ZAP-2018-20
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fach 1, Seite 158 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong><br />
bedingt die Nichtzahlung von zwei Prämien nicht unbedingt die Beendigung des Versicherungsvertrags,<br />
sie berechtigt allenfalls hierzu. Ob tatsächlich eine Beendigung stattgefunden hat, ist durch Feststellungen<br />
im Urteil zu belegen. Auch eine Stilllegungsanordnung ändert hieran nichts.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 576/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Versicherungsrecht<br />
Gebäudeversicherung: Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils<br />
(OLG Dresden, Urt. v. 29.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 4 U 1779/17) • Die Neuwertversicherung soll grds. nicht auch solche<br />
Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung<br />
verursacht wurden. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der<br />
Gebäudeversicherung liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor,<br />
wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird. Hinweis:<br />
Nach Auffassung des Gerichts kann bei der Berechnung der Größe des Gebäudes in einem<br />
Versicherungsverhältnis nicht auf die Wohnflächenberechnung der Wohnflächenverordnung zurückgegriffen<br />
werden, da diese einem völlig anderen Zweck diene. Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer<br />
und Versicherer würde ihre Anwendung nicht zu sachgerechten Lösungen führen. Das OLG<br />
weist zudem darauf hin, dass der BGH eine Vergrößerung der Wohnfläche von 116 qm bei dem alten auf<br />
171,29 qm bei dem neuen Gebäude – mithin um 47 % – nicht zum Anlass genommen hat, die<br />
Neuwertentschädigung schon aus diesem Grund zu versagen (BGH, Urt. v. <strong>20</strong>.4.<strong>20</strong>16 – IV ZR 415/14).<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 577/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Familienrecht<br />
Verfahrenskostenhilfe: Anrechnung fiktiven Vermögens bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />
(BGH, Beschl. v. <strong>20</strong>.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – XII ZB 636/17) • Eine für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen<br />
ausgegebene Unterhaltsnachzahlung kann als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im<br />
Rahmen der Verfahrenskostenhilfe anzurechnen sein. Sind nämlich Rechtsverfolgungskosten absehbar,<br />
darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke<br />
ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller die ausgegebene Summe<br />
als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag<br />
nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 578/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Volljährigenunterhalt: Finanzierung einer zweiten Ausbildung<br />
(OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 7 UF 18/18) • Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den<br />
gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.<br />
Geschuldet wird nach dieser Vorschrift eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten,<br />
dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in<br />
den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche<br />
Berufsausbildung gewährt haben, sind grds. nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung<br />
zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa wenn der Beruf<br />
– aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen – nicht<br />
ausgeübt werden kann. Hinweis: Das OLG macht deutlich, dass die unterhaltsverpflichteten Eltern das<br />
Risiko der Nichtbeschäftigung des Kindes nach Abschluss der geschuldeten Ausbildung grds. nicht zu<br />
tragen haben. Ungünstige Anstellungsaussichten stehen der Wahl einer bestimmten Ausbildung nicht<br />
ohne Weiteres entgegen. Verwirklicht sich eine solche Prognose im späteren Berufsleben, fällt den<br />
Eltern das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr muss ein Volljähriger, der nach<br />
Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos ist, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede<br />
Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 579/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
1034 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>