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ZAP-2018-20

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1757<br />

Untervermietung<br />

Wohnraummiete<br />

Das Recht zur Untervermietung: Voraussetzungen und Grenzen<br />

Von Richter am Amtsgericht Dr. SVEN CASPERS, München<br />

Inhalt<br />

I. Begriff der Untermiete<br />

II. Gebrauchsüberlassung an Dritte (Grundtatbestand<br />

des § 540 BGB)<br />

1. Grundsatz: Eine Untervermietung ist<br />

genehmigungspflichtig<br />

2. Ausnahme: Eine Genehmigung kann<br />

entbehrlich sein<br />

3. Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />

Genehmigung<br />

4. Abstrakte und konkrete Untervermietungserlaubnis<br />

5. Die nicht genehmigte Untervermietung<br />

6. Auswirkungen der Beendigung des<br />

Hauptmietverhältnisses<br />

III. Gestattung der Gebrauchsüberlassung an<br />

Dritte (§ 553 BGB)<br />

1. Berechtigtes Interesse des Mieters an<br />

einer Untervermietung<br />

2. Anspruch des Mieters auf Genehmigung<br />

der Untervermietung durch den Vermieter<br />

3. Versagung der Genehmigung bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes<br />

4. Abweichende Vereinbarungen der Mietparteien<br />

5. Muster einer Genehmigung des Vermieters<br />

zur Untervermietung<br />

IV. Prozessuale Geltendmachung<br />

I. Begriff der Untermiete<br />

Von Untermiete spricht man, wenn aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags Grundstücke, Gebäude<br />

oder Räume gegen Entgelt unbefristet oder auf Zeit einem Dritten zum Gebrauch vom Mieter überlassen<br />

werden (BGH, Urt. v. 9.10.1985 – VIII ZR 198/84). Die Untermiete ist rechtsbegrifflich Miete. Bei der<br />

Wohnraummiete ist wesentlich, dass dem Dritten zumindest ein Teil der Wohnräume zur ausschließlichen<br />

Benutzung zur Verfügung gestellt wird (SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, Mietrecht, 13. Aufl. <strong>20</strong>17, § 540 BGB Rn 3).<br />

Hinweis:<br />

Nach der hier vertretenen Ansicht handelt es sich bei der Aufnahme eines Dritten mit der Absicht, dass<br />

dieser die gesamte Wohnung mitbenutzt, um keine Untermiete im Rechtssinne, auch wenn der Dritte<br />

dafür ein Entgelt zahlt; in einem solchen Fall wird in aller Regel eine BGB-Gesellschaft vorliegen, deren<br />

gemeinsamer Zweck die Benutzung der Mieträume ist. Um einen Fall von Untermiete handelt es sich<br />

jedoch dann, wenn dem Dritten zumindest ein Wohnraum zur alleinigen Benutzung und der Rest der<br />

Wohnung zur gemeinsamen Mitbenutzung überlassen wird (LG Berlin, Urt. v. 5.12.1991 – 67 S 354/91).<br />

Der Untermietvertrag selbst ist ein eigenständiger Mietvertrag, der hinsichtlich der Nutzung<br />

(Wohnraum oder Gewerberaum) nach den allgemeinen Kriterien zu bewerten ist. Für die Wirksamkeit<br />

des Untermietvertrags ist eine Genehmigung des Hauptvermieters irrelevant, nur der tatsächliche Akt<br />

der Gebrauchsüberlassung ist erlaubnispflichtig. Dementsprechend ist es möglich, dass der Untermietvertrag<br />

unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen wird, dass der Haupt-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1041

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