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ZAP-2018-20

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Fach 4, Seite 1762<br />

Untervermietung<br />

Miete/Nutzungen<br />

6. Auswirkungen der Beendigung des Hauptmietverhältnisses<br />

a) Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung?<br />

Sobald der Hauptmietvertrag beendet ist, wobei es auf den Grund der Beendigung des Mietverhältnisses<br />

(z.B. durch ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs, aufgrund fristloser Kündigung wegen Ruhestörungen,<br />

durch den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags oder durch Ablauf eines Zeitmietvertrags)<br />

nicht ankommt, ist umstritten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Vermieter<br />

einen unmittelbaren Anspruch gegen den Untermieter auf Leistung einer Nutzungsentschädigung<br />

geltend machen kann. Diese Frage ist vor allem bei einer Insolvenz des Mieters relevant.<br />

Nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses kann der Vermieter/Eigentümer vom Untermieter nach<br />

§§ 987, 990 BGB (nach Eintritt von Bösgläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts) die<br />

gezogenen Nutzungen herausverlangen, wobei unter Nutzungen im Sinne dieser Vorschriften nicht der<br />

vereinbarte Untermietzins, sondern der objektive Mietwert der untervermieteten Wohnräume zu<br />

subsumieren ist (BGH, Urt. v. 14.3.<strong>20</strong>14 – V ZR 218/13).<br />

Die Haftung des Untermieters beginnt, sobald er positive Kenntnis hat, dass das Hauptmietverhältnis<br />

beendet ist, und er vom Eigentümer/Vermieter zur Herausgabe aufgefordert wurde. Bei konsequenter<br />

Anwendung dieser Konstruktion könnte der Vermieter/Eigentümer jedoch sowohl vom Hauptmieter<br />

eine Nutzungsentschädigung als auch vom Untermieter zusätzlich den objektiven Nutzungswert der<br />

vermieteten Wohnräume verlangen, so dass er im Fall der Vorenthaltung besser stehen würde, als es<br />

ihm nach dem Hauptmietvertrag zusteht. Da ein solches Ergebnis unbillig wäre, hat der Vermieter/<br />

Eigentümer nach der h.M. des BGH ein Wahlrecht:<br />

• Der Vermieter/Eigentümer kann lediglich einen Nutzer verklagen und auf eine Inanspruchnahme des<br />

anderen Nutzers verzichten (BGH, Urt. v. 6.11.1968 – V ZR 85/65).<br />

• Der Vermieter/Eigentümer kann stattdessen beide Nutzer verklagen, wobei in diesem Fall § 421 BGB<br />

analog anzuwenden ist, soweit sich die Verpflichtungen decken, so dass der Vermieter die Leistung<br />

nach seinem Belieben von jedem der Nutzer ganz oder nur zum Teil einfordern kann (BGH, Urt. v.<br />

14.3.<strong>20</strong>14 – V ZR 218/13).<br />

b) Ausübung des Wahlrechts durch den Vermieter<br />

Von einer rechtsgültigen Ausübung des Wahlrechts ist noch nicht durch Klageerhebung gegen den<br />

Hauptmieter auszugehen, solange der Vermieter/Eigentümer nicht vollständig befriedigt wurde, da es<br />

nicht zu rechtfertigen ist, die weitere Inanspruchnahme des Untermieters zu verwehren, solange der<br />

Vermieter/Eigentümer ggf. erfolglos die Zwangsvollstreckung eines Urteils gegen den Hauptmieter<br />

versucht hat (OLG Hamburg, Urt. v. 29.5.1996 – 4 U 190/95). Nach a.A. hat der Vermieter/Eigentümer<br />

keine Direktansprüche gegen den Untermieter. Der Ausgleich soll vielmehr entlang der schuldrechtlichen<br />

Vertragsverhältnisse erfolgen (GREINER ZMR 1998, 403 ff.).<br />

c) Wirkung eines Räumungstitels im Hauptmietverhältnis gegenüber dem Untermieter?<br />

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Rechtskraft eines Räumungstitels gegen den Hauptmieter sich<br />

insoweit auf den Untermieter erstreckt, dass dieser die Herausgabepflicht des Mieters nicht mehr leugnen<br />

können soll, wenn er seinerseits vom Vermieter auf Rückgabe nach § 546 Abs. 2 BGB in Anspruch<br />

genommen wird (ZÖLLER/VOLLKOMMER, ZPO, § 325 Rn 38, der wegen § 546 Abs. 2 BGB/§ 604 Abs. 4 BGB eine<br />

materiell-rechtliche Abhängigkeit des Untermieters vom Mieter postuliert und im Ergebnis zu einer<br />

Rechtskrafterstreckung kommt; ebenso AG Hamburg, Urt. v. 24.4.1992 – 43b C 1967/91).<br />

Die ganz h.M. lehnt eine derartige Rechtskrafterstreckung auf den Untermieter jedoch ab, jedenfalls<br />

unter der Voraussetzung, dass der Untermieter den unmittelbaren Besitz vor Rechtshängigkeit des<br />

Verfahrens zwischen Vermieter und Hauptmieter erlangt hat (BGH, Urt. v. 21.4.<strong>20</strong>10 – VIII ZR 6/09;<br />

SCHMIDT-FUTTERER/STRYL, a.a.O., § 546 Rn 99). Bei einer Überlassung der Mietsache durch den Hauptmieter<br />

an einen Untermieter nach Rechtshängigkeit der gegen den Hauptmieter gerichteten Räumungsklage –<br />

was auch einen Besitzwechsel erst nach Rechtskraft des betreffenden Räumungsurteils einschließt<br />

1046 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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