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(ÖEK) Nr. 4.00 der Marktgemeinde Deutschfeistritz - istsuper.com

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Erläuterungsbericht zum <strong>ÖEK</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>4.00</strong> <strong>Deutschfeistritz</strong> Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

Weiteres Grundwasserschongebiet Friesach:<br />

Im Gemeindegebiet befinden sich folgende Gebiete, die nach dem Wasserrechtsgesetz<br />

1959 idgF. geschützt sind:<br />

• Rahmenverfügung für das Grundwasser im Raum Friesach bei Graz (G2, Friesach<br />

bei Graz, LGBl.<strong>Nr</strong>. 75/1963, BGBl.<strong>Nr</strong>. 58/1963; Größe Zone 1: 3.658 ha,<br />

Zone 2: 4.264,1 ha)<br />

• Schongebiet für die Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes für die Stadtgemeinde<br />

Graz im Raum Friesach<br />

4.1.4 Gewässer<br />

Gemäß dem Schreiben <strong>der</strong> FA 19A (Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft)<br />

des Amtes <strong>der</strong> Stmk. Landesregierung vom 22.11.2011 mit <strong>der</strong><br />

GZ: FA 19A77De3-2004/198, liegen folgende Planungsinteressen im Gemeindegebiet<br />

<strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Deutschfeistritz</strong> vor:<br />

Freihaltung <strong>der</strong> Hochwasserüberflutungsgebiete (HQ100-Bereiche) und Wild-<br />

bachgefahrenzonen (nach dem Forstgesetz 1975) von gewässerunverträglichen<br />

Nutzungen zur Erhaltung und Verbesserung des Hochwasserabflusses sowie um<br />

nachträgliche Schadensbehebungen zu vermeiden. Diese Zonen sind weiter als natürliche<br />

Retentionsräume und damit vor allem zur Vermeidung von Abflussverschärfungen<br />

im Unterlaufbereich zu erhalten, d.h. von Bebauungen, Schüttungen udgl.<br />

freizuhalten.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung<br />

(RIWA-T, herausgegeben im Juli 2006), Maßnahmen zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Ausbaugröße regulierter Gewässerabschnitte zum Zwecke <strong>der</strong> Schaffung neuer Siedlungs-<br />

und Wirtschaftsgebiete und schutzwasserbauliche Maßnahmen, die zum<br />

Schutz von Bauten im HQ30-Abflussbereich gem. § 38 (3) WRG 1959 notwendig<br />

werden, nicht aus Bundesmittel zu finanzieren bzw. zu för<strong>der</strong>n sind. Ausnahmen<br />

sind nur möglich, wenn die Bauten vor dem 01.07.1990 behördlich bewilligt wurden.<br />

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nach diesen Richtlinien nicht geson<strong>der</strong>t<br />

zu schützen. Für die Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb <strong>der</strong><br />

Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes (HQ30-Zone) ist jedenfalls die<br />

wasserrechtliche Bewilligung einzuholen.<br />

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