22.10.2018 Aufrufe

ZAP-2018-20

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit,<br />

einen Projektmanager im Planfeststellungsverfahren<br />

einzusetzen, übernimmt die<br />

Bundesregierung Regelungen aus dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz.<br />

Erfahrungen aus<br />

dem Energiebereich zeigten, dass die Einbeziehung<br />

von privaten Dritten zu einer Straffung und<br />

Bündelung der Abläufe in Genehmigungsverfahren<br />

führen kann, wird zur Begründung angeführt.<br />

Der Projektmanager soll behördliche Verfahrensschritte<br />

vorbereiten und durchführen,<br />

nicht aber an den eigentlichen Entscheidungen<br />

mitwirken.<br />

Mit dem Gesetzentwurf soll auch eine einheitliche<br />

Klagebegründungsfrist für Klagen gegen<br />

Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen<br />

im Straßen-, Schienenwege- und<br />

Wasserstraßenbau eingeführt werden. Vorgesehen<br />

ist eine Sechs-Wochen-Frist ab Klageerhebung,<br />

in der Erklärungen und Beweismittel<br />

vorgebracht werden müssen. Darüber hinaus ist<br />

eine Regelung im Bereich der Bundesschienenwege<br />

zur Bündelung von Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren<br />

beim Eisenbahn-Bundesamt<br />

vorgesehen. [Quelle: Bundesregierung]<br />

Besteuerung juristischer Dienstleistungen<br />

im Zusammenhang<br />

mit Grundstücken<br />

Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer<br />

haben sich im August mit<br />

einem gemeinsamen Schreiben an die Abteilungsleiter<br />

der zuständigen Steuerbehörden von<br />

Bund und Ländern gewandt und darin um eine<br />

Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />

zur Thematik „Ort der Leistung bei der<br />

Erbringung juristischer Dienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit einem Grundstück“ gebeten.<br />

Wenn dies nicht geschehe, so führen beide<br />

Kammern aus, drohe in den betroffenen Rechtsanwalts-<br />

und Steuerberaterpraxen ein „erheblicher<br />

Korrekturaufwand“.<br />

Hintergrund der Initiative ist eine umsatzsteuerrechtliche<br />

Änderung auf europäischer Ebene aus<br />

dem Jahr <strong>20</strong>13, wonach juristische Dienstleistungen<br />

im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen<br />

sowie mit der Begründung oder Übertragung<br />

von bestimmten Rechten an Grundstücken<br />

oder dinglichen Rechten an Grundstücken als<br />

grundstücksbezogene Leistung anzusehen sind.<br />

Als Beispiele werden die Tätigkeit von Notaren<br />

sowie das Aufsetzen eines Vertrags über den<br />

Kauf/Verkauf eines Grundstücks genannt.<br />

Hingegen sollen keine grundstücksbezogenen<br />

Leistungen vorliegen, wenn juristische Dienstleistungen<br />

erbracht werden, sofern diese nicht<br />

speziell mit der Übertragung von Rechten an<br />

Grundstücken zusammenhängen. In Kraft traten<br />

diese Änderungen im Januar <strong>20</strong>17 und stellen<br />

seitdem in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar<br />

geltendes Recht dar.<br />

Die deutsche Finanzverwaltung, so beklagen<br />

beide Kammern, habe sich also vier Jahre Zeit<br />

gelassen, um sich zu diesen Neuregelungen zu<br />

äußern und dann Ende <strong>20</strong>17 unerwartet ihre<br />

Rechtsauffassung geändert. In Abweichung zur<br />

bisherigen Verwaltungsauffassung stelle nunmehr<br />

beispielsweise eine Beratung hinsichtlich<br />

einer Steuerklausel in einem Grundstückskaufvertrag<br />

eine grundstücksbezogene Leistung dar.<br />

Viele Rechtsanwälte und Steuerberater seien<br />

davon ausgegangen, dass die jahrelange Nichtanpassung<br />

des bisherigen Umsatzsteueranwendungserlasses<br />

eine bewusste Entscheidung der<br />

deutschen Finanzverwaltung gewesen sei und<br />

keine Änderung der Rechtsauffassung vorgelegen<br />

habe. Sie hätten also ihre juristischen Dienstleistungen,<br />

die bis Dezember <strong>20</strong>17 erbracht<br />

worden seien, vielfach nach den Grundsätzen<br />

des alten Anwendungserlasses abgerechnet.<br />

Nun drohe ihnen ein erheblicher nachträglicher<br />

Korrekturaufwand.<br />

Die beiden Kammern sind der Auffassung, dass<br />

die rückwirkende Anwendung der Grundsätze<br />

des neuen Anwendungserlasses die Berufsstände<br />

der Steuerberater und der Rechtsanwälte<br />

vor praktische Probleme stellt und zudem gegen<br />

Vertrauensschutzgrundsätze und gegen den<br />

Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer auf<br />

Unternehmerebene verstößt. Sie fordern deshalb<br />

eine sog. Nichtbeanstandungsregelung, wonach<br />

auf bis zum 31.12.<strong>20</strong>17 erbrachte juristische<br />

Dienstleistungen von Angehörigen der rechtsund<br />

steuerberatenden Berufe noch die bisherige<br />

Regelung aus dem früheren Umsatzsteueranwendungserlass<br />

angewendet wird.<br />

[Quelle: BRAK]<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1029

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!