Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer
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umgewandelt, falls die Basiseintragung im Heimatstaat innert<br />
fünf Jahren dahinfällt.<br />
Wenn eine Schweizer Basismarke gestützt auf das MMA<br />
oder MMP international eingetragen werden soll, leitet das<br />
IGE die Gesuche an die benannten Vertragsstaaten weiter.<br />
III. Patentrecht<br />
1. Gegenstand und Zweck des Patentrechts<br />
Das Patentrecht schützt Erfindungen. Ein Patent gewährt<br />
dem Inhaber das ausschließliche Recht, die durch<br />
das Patent geschützte Erfindung gewerbsmäßig zu nutzen<br />
und allen anderen die Nutzung derselben zu verbieten.<br />
2. Voraussetzungen für den Schutz einer Erfindung<br />
durch ein Patent<br />
Patentschutz wird gewährt, wenn eine Erfindung vorliegt,<br />
die am Anmelde- bzw. Prioritätsdatum gegenüber<br />
dem Stand der Technik neu und nicht naheliegend sowie<br />
gewerblich anwendbar ist und nicht unter einen der gesetzlichen<br />
Ausschlussgründe fällt.<br />
Schutz kann beansprucht werden für ein Erzeugnis (z.B.<br />
eine chemische Substanz oder eine Maschine) oder ein Verfahren<br />
(z.B. ein Verfahren zur Herstellung eines chemischen<br />
Stoffes).<br />
3. Rechtsgrundlagen und Anmeldeverfahren für Patente<br />
Um in den Genuss des Patentschutzes zu kommen, muss<br />
eine Erfindung formell als Patent registriert werden, d.h. es<br />
gilt auch hier das Eintragungsprinzip. Wer eine Erfindung für<br />
das Gebiet der Schweiz schützen möchte, kann zwischen<br />
drei verschiedenen Anmeldeverfahren wählen, welche in<br />
ein nationales und/oder europäisches Patent münden:<br />
a. Nationale Anmeldung für nationale Patente<br />
Mit einer nationalen Anmeldung beim IGE kann ein nationales<br />
Patent beantragt werden. Sämtliche Aspekte dieses<br />
nationalen Patentes (Anmeldung, Prüfung, Erteilung,<br />
Inhalt) sind im schweizerischen Patentgesetz und der dazugehörigen<br />
Patentverordnung geregelt.<br />
b. Anmeldung beim EPA für ein europäisches Patent<br />
Beim Europäischen Patentamt (EPA) in München und<br />
Den Haag kann gestützt auf das Übereinkommen über die<br />
Erteilung europäischer Patente vom 29. November 2000<br />
| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />
(Europäisches Patentübereinkommen; EPÜ), dem auch die<br />
Schweiz angehört, ein europäisches Patent beantragt werden.<br />
Das EPÜ regelt Anmeldung, Prüfung und Erteilung.<br />
Das EPA kann ein Patent mit Wirkung für alle vom Anmelder<br />
beantragten Vertragsstaaten erteilen. Mit Erteilung des<br />
Patentes endet die internationale Phase und der Inhaber<br />
erhält ein Bündel nationaler Patente, deren Inhalt im Wesentlichen<br />
von den jeweils anwendbaren nationalen Patentrechten<br />
bestimmt wird.<br />
c. PCT-Anmeldung für ein nationales und/oder<br />
Europäisches Patent<br />
Kein Patenterteilungs-, sondern ein reines Patentanmeldesystem<br />
wurde mit dem Vertrag über die Zusammenarbeit<br />
auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970<br />
(PCT) geschaffen. Dieser sieht wie das EPÜ ein zentrales<br />
Anmelde- und Recherchesystem vor, über das Schutz für<br />
eine Vielzahl von Ländern beantragt werden kann. Anders<br />
als beim EPÜ richtet sich die Erteilung des Patents jedoch<br />
nach demjenigen Recht, das auf die vom Anmelder beantragten<br />
nationalen Patente anwendbar ist. Die PCT-Anmeldung<br />
führt im Ergebnis zu einem oder mehreren nationalen<br />
Patenten und/oder zu einem europäischen Patent.<br />
IV. Schlussfolgerung<br />
Das Marken- und Patentrecht stellt ein unabdingbares<br />
Werkzeug für Unternehmen dar, welche ihre Waren und<br />
Dienstleistungen von denjenigen ihrer Konkurrenten unterscheiden<br />
und ihre Erfindungen schützen lassen wollen. Es<br />
lohnt sich, eine individuelle und benutzerdefinierte Lösung<br />
zu suchen, welche den spezifischen Bedürfnissen des Unternehmens<br />
entspricht, da ein schlechter Schutz der Rechte<br />
des geistigen Eigentums in Tat und Wahrheit ebenso<br />
schädlich ist wie ein vollständiges Fehlen von Schutz.<br />
Der Autor:<br />
Vincent Mignon<br />
lic.iur, Rechtsanwalt<br />
Frôté & Partner AG<br />
vm@frotepartner.ch<br />
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