(ÖEK) Nr. 4.00 der Marktgemeinde Deutschfeistritz - istsuper.com
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20121128_178FR11_Eb_<strong>ÖEK</strong>_Wrtl_Auflageentwurf Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />
lit. e) Österreichisches Freilichtmuseum:<br />
(grüne Schraffur)<br />
Das Österreichische Freilichtmuseum Stübing nimmt innerhalb <strong>der</strong> österreichischen<br />
Museumslandschaft und im Gefüge des<br />
gesamtkulturellen Erbes Österreichs eine beson<strong>der</strong>s bedeutende Stellung<br />
hinsichtlich Baukultur und Alltagsleben ein. Das Museum verwaltet<br />
eine Sammlung von historischen Bauten und Objekten mit österreichischer<br />
Bedeutung und ist grenzüberschreitend mit Eisbach-Rein als<br />
räumlich-funktionelle Gesamteinheit zu sehen.<br />
(3) Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen<br />
Z.1 Absolute Entwicklungsgrenzen (durchgehende grüne Linie) sind langfris-<br />
tig nicht zu überschreitende Entwicklungsgrenzen, die aufgrund von<br />
naturräumlichen Gegebenheiten wie beispielsweise Geländesituationen, Gewässer,<br />
Waldgrenzen, glie<strong>der</strong>nde Freiraumelemente (Kuppen, Uferbegleitgrün,<br />
etc) o<strong>der</strong> siedlungspolitischen Entscheidungen wie beispielsweise die Erhaltung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Siedlungsstrukturen aufgrund kompakter<br />
Siedlungsgefüge zur Wahrung des Ortsbildes o<strong>der</strong> siedlungspolitsicher Rahmensetzungen<br />
(zB eingefrorene Entwicklungspotenziale) festgelegt werden.<br />
Z.2 Relative Entwicklungsgrenzen (strichlierte grüne Linie) sind Entwicklungs-<br />
grenzen, die solange nicht überschritten werden sollen, bis eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Sach- und Rechtslage vorliegt. Überschreitungen naturräumlicher Entwicklungsgrenzen<br />
im Ausmaß bis zu einer Bauplatztiefe sind bei gegebener<br />
Kriterienerfüllung (zB Vorlage einer Rodungsbewilligung) und siedlungspolitischer<br />
Willensbildung ohne Än<strong>der</strong>ung des Entwicklungsplanes <strong>Nr</strong>. <strong>4.00</strong> zulässig.<br />
Eine Überschreitung <strong>der</strong> siedlungspolitischen Entwicklungsgrenze ist bei gegebener<br />
Kriterienerfüllung (zB keine Nutzungskollisionen zu erwarten) ohne<br />
Än<strong>der</strong>ung des Entwicklungsplanes <strong>Nr</strong>. <strong>4.00</strong> im Ausmaß einer Bauplatztiefe zulässig,<br />
wenn durch Bebauungen das vorgesehene Siedlungspotenzial<br />
verwertet ist und die erfor<strong>der</strong>liche Standortqualität ohne Konfliktpotenzial<br />
nachgewiesen werden kann.<br />
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