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Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer

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V. Die Bedeutung des Sozialversicherungsrechts<br />

im Arbeitsrecht<br />

Das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sind eng<br />

miteinander verbunden. Dies, indem die Sozialversicherungen<br />

namentlich von den Lohnabzügen sowie den Arbeitgeberbeiträgen<br />

finanziert werden. Im Übrigen wird<br />

auf diese Weise ein Versicherungsschutz des Arbeitnehmers<br />

gewährleistet.<br />

Beim Eingehen eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber<br />

in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht diverse<br />

Vorkehrungen zu treffen:<br />

� den Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse anmelden;<br />

dadurch wird der Arbeitnehmer namentlich folgenden Versicherungen<br />

angeschlossen: Alters- und Hinterbliebenenversicherung,<br />

Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung,<br />

etc.;<br />

� Anmeldung bei einer Pensionskasse (Berufliche Vorsorge)<br />

für Arbeitnehmer, welche ein gewisses, gesetzlich vorgeschriebenes<br />

Jahreseinkommen überschreiten;<br />

� Anmeldung bei einer Unfallversicherung. Der Arbeitgeber<br />

ist verpflichtet, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge<br />

vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen und dieselben,<br />

zuzüglich die Arbeitgeberbeiträge, den zuständigen<br />

Versicherungen zu überweisen.<br />

VI. Einige Tipps für ausländische Unternehmungen<br />

Ausländischen Unternehmen, die beabsichtigen, in der<br />

Schweiz Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird insbesondere<br />

Folgendes empfohlen:<br />

� Grundsätzlich ist der Schweizerische Arbeitmarkt für EU-<br />

Staatsangehörige offen, dies gestützt auf die mit der Europäischen<br />

Union bestehenden Freizügigkeitsabkommen;<br />

hingegen bestehen für Staatsangehörige gewisser EU-Länder<br />

(z. B. Rumänien, Bulgarien) sowie von Nicht-EU-Län-<br />

| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />

„Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber<br />

frei in Bezug auf den Abschluss, die Auflösung sowie<br />

die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages.“<br />

dern Einschränkungen wie z. B. Kontingente. Ein Arbeitgeber<br />

erkundigt sich deshalb vor Einstellung eines ausländischen<br />

Arbeitnehmers von Vorteil, ob dieser angestellt werden,<br />

d.h. ob diesem gegebenenfalls eine Aufenthalts- und<br />

Arbeitsbewilligung erteilt werden kann;<br />

� sich mit der Ausgleichskasse desjenigen <strong>Kanton</strong>s, in welchem<br />

die Niederlassung beabsichtigt wird, in Verbindung<br />

zu setzen (betreffend Versicherungsanschlüsse);<br />

� sich vor Abschluss von Arbeitsverträgen bei den Berufsverbänden<br />

informieren, ob zwingende Bestimmungen bestehen,<br />

so namentlich auch betreffend Minimallohn;<br />

� zu beachten, dass bei der Rekrutierung von Angestellten<br />

in einer ersten Phase auch die Zusammenarbeit mit einem<br />

Personalvermittlungsbüro vorteilhaft sein kann, welches<br />

geeignete Arbeitnehmer sucht und in eigenem Namen die<br />

Arbeitsverträge abschließt. Zwischen der ausländischen<br />

Unternehmung und dem Arbeitnehmer besteht somit kein<br />

Vertragsverhältnis, sondern ein solches besteht vielmehr<br />

zwischen der Unternehmung und dem Personalvermittlungsbüro,<br />

womit letzteres gegenüber den Arbeitnehmern<br />

auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen –<br />

namentlich auch betreffend der abzuschließenden Versicherungen<br />

– verantwortlich ist.<br />

Die Autoren<br />

Urs Wüthrich<br />

Rechtsanwalt<br />

Frôté & Partner AG<br />

uw@frotepartner.ch<br />

Christine von Fischer<br />

lic.iur., Rechtsanwältin<br />

Frôté & Partner AG<br />

cvf@frotepartner.ch<br />

Grégoire Aubry<br />

lic.iur., Rechtsanwalt<br />

Frôté & Partner AG<br />

ga@frotepartner.ch<br />

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