ZAP-2018-20
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1757<br />
Untervermietung<br />
Wohnraummiete<br />
Das Recht zur Untervermietung: Voraussetzungen und Grenzen<br />
Von Richter am Amtsgericht Dr. SVEN CASPERS, München<br />
Inhalt<br />
I. Begriff der Untermiete<br />
II. Gebrauchsüberlassung an Dritte (Grundtatbestand<br />
des § 540 BGB)<br />
1. Grundsatz: Eine Untervermietung ist<br />
genehmigungspflichtig<br />
2. Ausnahme: Eine Genehmigung kann<br />
entbehrlich sein<br />
3. Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />
Genehmigung<br />
4. Abstrakte und konkrete Untervermietungserlaubnis<br />
5. Die nicht genehmigte Untervermietung<br />
6. Auswirkungen der Beendigung des<br />
Hauptmietverhältnisses<br />
III. Gestattung der Gebrauchsüberlassung an<br />
Dritte (§ 553 BGB)<br />
1. Berechtigtes Interesse des Mieters an<br />
einer Untervermietung<br />
2. Anspruch des Mieters auf Genehmigung<br />
der Untervermietung durch den Vermieter<br />
3. Versagung der Genehmigung bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes<br />
4. Abweichende Vereinbarungen der Mietparteien<br />
5. Muster einer Genehmigung des Vermieters<br />
zur Untervermietung<br />
IV. Prozessuale Geltendmachung<br />
I. Begriff der Untermiete<br />
Von Untermiete spricht man, wenn aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags Grundstücke, Gebäude<br />
oder Räume gegen Entgelt unbefristet oder auf Zeit einem Dritten zum Gebrauch vom Mieter überlassen<br />
werden (BGH, Urt. v. 9.10.1985 – VIII ZR 198/84). Die Untermiete ist rechtsbegrifflich Miete. Bei der<br />
Wohnraummiete ist wesentlich, dass dem Dritten zumindest ein Teil der Wohnräume zur ausschließlichen<br />
Benutzung zur Verfügung gestellt wird (SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, Mietrecht, 13. Aufl. <strong>20</strong>17, § 540 BGB Rn 3).<br />
Hinweis:<br />
Nach der hier vertretenen Ansicht handelt es sich bei der Aufnahme eines Dritten mit der Absicht, dass<br />
dieser die gesamte Wohnung mitbenutzt, um keine Untermiete im Rechtssinne, auch wenn der Dritte<br />
dafür ein Entgelt zahlt; in einem solchen Fall wird in aller Regel eine BGB-Gesellschaft vorliegen, deren<br />
gemeinsamer Zweck die Benutzung der Mieträume ist. Um einen Fall von Untermiete handelt es sich<br />
jedoch dann, wenn dem Dritten zumindest ein Wohnraum zur alleinigen Benutzung und der Rest der<br />
Wohnung zur gemeinsamen Mitbenutzung überlassen wird (LG Berlin, Urt. v. 5.12.1991 – 67 S 354/91).<br />
Der Untermietvertrag selbst ist ein eigenständiger Mietvertrag, der hinsichtlich der Nutzung<br />
(Wohnraum oder Gewerberaum) nach den allgemeinen Kriterien zu bewerten ist. Für die Wirksamkeit<br />
des Untermietvertrags ist eine Genehmigung des Hauptvermieters irrelevant, nur der tatsächliche Akt<br />
der Gebrauchsüberlassung ist erlaubnispflichtig. Dementsprechend ist es möglich, dass der Untermietvertrag<br />
unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen wird, dass der Haupt-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1041