Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer
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I. Einführung<br />
Nach schweizerischem Verständnis gehören Markenund<br />
Patentrechte zu den Immaterialgüterrechten, wobei<br />
ein numerus clausus geschützter Immaterialgüterrechte<br />
gilt. Es handelt sich bei Immaterialgütern um geistige<br />
Schöpfungen im weiteren Sinn.<br />
Das Immaterialgüterrecht beruht auf dem Territorialitätsprinzip,<br />
d.h. es muss eine räumliche Beziehung des<br />
Gutes zum Schutzland bestehen und auf dessen Gebiet beschränkt<br />
sein, damit die immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetze<br />
Anwendung finden. Als Folge bestimmen die Gesetze<br />
des jeweiligen Schutzlandes, wie Rechte an Immaterialgütern<br />
entstehen und erworben werden, welchen Inhalt<br />
und Umfang sie haben und ob und unter welchen Voraussetzungen<br />
sie übertragen werden können.<br />
II. Markenrecht<br />
1. Begriff der Marke und allgemeine Grundsätze<br />
des Markenrechts<br />
Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder<br />
Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer<br />
Unternehmen zu unterscheiden (Art.1 Abs. 1 Markenschutzgesetz;<br />
MSchG).<br />
Das Markenrecht basiert auf dem Eintragungsprinzip,<br />
d.h. die Marke entsteht erst mit der Eintragung ins Regis -<br />
ter. Wenn zwei Marken miteinander in Konflikt stehen,<br />
geht die zuerst hinterlegte Marke der später angemel -<br />
deten vor (Hinterlegungsprioritätsprinzip). Das Markenrecht<br />
verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht,<br />
aber auch die Pflicht, die Marke zu gebrauchen und darüber<br />
zu verfügen. Das Markenrecht ist aber regelmäßig<br />
74<br />
| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />
| S C H U T Z V O N M A R K E N U N D PAT E N T E N |<br />
Was Unternehmen auf dem Gebiet des<br />
Immaterialgüterrechts wissen müssen<br />
Im Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten stellt sich oftmals (auch) die Frage nach dem Schutz<br />
von Marken und Patenten, weshalb im Folgenden die Grundzüge und wichtigsten Aspekte<br />
dieser Materie sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene aufgezeigt werden sollen.<br />
auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränkt<br />
(Spezialitätsprinzip).<br />
Die Markeneintragung ist während zehn Jahren vom<br />
Hinterlegungsdatum an gültig, wobei sie jedoch gegen Entrichtung<br />
der Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils<br />
zehn weitere Jahre verlängert werden kann. Eine Marke<br />
kann damit – anders als etwa ein Patent oder Design –<br />
grundsätzlich für ewige Zeiten aufrecht erhalten werden.<br />
2. Erwerb des Markenrechts<br />
a. Nationale Registrierung<br />
Wer eine Marke hinterlegen will, muss diese beim Ins -<br />
titut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern mit dem vor -<br />
gesehenen Eintragungsformular anmelden. Dies kann<br />
heute auch elektronisch geschehen. Die Gebühr für die<br />
Markenhinterlegung in der Schweiz für 10 Jahre beträgt<br />
CHF 550,00.<br />
b. Internationale Registrierungen<br />
Das Madrider Abkommen über die internationale Regis -<br />
trierung von Marken (MMA) von 1891 ermöglicht einem<br />
Markeninhaber, gestützt auf eine nationale Basiseintragung<br />
eine internationale Registrierung bei der World Intellectual<br />
Property Organization (WIPO) zu beantragen. Die Marke<br />
wird in allen Vertragsstaaten registriert, die der Antragsteller<br />
bezeichnet hat, sofern diese die Eintragung nicht ausdrücklich<br />
verweigern.<br />
Das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale<br />
Registrierung von Marken (MMP) von 1989 sieht<br />
im Vergleich zum MMA eine Reihe von Erleichterungen vor:<br />
So kann die internationale Registrierung bereits auf der Anmeldung<br />
im Heimatstaat erfolgen und die Anträge in den<br />
Staaten werden anders als beim MMA in nationale Anträge