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Band I - Haushaltssatzung, Vorbericht, Anlagen 2019

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C/110<br />

Im Budget Sozialleistungen ist für das Haushaltsjahr <strong>2019</strong> im Saldo mit einem Zuschuschussbedarf von rd. 159,9 Mio. € und damit einer Belastung der Regionsumlage<br />

um diesen Betrag zu rechnen. Im Verhältnis zum Haushaltsansatz 2018 ergibt sich eine Mehrbelastung in Höhe von rd. 6,5 Mio. €.<br />

Veränderungen der Sozialleistungen<br />

Vergleich 2018 / <strong>2019</strong><br />

Zuschussbedarf<br />

Veränderung<br />

2018 <strong>2019</strong><br />

(Ansatz) (Ansatz)<br />

€ € €<br />

Leistungen nach dem SGB XII und APG NRW -66.393.317,00 -77.990.885,00 -11.597.568,00<br />

Leistungen nach dem SGB II -86.930.500,00 -81.846.600,00 5.083.900,00<br />

Besondere soziale Leistungen (Bildung und Teilhabe) -4.559,00 -15.444,00 -10.885,00<br />

Sozialleistungen insgesamt -153.328.376,00 -159.852.929,00 -6.524.553,00<br />

davon<br />

Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und<br />

Heizung zuzügl. Übernahme der KdU für Asylbewerber<br />

(ab 2017) SK 449111, TP 950310 43.200.000,00 44.231.400,00 1.031.400,00<br />

Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung<br />

SK 449603, TP 950110 49.942.000,00 50.842.000,00 900.000,00<br />

Bundesbeteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe<br />

für behinderte Menschen, SK 449602 TP 950130 10.941.500,00 4.405.500,00 -6.536.000,00<br />

Im Verhältnis zum Ansatz 2018 ist eine erhebliche Steigerung des Zuschussbedarfs nach dem SGB XII und APG NRW sowie nach dem SGB II erkennbar, wobei auf der<br />

Aufwandsseite Steigerungen nach individuellen Erkenntnissen (teilweise über den OD von 2%, insbesondere für die Planung <strong>2019</strong> aufbauend z.B. auf Erkenntnissen aus den<br />

Budgetberichten 2018) oder von 2% (für die Jahre 2020 bis 2022) entsprechend der Orientierungsdaten berücksichtigt wurden. Hier liegt ein gewisses Risiko in der<br />

Haushaltsplanung für <strong>2019</strong>, da nur schwer einzuschätzen ist, inwiefern sich bestimmte Parameter anders entwickeln, als das derzeit eingeschätzt werden kann (z.B.<br />

sind die flüchtlingsbedingten Auswirkungen auf den Aufwand und die zugehörigen Erstattungen über 2018 bzw. <strong>2019</strong> hinaus weiter ungewiss).<br />

Nach § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung mit insgesamt 27,6%. Dabei entfallen 26,4% auf die<br />

Leistungen für Unterkunft und Heizung und 1,2% auf die gemeinsamen Einrichtungen der Verwaltung (Jobcenter). Hinzu kommt ab 2017 die eingeplante Übernahme<br />

der KdU für anerkannte Asylbewerber in Höhe von rd. 7,3 Mio. €. Diese bisher auf 2018 befristeten Mittel wurden in der Erwartung, dass auch nach 2018 entsprechende<br />

Zuweisungen zur Verfügung gestellt werden, für <strong>2019</strong> ff. weiter eingeplant. Für <strong>2019</strong> gibt es zwischenzeitlich eine Regelung, die Veranschlagung für 2020 ff. stellt<br />

allerdings ein Risiko dar.<br />

Die Bundesbeteiligung an den Kosten der Grundsicherung liegt bei 100% der Nettoaufwendungen des Vorvorjahres.<br />

Für die Bundesbeteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hätte sich die bei der StädteRegion ankommende Entlastung von rd. 10,9 Mio. €<br />

in 2018 auf rd. 13,9 Mio. € in <strong>2019</strong> aufgrund der erstmaligen vollen Wirkung der 5 Mrd.-Entlastung erhöhen sollen. Dies ist aufgrund der Umverteilung von weiteren 1 Mrd. € nicht<br />

der Fall. In 2018 kamen auf der Kreisebene "nur" 1,24 Mrd. € anstatt 1,6 Mrd. € nach der Verteilsystematik an. Die Differenz von 360 Mio. € wurde stattdesssen in 2018 über<br />

Umsatzsteueranteile an die Städte und Gemeinden verteilt. Eine solche "Umverteilung" zur Verhinderung der Bundesauftragsverwaltung ist auch für <strong>2019</strong> vorgenommen worden, da<br />

ansonsten die Gefahr gedroht hätte, dass der sog. "Überlaufmechanismus" greift und es bei einer bundesweiten Überschreitung der 49%-Quote automatisch im Nachhinein zu einer<br />

teilweisen Verteilung über die Umsatzsteuer und damit an der Kreisebene vorbei kommt. Die diesbezügliche Bundesratsinitiative zur Änderung des Art. 104a GG war insofern nicht<br />

erfolgreich. Auch wenn über diese GG-Änderung noch nicht endgültig entschieden ist, wurden mit der Umverteilung der 1 Mrd. € direkt über Umsatzsteuer an die Städte und<br />

Gemeinden, die davon entsprechend prfitieren, Fakten geschaffen. Auf der "Kreisebene" kommen von den erwarteten 1,6 Mrd. € in <strong>2019</strong> "nur noch" 0,6 Mrd. € an, so dass der<br />

Ertrag entsprechend niedriger veranschlagt werden musste. Die Ansätze für die Folgejahre 2020 ff. wurden auf dieser niedrigeren Basis weiterentwickelt.

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