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ZAP-2018-20

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Fach 1, Seite 158 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

bedingt die Nichtzahlung von zwei Prämien nicht unbedingt die Beendigung des Versicherungsvertrags,<br />

sie berechtigt allenfalls hierzu. Ob tatsächlich eine Beendigung stattgefunden hat, ist durch Feststellungen<br />

im Urteil zu belegen. Auch eine Stilllegungsanordnung ändert hieran nichts.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 576/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Versicherungsrecht<br />

Gebäudeversicherung: Anspruch auf Zahlung des Neuwertanteils<br />

(OLG Dresden, Urt. v. 29.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 4 U 1779/17) • Die Neuwertversicherung soll grds. nicht auch solche<br />

Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung<br />

verursacht wurden. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der<br />

Gebäudeversicherung liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor,<br />

wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird. Hinweis:<br />

Nach Auffassung des Gerichts kann bei der Berechnung der Größe des Gebäudes in einem<br />

Versicherungsverhältnis nicht auf die Wohnflächenberechnung der Wohnflächenverordnung zurückgegriffen<br />

werden, da diese einem völlig anderen Zweck diene. Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer<br />

und Versicherer würde ihre Anwendung nicht zu sachgerechten Lösungen führen. Das OLG<br />

weist zudem darauf hin, dass der BGH eine Vergrößerung der Wohnfläche von 116 qm bei dem alten auf<br />

171,29 qm bei dem neuen Gebäude – mithin um 47 % – nicht zum Anlass genommen hat, die<br />

Neuwertentschädigung schon aus diesem Grund zu versagen (BGH, Urt. v. <strong>20</strong>.4.<strong>20</strong>16 – IV ZR 415/14).<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 577/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Familienrecht<br />

Verfahrenskostenhilfe: Anrechnung fiktiven Vermögens bei der Bedürftigkeitsprüfung<br />

(BGH, Beschl. v. <strong>20</strong>.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – XII ZB 636/17) • Eine für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen<br />

ausgegebene Unterhaltsnachzahlung kann als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im<br />

Rahmen der Verfahrenskostenhilfe anzurechnen sein. Sind nämlich Rechtsverfolgungskosten absehbar,<br />

darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke<br />

ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller die ausgegebene Summe<br />

als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag<br />

nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 578/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Volljährigenunterhalt: Finanzierung einer zweiten Ausbildung<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 7 UF 18/18) • Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den<br />

gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.<br />

Geschuldet wird nach dieser Vorschrift eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten,<br />

dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in<br />

den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche<br />

Berufsausbildung gewährt haben, sind grds. nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung<br />

zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa wenn der Beruf<br />

– aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen – nicht<br />

ausgeübt werden kann. Hinweis: Das OLG macht deutlich, dass die unterhaltsverpflichteten Eltern das<br />

Risiko der Nichtbeschäftigung des Kindes nach Abschluss der geschuldeten Ausbildung grds. nicht zu<br />

tragen haben. Ungünstige Anstellungsaussichten stehen der Wahl einer bestimmten Ausbildung nicht<br />

ohne Weiteres entgegen. Verwirklicht sich eine solche Prognose im späteren Berufsleben, fällt den<br />

Eltern das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr muss ein Volljähriger, der nach<br />

Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos ist, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede<br />

Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 579/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

1034 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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