Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer
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vom Privatvermögen trennen, da allein für ersteres die<br />
Pflicht nach Art. 957 ff OR (Obligationenrecht) gilt, ordnungsgemäß<br />
Geschäftsbücher zu führen. Alle Einkünfte<br />
des Geschäftsbetriebs, inklusive der Kapitalgewinne, d.h.<br />
Gewinne, die durch die Veräußerung des Geschäftsbetriebs<br />
oder Teilen davon erzielt werden, sind steuerbar. Geschäftsmäßig<br />
oder beruflich begründete Kosten sind abziehbar.<br />
Das durch die geschäftliche Tätigkeit erwirtschaftete<br />
Einkommen unterliegt nur der einfachen Besteuerung<br />
(keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung).<br />
„Die Errichtung einer AG oder einer<br />
GmbH ist im Rahmen einer so genannt<br />
«einfachen» Gründung möglich, wenn<br />
nur Einlagen in Geld geleistet werden.“<br />
Aus steuerlicher Sicht besteht der Hauptunterschied<br />
zwischen Einzelunternehmen und Aktiengesellschaft/<br />
GmbH in der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung: Da die<br />
AG/GmbH ein selbständiges Steuersubjekt ist, unterliegen<br />
alle von der AG/GmbH generierten Einkünfte – nach Abzug<br />
aller Aufwendungen, Rückstellungen und Amortisationen,<br />
usw. – als Gewinn der Gesellschaft, einem Steuersatz von<br />
20-25% oder von 33% (inkl. direkte Bundessteuer von<br />
8,5%), je nachdem ob der Steuerabzug mitberücksichtigt<br />
wird. Im Falle der Ausschüttung von Dividenden sind diese<br />
vom Aktionär (nochmals) – je nach Umständen aber privilegiert<br />
– zu versteuern. Die Dividendenausschüttung unterliegt<br />
auch der Verrechnungssteuer von 35%, die dem Aktionär<br />
im Prinzip zurück erstattet wird. Verkauft der Aktionär<br />
(d.h. der Unternehmer) das Aktienkapital, so erzielt er einen<br />
Kapitalgewinn, der – außer in gewissen Fällen (z.B. indi rekte<br />
Teilliquidation, Transponierung, Aktien, die zum Geschäftsvermögen<br />
gehören) – steuerfrei ist.<br />
III. Die Kapitalgesellschaften im Besonderen<br />
Wesentliche Unterschiede zwischen der AG und<br />
der GmbH<br />
Die Unterschiede zwischen der AG und der GmbH sind<br />
im Wesentlichen die Folgenden:<br />
� GmbH: Minimalkapital von CHF 20.000.–, das voll liberiert<br />
(einbezahlt) sein muss. Berechtigung zur Geschäfts-<br />
| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />
führung aller Gesellschafter, sofern nichts Gegenteiliges in<br />
den Statuten vereinbart ist. Es kann die Verpflichtung vorgesehen<br />
werden, neben der Leistung vom ursprünglichen<br />
Kapital, weitere Nachschüsse zu leisten.<br />
� AG: Mindestkapital CHF 100.000.–, welches zu mindes -<br />
tens CHF 50.000.– zu liberieren ist. Grundsätzlich vollständige<br />
Trennung von Aktionär- und Geschäftsführerstellung.<br />
Aktien und Stammanteile<br />
Die Art der Finanzierung der beiden Kapitalgesellschaftsformen<br />
bringt auch praxisrelevante Unterschiede<br />
mit sich. Bei der AG sind die Aktien grundsätzlich in gleichmäßige<br />
Einheiten gestückelt. Die Übertragbarkeit der Aktien<br />
kann einfach geregelt, bzw. u.a. bei Namenaktien eingeschränkt<br />
werden und bietet somit eine optimale Basis<br />
für die Entwicklung von individuellen Lösungen, wie zum<br />
Beispiel spezifische Beteiligungsprogramme zu Gunsten<br />
von Mitarbeitern.<br />
Um den Interessen des Unternehmers am besten gerecht<br />
zu werden und mithin eine Kontrolle über die Beteiligung<br />
am Unternehmen aufrecht zu erhalten, können individuelle<br />
Pflichten der Aktionäre dazu in einem gesonderten<br />
Vertrag (Aktionärsbindungsvertrag) geregelt werden, wie<br />
zum Beispiel Kaufrechte, Vorkaufsrechte, Abstimmungsregeln,<br />
Vetorechte, Vertretungsregeln usw.<br />
IV. Schlussfolgerung<br />
Das Schweizerische Gesellschaftsrecht bietet eine Vielzahl<br />
von Möglichkeiten für den Betrieb einer Unternehmung.<br />
Flexible und individuelle Lösungen sind mit den vorhandenen<br />
Instrumenten möglich, wobei sich eine fundierte<br />
Analyse der zu berücksichtigenden Faktoren für die seriöse<br />
Wahl der besten Lösung in jedem Falle lohnt.<br />
Die Autoren<br />
Gilles Frôté<br />
lic.iur., Rechtsanwalt<br />
Frôté & Partner AG<br />
gf@frotepartner.ch<br />
Markus Jordi<br />
lic.iur, Rechtsanwalt<br />
Frôté & Partner AG<br />
mj@frotepartner.ch<br />
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