Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer
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I. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts<br />
Im Schweizerischen Arbeitsrecht sind insbesondere folgende<br />
Verträge/Erlasse zu berücksichtigen:<br />
� Individueller Arbeitsvertrag<br />
� Schweizerisches Obligationenrecht (OR)<br />
� Normalarbeitsvertrag (Regelwerk, das vom Staat für die<br />
Regelung der Arbeitsverhältnisse einer Berufsgattung aufgestellt<br />
wird)<br />
� Gesamtarbeitsverträge (GAV: Vertrag zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeber-<br />
und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung<br />
der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen<br />
den GAV-Parteien)<br />
� kantonale und eidgenössische Spezialgesetze (z.B. Arbeitsgesetz,<br />
Arbeitsvermittlungsgesetz)<br />
II. Das Prinzip der Vertragsfreiheit<br />
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber frei in Bezug auf den<br />
Abschluss, die Auflösung sowie die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages.<br />
Das heißt, er kann bestimmen, mit wem er<br />
zu welchen Bedingungen – dies prinzipiell auch in Bezug<br />
auf die Lohnhöhe – und in welcher Form (schriftlich,<br />
mündlich, stillschweigend) einen Arbeitsvertrag abschließt.<br />
III. Ausnahme: (Teil-)zwingende Bestimmungen<br />
Vorgenanntes Prinzip wird jedoch durch zahlreiche Ausnahmen<br />
eingeschränkt. Es handelt sich dabei um teilzwingende<br />
Bestimmungen einerseits, d.h. solche, welche zum<br />
Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgeändert werden können<br />
oder um solche absolut zwingender Natur, die gar nicht<br />
abänderbar sind, andererseits. Die Vertragsfreiheit einschränkende<br />
Bestimmungen finden sich sowohl im Schweizerischen<br />
Obligationenrecht als auch in den Gesamt- und<br />
Normalarbeitsverträgen sowie in den Spezialgesetzen.<br />
72<br />
| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />
| A R B E I T S R E C H T I N D E R S C H W E I Z |<br />
Ein kurzer Abriss<br />
Zwar ist der Schweizerische Arbeitsmarkt grundsätzlich für EU-Staatsangehörige offen,<br />
dennoch gibt es für ausländische Unternehmen, die beabsichtigen, in der Schweiz Arbeitnehmer<br />
zu beschäftigen, einige wichtige Regelungen zu beachten. Ein Überblick …<br />
Die (teil-)zwingenden Bestimmungen bezwecken einen<br />
minimalen Schutz der schwächeren Vertragspartei, d.h. des<br />
Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich namentlich<br />
Folgendes zu gewährleisten:<br />
� schriftliche Form (Art. 330b OR): Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis<br />
auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen<br />
Monat eingegangen worden ist, muss der Arbeitnehmer<br />
schriftlich über die wichtigsten Vertragselemente informiert<br />
werden (Vertragsparteien, Beginn Arbeitsverhältnis,<br />
Lohn usw.);<br />
� Höchstarbeitszeit (bei gewissen Tätigkeiten bis max.<br />
50 Std./Woche);<br />
� Mindestferienanspruch von 4 Wochen pro Jahr (bzw.<br />
von 5 Wochen für Arbeitnehmer bis zum 20. Altersjahr);<br />
� Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Verhinderung<br />
an der Arbeit (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft)<br />
während einer gewissen, von der Vertragsdauer abhängigen<br />
Zeitspanne. Diese Verpflichtung wird vom Arbeitgeber<br />
regelmäßig auf eine Versicherung überwälzt. Für Unfälle ist<br />
ein Versicherungsschutz obligatorisch;<br />
� Schutzbestimmungen betreffend Kündigung (bei missbräuchlicher<br />
Kündigung, Kündigung zur Unzeit, Massenentlassungen,<br />
gesetzlich vorgeschriebener Mindestkündigungsfrist,<br />
usw.).<br />
In den Gesamtarbeitsverträgen (für besondere Berufsgattungen,<br />
z. B. Uhren-, Maschinenindustrie) bestehen zum<br />
Teil weitergehende zwingende Bestimmungen, so werden<br />
in solchen Verträgen häufig Mindestlöhne vereinbart.<br />
IV. Subsidiäre Anwendung des Schweizerischen<br />
Obligationenrechts<br />
Für sämtliche von den Parteien nicht vereinbarte – sowie<br />
nicht durch zwingende Normen geregelte – Vertragsaspekte<br />
kommen die dispositiven Bestimmungen des Obligationenrechts<br />
zur Anwendung.