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Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer

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I. Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts<br />

Im Schweizerischen Arbeitsrecht sind insbesondere folgende<br />

Verträge/Erlasse zu berücksichtigen:<br />

� Individueller Arbeitsvertrag<br />

� Schweizerisches Obligationenrecht (OR)<br />

� Normalarbeitsvertrag (Regelwerk, das vom Staat für die<br />

Regelung der Arbeitsverhältnisse einer Berufsgattung aufgestellt<br />

wird)<br />

� Gesamtarbeitsverträge (GAV: Vertrag zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeber-<br />

und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung<br />

der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen<br />

den GAV-Parteien)<br />

� kantonale und eidgenössische Spezialgesetze (z.B. Arbeitsgesetz,<br />

Arbeitsvermittlungsgesetz)<br />

II. Das Prinzip der Vertragsfreiheit<br />

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber frei in Bezug auf den<br />

Abschluss, die Auflösung sowie die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages.<br />

Das heißt, er kann bestimmen, mit wem er<br />

zu welchen Bedingungen – dies prinzipiell auch in Bezug<br />

auf die Lohnhöhe – und in welcher Form (schriftlich,<br />

mündlich, stillschweigend) einen Arbeitsvertrag abschließt.<br />

III. Ausnahme: (Teil-)zwingende Bestimmungen<br />

Vorgenanntes Prinzip wird jedoch durch zahlreiche Ausnahmen<br />

eingeschränkt. Es handelt sich dabei um teilzwingende<br />

Bestimmungen einerseits, d.h. solche, welche zum<br />

Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgeändert werden können<br />

oder um solche absolut zwingender Natur, die gar nicht<br />

abänderbar sind, andererseits. Die Vertragsfreiheit einschränkende<br />

Bestimmungen finden sich sowohl im Schweizerischen<br />

Obligationenrecht als auch in den Gesamt- und<br />

Normalarbeitsverträgen sowie in den Spezialgesetzen.<br />

72<br />

| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />

| A R B E I T S R E C H T I N D E R S C H W E I Z |<br />

Ein kurzer Abriss<br />

Zwar ist der Schweizerische Arbeitsmarkt grundsätzlich für EU-Staatsangehörige offen,<br />

dennoch gibt es für ausländische Unternehmen, die beabsichtigen, in der Schweiz Arbeitnehmer<br />

zu beschäftigen, einige wichtige Regelungen zu beachten. Ein Überblick …<br />

Die (teil-)zwingenden Bestimmungen bezwecken einen<br />

minimalen Schutz der schwächeren Vertragspartei, d.h. des<br />

Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich namentlich<br />

Folgendes zu gewährleisten:<br />

� schriftliche Form (Art. 330b OR): Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis<br />

auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen<br />

Monat eingegangen worden ist, muss der Arbeitnehmer<br />

schriftlich über die wichtigsten Vertragselemente informiert<br />

werden (Vertragsparteien, Beginn Arbeitsverhältnis,<br />

Lohn usw.);<br />

� Höchstarbeitszeit (bei gewissen Tätigkeiten bis max.<br />

50 Std./Woche);<br />

� Mindestferienanspruch von 4 Wochen pro Jahr (bzw.<br />

von 5 Wochen für Arbeitnehmer bis zum 20. Altersjahr);<br />

� Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Verhinderung<br />

an der Arbeit (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft)<br />

während einer gewissen, von der Vertragsdauer abhängigen<br />

Zeitspanne. Diese Verpflichtung wird vom Arbeitgeber<br />

regelmäßig auf eine Versicherung überwälzt. Für Unfälle ist<br />

ein Versicherungsschutz obligatorisch;<br />

� Schutzbestimmungen betreffend Kündigung (bei missbräuchlicher<br />

Kündigung, Kündigung zur Unzeit, Massenentlassungen,<br />

gesetzlich vorgeschriebener Mindestkündigungsfrist,<br />

usw.).<br />

In den Gesamtarbeitsverträgen (für besondere Berufsgattungen,<br />

z. B. Uhren-, Maschinenindustrie) bestehen zum<br />

Teil weitergehende zwingende Bestimmungen, so werden<br />

in solchen Verträgen häufig Mindestlöhne vereinbart.<br />

IV. Subsidiäre Anwendung des Schweizerischen<br />

Obligationenrechts<br />

Für sämtliche von den Parteien nicht vereinbarte – sowie<br />

nicht durch zwingende Normen geregelte – Vertragsaspekte<br />

kommen die dispositiven Bestimmungen des Obligationenrechts<br />

zur Anwendung.

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