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(ÖEK) Nr. 4.00 der Marktgemeinde Deutschfeistritz - istsuper.com

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20121128_178FR11_Eb_<strong>ÖEK</strong>_Wrtl_Auflageentwurf Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

lit. d) Landwirtschaft (Punktraster braun)<br />

Zulässige Neufestlegungen in <strong>der</strong> Umsetzung im Flächenwidmungsplan<br />

sind Bauland-Dorfgebiete, Verkehrsflächen und <strong>der</strong> landwirtschaftlichen<br />

Nutzung nicht entgegenstehende Son<strong>der</strong>nutzungen im Freiland<br />

(wie Reitplätze mit erfor<strong>der</strong>lichen Nebenanlagen Spielplätze, öffentliche/private<br />

Parkanlagen etc.).<br />

lit. e) Tourismus (Punktraster magenta)<br />

Zulässige Neufestlegungen in <strong>der</strong> Umsetzung im Flächenwidmungsplan<br />

sind Bauland-Erholungsgebiete, Verkehrsflächen und die Tourismusund<br />

Freizeitfunktion ergänzende Son<strong>der</strong>nutzungen im Freiland (wie<br />

Spielplätze, Sportanlagen, Campingplätze etc.).<br />

lit. f) Bereiche mit 2 Funktionen (Schraffierter Punktraster in den Farben<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Nutzungen)<br />

Im Flächenwidmungsplan sind die jeweiligen Festlegungen gemäß den<br />

beiden definierten Funktionen (Gebiete gemäß § 3 (2) Z. 2 bzw. Eignungszonen<br />

gemäß § 3 (2) Z. 3 lit. a) zulässig.<br />

Überlagernde Funktionsbereiche werden aufgrund des jeweiligen Erfor<strong>der</strong>nisses<br />

<strong>der</strong> Darstellung zweier Funktionen, nämlich <strong>der</strong><br />

bestehenden und <strong>der</strong> künftig angestrebten Nutzung (Schraffur in <strong>der</strong><br />

Farbe <strong>der</strong> jeweiligen Nutzungen) im Entwicklungsplan geson<strong>der</strong>t festgelegt.<br />

lit. g) Entwicklungspotenziale (Punktierte Darstellung, Farbe nach den<br />

Gebieten mit baulicher Entwicklung)<br />

Diese dienen <strong>der</strong> planmäßigen und bedarfsorientierten Weiterentwicklung<br />

bestehen<strong>der</strong> Siedlungsstrukturen innerhalb <strong>der</strong> festgelegten<br />

Entwicklungsgrenzen während <strong>der</strong> gesamten Geltungsdauer des Örtlichen<br />

Entwicklungskonzeptes <strong>Nr</strong>. <strong>4.00</strong> (15 Jahre) und allenfalls darüber<br />

hinaus.<br />

Ergänzend zu den Bestimmungen gemäß § 3 (2) Z. 2 lit. a) – lit. g) (Gebiete<br />

mit baulicher Entwicklung) ist bis zur geplanten baulichen Entwicklung sowie<br />

im Falle von Rückführungen ins Freiland (zB gemäß § 36 ROG) die Festlegung<br />

als Freiland für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig.<br />

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