22.12.2012 Aufrufe

Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer

Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer

Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

vom Privatvermögen trennen, da allein für ersteres die<br />

Pflicht nach Art. 957 ff OR (Obligationenrecht) gilt, ordnungsgemäß<br />

Geschäftsbücher zu führen. Alle Einkünfte<br />

des Geschäftsbetriebs, inklusive der Kapitalgewinne, d.h.<br />

Gewinne, die durch die Veräußerung des Geschäftsbetriebs<br />

oder Teilen davon erzielt werden, sind steuerbar. Geschäftsmäßig<br />

oder beruflich begründete Kosten sind abziehbar.<br />

Das durch die geschäftliche Tätigkeit erwirtschaftete<br />

Einkommen unterliegt nur der einfachen Besteuerung<br />

(keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung).<br />

„Die Errichtung einer AG oder einer<br />

GmbH ist im Rahmen einer so genannt<br />

«einfachen» Gründung möglich, wenn<br />

nur Einlagen in Geld geleistet werden.“<br />

Aus steuerlicher Sicht besteht der Hauptunterschied<br />

zwischen Einzelunternehmen und Aktiengesellschaft/<br />

GmbH in der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung: Da die<br />

AG/GmbH ein selbständiges Steuersubjekt ist, unterliegen<br />

alle von der AG/GmbH generierten Einkünfte – nach Abzug<br />

aller Aufwendungen, Rückstellungen und Amortisationen,<br />

usw. – als Gewinn der Gesellschaft, einem Steuersatz von<br />

20-25% oder von 33% (inkl. direkte Bundessteuer von<br />

8,5%), je nachdem ob der Steuerabzug mitberücksichtigt<br />

wird. Im Falle der Ausschüttung von Dividenden sind diese<br />

vom Aktionär (nochmals) – je nach Umständen aber privilegiert<br />

– zu versteuern. Die Dividendenausschüttung unterliegt<br />

auch der Verrechnungssteuer von 35%, die dem Aktionär<br />

im Prinzip zurück erstattet wird. Verkauft der Aktionär<br />

(d.h. der Unternehmer) das Aktienkapital, so erzielt er einen<br />

Kapitalgewinn, der – außer in gewissen Fällen (z.B. indi rekte<br />

Teilliquidation, Transponierung, Aktien, die zum Geschäftsvermögen<br />

gehören) – steuerfrei ist.<br />

III. Die Kapitalgesellschaften im Besonderen<br />

Wesentliche Unterschiede zwischen der AG und<br />

der GmbH<br />

Die Unterschiede zwischen der AG und der GmbH sind<br />

im Wesentlichen die Folgenden:<br />

� GmbH: Minimalkapital von CHF 20.000.–, das voll liberiert<br />

(einbezahlt) sein muss. Berechtigung zur Geschäfts-<br />

| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />

führung aller Gesellschafter, sofern nichts Gegenteiliges in<br />

den Statuten vereinbart ist. Es kann die Verpflichtung vorgesehen<br />

werden, neben der Leistung vom ursprünglichen<br />

Kapital, weitere Nachschüsse zu leisten.<br />

� AG: Mindestkapital CHF 100.000.–, welches zu mindes -<br />

tens CHF 50.000.– zu liberieren ist. Grundsätzlich vollständige<br />

Trennung von Aktionär- und Geschäftsführerstellung.<br />

Aktien und Stammanteile<br />

Die Art der Finanzierung der beiden Kapitalgesellschaftsformen<br />

bringt auch praxisrelevante Unterschiede<br />

mit sich. Bei der AG sind die Aktien grundsätzlich in gleichmäßige<br />

Einheiten gestückelt. Die Übertragbarkeit der Aktien<br />

kann einfach geregelt, bzw. u.a. bei Namenaktien eingeschränkt<br />

werden und bietet somit eine optimale Basis<br />

für die Entwicklung von individuellen Lösungen, wie zum<br />

Beispiel spezifische Beteiligungsprogramme zu Gunsten<br />

von Mitarbeitern.<br />

Um den Interessen des Unternehmers am besten gerecht<br />

zu werden und mithin eine Kontrolle über die Beteiligung<br />

am Unternehmen aufrecht zu erhalten, können individuelle<br />

Pflichten der Aktionäre dazu in einem gesonderten<br />

Vertrag (Aktionärsbindungsvertrag) geregelt werden, wie<br />

zum Beispiel Kaufrechte, Vorkaufsrechte, Abstimmungsregeln,<br />

Vetorechte, Vertretungsregeln usw.<br />

IV. Schlussfolgerung<br />

Das Schweizerische Gesellschaftsrecht bietet eine Vielzahl<br />

von Möglichkeiten für den Betrieb einer Unternehmung.<br />

Flexible und individuelle Lösungen sind mit den vorhandenen<br />

Instrumenten möglich, wobei sich eine fundierte<br />

Analyse der zu berücksichtigenden Faktoren für die seriöse<br />

Wahl der besten Lösung in jedem Falle lohnt.<br />

Die Autoren<br />

Gilles Frôté<br />

lic.iur., Rechtsanwalt<br />

Frôté & Partner AG<br />

gf@frotepartner.ch<br />

Markus Jordi<br />

lic.iur, Rechtsanwalt<br />

Frôté & Partner AG<br />

mj@frotepartner.ch<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!