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Standort Kanton Solothurn - Solothurner Handelskammer

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I. Einführung<br />

Nach schweizerischem Verständnis gehören Markenund<br />

Patentrechte zu den Immaterialgüterrechten, wobei<br />

ein numerus clausus geschützter Immaterialgüterrechte<br />

gilt. Es handelt sich bei Immaterialgütern um geistige<br />

Schöpfungen im weiteren Sinn.<br />

Das Immaterialgüterrecht beruht auf dem Territorialitätsprinzip,<br />

d.h. es muss eine räumliche Beziehung des<br />

Gutes zum Schutzland bestehen und auf dessen Gebiet beschränkt<br />

sein, damit die immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetze<br />

Anwendung finden. Als Folge bestimmen die Gesetze<br />

des jeweiligen Schutzlandes, wie Rechte an Immaterialgütern<br />

entstehen und erworben werden, welchen Inhalt<br />

und Umfang sie haben und ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

sie übertragen werden können.<br />

II. Markenrecht<br />

1. Begriff der Marke und allgemeine Grundsätze<br />

des Markenrechts<br />

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder<br />

Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer<br />

Unternehmen zu unterscheiden (Art.1 Abs. 1 Markenschutzgesetz;<br />

MSchG).<br />

Das Markenrecht basiert auf dem Eintragungsprinzip,<br />

d.h. die Marke entsteht erst mit der Eintragung ins Regis -<br />

ter. Wenn zwei Marken miteinander in Konflikt stehen,<br />

geht die zuerst hinterlegte Marke der später angemel -<br />

deten vor (Hinterlegungsprioritätsprinzip). Das Markenrecht<br />

verleiht dem Inhaber das ausschließliche Recht,<br />

aber auch die Pflicht, die Marke zu gebrauchen und darüber<br />

zu verfügen. Das Markenrecht ist aber regelmäßig<br />

74<br />

| S T A N D O R T K A N T O N S O L O T H U R N |<br />

| S C H U T Z V O N M A R K E N U N D PAT E N T E N |<br />

Was Unternehmen auf dem Gebiet des<br />

Immaterialgüterrechts wissen müssen<br />

Im Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten stellt sich oftmals (auch) die Frage nach dem Schutz<br />

von Marken und Patenten, weshalb im Folgenden die Grundzüge und wichtigsten Aspekte<br />

dieser Materie sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene aufgezeigt werden sollen.<br />

auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränkt<br />

(Spezialitätsprinzip).<br />

Die Markeneintragung ist während zehn Jahren vom<br />

Hinterlegungsdatum an gültig, wobei sie jedoch gegen Entrichtung<br />

der Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils<br />

zehn weitere Jahre verlängert werden kann. Eine Marke<br />

kann damit – anders als etwa ein Patent oder Design –<br />

grundsätzlich für ewige Zeiten aufrecht erhalten werden.<br />

2. Erwerb des Markenrechts<br />

a. Nationale Registrierung<br />

Wer eine Marke hinterlegen will, muss diese beim Ins -<br />

titut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern mit dem vor -<br />

gesehenen Eintragungsformular anmelden. Dies kann<br />

heute auch elektronisch geschehen. Die Gebühr für die<br />

Markenhinterlegung in der Schweiz für 10 Jahre beträgt<br />

CHF 550,00.<br />

b. Internationale Registrierungen<br />

Das Madrider Abkommen über die internationale Regis -<br />

trierung von Marken (MMA) von 1891 ermöglicht einem<br />

Markeninhaber, gestützt auf eine nationale Basiseintragung<br />

eine internationale Registrierung bei der World Intellectual<br />

Property Organization (WIPO) zu beantragen. Die Marke<br />

wird in allen Vertragsstaaten registriert, die der Antragsteller<br />

bezeichnet hat, sofern diese die Eintragung nicht ausdrücklich<br />

verweigern.<br />

Das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale<br />

Registrierung von Marken (MMP) von 1989 sieht<br />

im Vergleich zum MMA eine Reihe von Erleichterungen vor:<br />

So kann die internationale Registrierung bereits auf der Anmeldung<br />

im Heimatstaat erfolgen und die Anträge in den<br />

Staaten werden anders als beim MMA in nationale Anträge

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