschutz: Übertragung von Hoheitsrechten auf supranationale Organisationen<br />

(BVerfG, Beschl. v. 24.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 2 BvR 1961/09) • Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche<br />

Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung<br />

an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt<br />

sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft<br />

den Gesetzgeber die Pflicht, das vom Grundgesetz geforderten Minimum an Grundrechtsschutz<br />

sicherzustellen. Dazu gehört auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes.<br />

Hinweis: Weil ein Verstoß gegen diese Anforderungen von den Beschwerdeführern nicht<br />

dargelegt worden war, hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde verworfen, die sich gegen Urteile<br />

des OLG Frankfurt und des BGH richtete. Diese hatten entschieden, dass es gegen eine Entscheidung<br />

des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des<br />

Schulgelds keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 593/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Steuerrecht<br />

Sonderausgabenabzug: Minderung durch Prämienzahlungen gesetzlicher Krankenkassen<br />

(BFH, Urt. v. 6.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – X R 41/17) • Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern<br />

gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit<br />

auch ihre Sonderausgaben reduzieren. Hinweis: Der BGH weist zur Begründung auch auf die Vergleichbarkeit<br />

der streitgegenständlichen Prämie mit den klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten<br />

Krankenversicherung hin, die nach höchstrichterlicher Rspr. die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern<br />

(vgl. BFH, Urt. v. 6.7.<strong>20</strong>16 – X R 6/14). In beiden Fällen erhält der Versicherte bzw. das Mitglied nach Worten<br />

des BFH eine Zahlung von seiner Krankenversicherung bzw. Krankenkasse, weil diese von ihm nicht oder<br />

in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde als sie es worden wäre, wenn es keine<br />

vereinbarte Beitragserstattung oder Prämienzahlung gegeben hätte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 594/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Kindergeld: Zählkindervorteil in einer „Patchwork-Familie“<br />

(BFH, Urt. v. 25.4.<strong><strong>20</strong>18</strong> – III R 24/17) • Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher<br />

Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung<br />

stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind<br />

nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind. Es begegnet keinen<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden<br />

Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden<br />

Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil<br />

dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 595/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />

Mittäterschaft: Maßgebliche Kriterien<br />

(BGH, Beschl. v. 14.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 3 StR 569/17) • Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede<br />

sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und<br />

1038 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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