ZAP-2018-20
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit,<br />
einen Projektmanager im Planfeststellungsverfahren<br />
einzusetzen, übernimmt die<br />
Bundesregierung Regelungen aus dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz.<br />
Erfahrungen aus<br />
dem Energiebereich zeigten, dass die Einbeziehung<br />
von privaten Dritten zu einer Straffung und<br />
Bündelung der Abläufe in Genehmigungsverfahren<br />
führen kann, wird zur Begründung angeführt.<br />
Der Projektmanager soll behördliche Verfahrensschritte<br />
vorbereiten und durchführen,<br />
nicht aber an den eigentlichen Entscheidungen<br />
mitwirken.<br />
Mit dem Gesetzentwurf soll auch eine einheitliche<br />
Klagebegründungsfrist für Klagen gegen<br />
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen<br />
im Straßen-, Schienenwege- und<br />
Wasserstraßenbau eingeführt werden. Vorgesehen<br />
ist eine Sechs-Wochen-Frist ab Klageerhebung,<br />
in der Erklärungen und Beweismittel<br />
vorgebracht werden müssen. Darüber hinaus ist<br />
eine Regelung im Bereich der Bundesschienenwege<br />
zur Bündelung von Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren<br />
beim Eisenbahn-Bundesamt<br />
vorgesehen. [Quelle: Bundesregierung]<br />
Besteuerung juristischer Dienstleistungen<br />
im Zusammenhang<br />
mit Grundstücken<br />
Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer<br />
haben sich im August mit<br />
einem gemeinsamen Schreiben an die Abteilungsleiter<br />
der zuständigen Steuerbehörden von<br />
Bund und Ländern gewandt und darin um eine<br />
Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses<br />
zur Thematik „Ort der Leistung bei der<br />
Erbringung juristischer Dienstleistungen im Zusammenhang<br />
mit einem Grundstück“ gebeten.<br />
Wenn dies nicht geschehe, so führen beide<br />
Kammern aus, drohe in den betroffenen Rechtsanwalts-<br />
und Steuerberaterpraxen ein „erheblicher<br />
Korrekturaufwand“.<br />
Hintergrund der Initiative ist eine umsatzsteuerrechtliche<br />
Änderung auf europäischer Ebene aus<br />
dem Jahr <strong>20</strong>13, wonach juristische Dienstleistungen<br />
im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen<br />
sowie mit der Begründung oder Übertragung<br />
von bestimmten Rechten an Grundstücken<br />
oder dinglichen Rechten an Grundstücken als<br />
grundstücksbezogene Leistung anzusehen sind.<br />
Als Beispiele werden die Tätigkeit von Notaren<br />
sowie das Aufsetzen eines Vertrags über den<br />
Kauf/Verkauf eines Grundstücks genannt.<br />
Hingegen sollen keine grundstücksbezogenen<br />
Leistungen vorliegen, wenn juristische Dienstleistungen<br />
erbracht werden, sofern diese nicht<br />
speziell mit der Übertragung von Rechten an<br />
Grundstücken zusammenhängen. In Kraft traten<br />
diese Änderungen im Januar <strong>20</strong>17 und stellen<br />
seitdem in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar<br />
geltendes Recht dar.<br />
Die deutsche Finanzverwaltung, so beklagen<br />
beide Kammern, habe sich also vier Jahre Zeit<br />
gelassen, um sich zu diesen Neuregelungen zu<br />
äußern und dann Ende <strong>20</strong>17 unerwartet ihre<br />
Rechtsauffassung geändert. In Abweichung zur<br />
bisherigen Verwaltungsauffassung stelle nunmehr<br />
beispielsweise eine Beratung hinsichtlich<br />
einer Steuerklausel in einem Grundstückskaufvertrag<br />
eine grundstücksbezogene Leistung dar.<br />
Viele Rechtsanwälte und Steuerberater seien<br />
davon ausgegangen, dass die jahrelange Nichtanpassung<br />
des bisherigen Umsatzsteueranwendungserlasses<br />
eine bewusste Entscheidung der<br />
deutschen Finanzverwaltung gewesen sei und<br />
keine Änderung der Rechtsauffassung vorgelegen<br />
habe. Sie hätten also ihre juristischen Dienstleistungen,<br />
die bis Dezember <strong>20</strong>17 erbracht<br />
worden seien, vielfach nach den Grundsätzen<br />
des alten Anwendungserlasses abgerechnet.<br />
Nun drohe ihnen ein erheblicher nachträglicher<br />
Korrekturaufwand.<br />
Die beiden Kammern sind der Auffassung, dass<br />
die rückwirkende Anwendung der Grundsätze<br />
des neuen Anwendungserlasses die Berufsstände<br />
der Steuerberater und der Rechtsanwälte<br />
vor praktische Probleme stellt und zudem gegen<br />
Vertrauensschutzgrundsätze und gegen den<br />
Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer auf<br />
Unternehmerebene verstößt. Sie fordern deshalb<br />
eine sog. Nichtbeanstandungsregelung, wonach<br />
auf bis zum 31.12.<strong>20</strong>17 erbrachte juristische<br />
Dienstleistungen von Angehörigen der rechtsund<br />
steuerberatenden Berufe noch die bisherige<br />
Regelung aus dem früheren Umsatzsteueranwendungserlass<br />
angewendet wird.<br />
[Quelle: BRAK]<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1029