(ÖEK) Nr. 4.00 der Marktgemeinde Deutschfeistritz - istsuper.com
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Erläuterungsbericht zum <strong>ÖEK</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>4.00</strong> <strong>Deutschfeistritz</strong> Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />
Weiteres Grundwasserschongebiet Friesach:<br />
Im Gemeindegebiet befinden sich folgende Gebiete, die nach dem Wasserrechtsgesetz<br />
1959 idgF. geschützt sind:<br />
• Rahmenverfügung für das Grundwasser im Raum Friesach bei Graz (G2, Friesach<br />
bei Graz, LGBl.<strong>Nr</strong>. 75/1963, BGBl.<strong>Nr</strong>. 58/1963; Größe Zone 1: 3.658 ha,<br />
Zone 2: 4.264,1 ha)<br />
• Schongebiet für die Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes für die Stadtgemeinde<br />
Graz im Raum Friesach<br />
4.1.4 Gewässer<br />
Gemäß dem Schreiben <strong>der</strong> FA 19A (Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft)<br />
des Amtes <strong>der</strong> Stmk. Landesregierung vom 22.11.2011 mit <strong>der</strong><br />
GZ: FA 19A77De3-2004/198, liegen folgende Planungsinteressen im Gemeindegebiet<br />
<strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Deutschfeistritz</strong> vor:<br />
Freihaltung <strong>der</strong> Hochwasserüberflutungsgebiete (HQ100-Bereiche) und Wild-<br />
bachgefahrenzonen (nach dem Forstgesetz 1975) von gewässerunverträglichen<br />
Nutzungen zur Erhaltung und Verbesserung des Hochwasserabflusses sowie um<br />
nachträgliche Schadensbehebungen zu vermeiden. Diese Zonen sind weiter als natürliche<br />
Retentionsräume und damit vor allem zur Vermeidung von Abflussverschärfungen<br />
im Unterlaufbereich zu erhalten, d.h. von Bebauungen, Schüttungen udgl.<br />
freizuhalten.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung<br />
(RIWA-T, herausgegeben im Juli 2006), Maßnahmen zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Ausbaugröße regulierter Gewässerabschnitte zum Zwecke <strong>der</strong> Schaffung neuer Siedlungs-<br />
und Wirtschaftsgebiete und schutzwasserbauliche Maßnahmen, die zum<br />
Schutz von Bauten im HQ30-Abflussbereich gem. § 38 (3) WRG 1959 notwendig<br />
werden, nicht aus Bundesmittel zu finanzieren bzw. zu för<strong>der</strong>n sind. Ausnahmen<br />
sind nur möglich, wenn die Bauten vor dem 01.07.1990 behördlich bewilligt wurden.<br />
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nach diesen Richtlinien nicht geson<strong>der</strong>t<br />
zu schützen. Für die Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb <strong>der</strong><br />
Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes (HQ30-Zone) ist jedenfalls die<br />
wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.<br />
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