Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer
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V. Die Bedeutung des Sozialversicherungsrechts<br />
im Arbeitsrecht<br />
Das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sind eng<br />
miteinander verbunden. Dies, indem die Sozialversicherungen<br />
namentlich von den Lohnabzügen sowie den Arbeitgeberbeiträgen<br />
finanziert werden. Im Übrigen wird<br />
auf diese Weise ein Versicherungsschutz des Arbeitnehmers<br />
gewährleistet.<br />
Beim Eingehen eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber<br />
in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht diverse<br />
Vorkehrungen zu treffen:<br />
� den Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse anmelden;<br />
dadurch wird der Arbeitnehmer namentlich folgenden Versicherungen<br />
angeschlossen: Alters- und Hinterbliebenenversicherung,<br />
Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung,<br />
etc.;<br />
� Anmeldung bei einer Pensionskasse (Berufliche Vorsorge)<br />
für Arbeitnehmer, welche ein gewisses, gesetzlich vorgeschriebenes<br />
Jahreseinkommen überschreiten;<br />
� Anmeldung bei einer Unfallversicherung. Der Arbeitgeber<br />
ist verpflichtet, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge<br />
vom Lohn des Arbeitnehmers abzuziehen und dieselben,<br />
zuzüglich die Arbeitgeberbeiträge, den zuständigen<br />
Versicherungen zu überweisen.<br />
VI. Einige Tipps für ausländische Unternehmungen<br />
Ausländischen Unternehmen, die beabsichtigen, in der<br />
Schweiz Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird insbesondere<br />
Folgendes empfohlen:<br />
� Grundsätzlich ist der Schweizerische Arbeitmarkt für EU-<br />
Staatsangehörige offen, dies gestützt auf die mit der Europäischen<br />
Union bestehenden Freizügigkeitsabkommen;<br />
hingegen bestehen für Staatsangehörige gewisser EU-Länder<br />
(z. B. Rumänien, Bulgarien) sowie von Nicht-EU-Län-<br />
| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />
„Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber<br />
frei in Bezug auf den Abschluss, die Auflösung sowie<br />
die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages.“<br />
dern Einschränkungen wie z. B. Kontingente. Ein Arbeitgeber<br />
erkundigt sich deshalb vor Einstellung eines ausländischen<br />
Arbeitnehmers von Vorteil, ob dieser angestellt werden,<br />
d.h. ob diesem gegebenenfalls eine Aufenthalts- und<br />
Arbeitsbewilligung erteilt werden kann;<br />
� sich mit der Ausgleichskasse desjenigen <strong>Kanton</strong>s, in welchem<br />
die Niederlassung beabsichtigt wird, in Verbindung<br />
zu setzen (betreffend Versicherungsanschlüsse);<br />
� sich vor Abschluss von Arbeitsverträgen bei den Berufsverbänden<br />
informieren, ob zwingende Bestimmungen bestehen,<br />
so namentlich auch betreffend Minimallohn;<br />
� zu beachten, dass bei der Rekrutierung von Angestellten<br />
in einer ersten Phase auch die Zusammenarbeit mit einem<br />
Personalvermittlungsbüro vorteilhaft sein kann, welches<br />
geeignete Arbeitnehmer sucht und in eigenem Namen die<br />
Arbeitsverträge abschließt. Zwischen der ausländischen<br />
Unternehmung und dem Arbeitnehmer besteht somit kein<br />
Vertragsverhältnis, sondern ein solches besteht vielmehr<br />
zwischen der Unternehmung und dem Personalvermittlungsbüro,<br />
womit letzteres gegenüber den Arbeitnehmern<br />
auch für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen –<br />
namentlich auch betreffend der abzuschließenden Versicherungen<br />
– verantwortlich ist.<br />
Die Autoren<br />
Urs Wüthrich<br />
Rechtsanwalt<br />
Frôté & Partner AG<br />
uw@frotepartner.ch<br />
Christine von Fischer<br />
lic.iur., Rechtsanwältin<br />
Frôté & Partner AG<br />
cvf@frotepartner.ch<br />
Grégoire Aubry<br />
lic.iur., Rechtsanwalt<br />
Frôté & Partner AG<br />
ga@frotepartner.ch<br />
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