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ZAP-2018-20

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Familienrecht Fach 11, Seite 1463<br />

Elternunterhalt<br />

Grundsicherungsleistungen werden unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen gegen Eltern und<br />

Kinder gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach<br />

den §§ 41 ff. SGB XII vorliegen (BGH, Urt. v. 8.7.<strong>20</strong>15 – XII ZB 56/14 a.a.O. unter Hinweis auf BSG FamRZ<br />

<strong>20</strong>09, 44 Rn 16). Eltern haben ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei dauerhaft eingetretener<br />

Erwerbsminderung Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn sie ihren Unterhalt nicht aus<br />

ihren Einkünften und Vermögen bestreiten können (§§ 41 ff. SGB XII).<br />

Hinweis:<br />

Aktuelle Informationen bietet die Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter<br />

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html.<br />

c) Besonderheiten bei der Anrechnung von Wohngeld<br />

Falls der bedürftige Elternteil noch in einer eigenen Wohnung lebt und Wohngeld bezieht, kann eine<br />

Anrechnung des Wohngelds in Betracht kommen. Allerdings ist der Anteil des Wohngelds, der dazu<br />

dient, erhöhte Wohnkosten auszugleichen, unterhaltsrechtlich nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.<br />

Wohnkosten sind dann erhöht, wenn sie die den im notwendigen Eigenbedarfssatz der<br />

Leitlinien enthaltenen Wohnkostenanteil (von derzeit 380 €, vgl. 21.2 Leitlinien der OLG, Stand 1.1.<strong><strong>20</strong>18</strong>)<br />

übersteigen (BGH, Urt. v. <strong>20</strong>.2.<strong>20</strong>03 – XII ZR 67/00, FamRZ <strong>20</strong>03, 860).<br />

2. Anrechnung von Vermögen<br />

Der Unterhaltsberechtigte muss vor einer Inanspruchnahme des Verpflichteten zunächst seinen Bedarf<br />

auch mit der Verwertung seines Vermögens bestreiten. Soweit Vermögen vorhanden ist, müssen daher<br />

nicht nur die Erträge für den Unterhalt, sondern es muss der Vermögensstamm verwertet werden<br />

(BVerfG, Urt. v. 3.7.1956 – III C 130/56, NJW 1957, 154; BGH FamRZ <strong>20</strong>04, 370, 371 m. Anm. STROHAL FamRZ<br />

<strong>20</strong>04, 441).<br />

Den Eltern ist jedoch ein Schonbetrag – ein sog. Notgroschen – für eventuell auftretenden Sonderbedarf<br />

als Vermögensreserve zu belassen. Dessen Bemessung richtet sich nach den Umständen des<br />

Einzelfalls. Die untere Grenze bildet jedoch das Vermögen, das nach den Vorschriften des Sozialhilferechts<br />

als unverwertbares Vermögen gilt. Bezogen auf Barmittel liegt der Freibetrag seit <strong>20</strong>17 bei<br />

5.000 € (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der DVO).Unter besonderen Umständen – die im Streitfall<br />

darzulegen sind – kann ein höherer Betrag anerkannt werden.<br />

Beispiele:<br />

Wenn der Elternteil eine zweckgebundene Rücklage zur Abdeckung der angemessenen Kosten seiner<br />

eigenen Beerdigung gebildet hat, ist ein höherer Betrag gerechtfertigt. Verfügt der Elternteil über eine<br />

Immobilie, die Mieteinkünfte erzielt, die bedarfsdeckend herangezogen werden, ist auch eine angemessene<br />

Rücklage für Instandhaltungsmaßnahmen geschützt.<br />

Bei der notwendigen Abwägung sind aber auch immer die schutzwürdigen Interessen des unterhaltspflichtigen<br />

Kindes, nicht mit Unterhaltszahlungen belastet zu werden, mitzuberücksichtigen (BGH, Urt.<br />

v. 5.11.1997 – XI ZR <strong>20</strong>/96, FamRZ 1998, 367).<br />

3. Rückgewähransprüche aus Schenkungsrecht<br />

Auch Rückgewähransprüche aus Schenkungsrecht, die Eltern dann geltend machen müssen, wenn sie<br />

ihr Vermögen vor Eintritt der Bedürftigkeit an Dritte oder an die Kinder selbst übertragen haben,<br />

gehören zum Vermögen. Dann steht ihnen ein Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs gegen den<br />

Beschenkten unter den Voraussetzungen des § 528 BGB zu (vgl. BGH, Urt. v. <strong>20</strong>.5.<strong>20</strong>03 – X ZR 246/02,<br />

NJW <strong>20</strong>03, 2449; zu den möglichen Einschränkungen gem. § 529 Abs. 2 BGB s. OLG Köln, Beschl. v.<br />

2.12.<strong>20</strong>16 – 1 U 21/16, FamRZ <strong>20</strong>17, 1313).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1057

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