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(ÖEK) Nr. 4.00 der Marktgemeinde Deutschfeistritz - istsuper.com

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Erläuterungsbericht zum <strong>ÖEK</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>4.00</strong> <strong>Deutschfeistritz</strong> Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

Freihaltung von Uferstreifen entlang natürlicher Gewässer entsprechend<br />

dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die den Bezirk Graz-Umgebung, idF.<br />

LGBl. <strong>Nr</strong>. 106/2005, dem Wasserrechtsgesetz 1959 idgF, §§ 30 und 30a und dem<br />

Programm zur hochwasserfreien Entwicklung <strong>der</strong> Siedlungsräume, LGBl. <strong>Nr</strong>.<br />

117/2005. Demnach ist zur Erhaltung <strong>der</strong> ökologischen Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Gewässer<br />

und ihrer maßgeblichen Uferbereiche ein Uferstreifen von mind. 10 m Breite<br />

von künftigen Bebauungen und Intensivnutzungen freizuhalten. Ausnahmen sind bei<br />

Baulandlückenschließungen geringen Ausmaßes zulässig, wobei jedoch gewässerökologische<br />

und schutzwasserbauliche Interessen zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung<br />

<strong>der</strong> ökologischen Funktion des jeweiligen Uferstreifens bzw. zur genauen<br />

Festlegung <strong>der</strong> Uferstreifenbreite ist im Bedarfsfalle das Einvernehmen mit <strong>der</strong> Baubezirksleitung<br />

bzw. Bezirksnaturschutzbeauftragten herzustellen.<br />

Gemäß §4 Abs.1 des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung <strong>der</strong><br />

Siedlungsräume, LGBl. <strong>Nr</strong>. 117/2005, sind folgende Bereiche von Baugebieten<br />

gemäß § 23 Abs. 1 und 3 und von solchen Son<strong>der</strong>nutzungen im Freiland gemäß §<br />

25 Abs. 2 ROG, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshin<strong>der</strong>nisse darstellen<br />

(wie zB Auffüllungsgebiet) sowie von Neubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b<br />

ROG freizuhalten:<br />

1. Hochwasserabflussgebiete des HQ100<br />

2. Rote Gefahrenzonen <strong>der</strong> nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen<br />

Gefahrenzonenpläne,<br />

3. Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen beson<strong>der</strong>s eignen und<br />

blaue Vorbehaltsbereiche <strong>der</strong> nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen<br />

Gefahrenzonenpläne und<br />

4. Uferstreifen entlang natürlich fließen<strong>der</strong> Gewässer vom mindestens 10 Meter,<br />

gemessenen ab <strong>der</strong> Böschungsoberkante, im funktional begründeten Einzelfall<br />

auch darüber hinaus. Gemäß Repro Graz und Graz-Umgebung idF LGBl. <strong>Nr</strong>.<br />

73/2012 ist ein Freihaltebereich entlang <strong>der</strong> Mur von mind. 20 m einzuhalten.<br />

Ersichtlichmachungen im Sinne des § 26 (7) Stmk. ROG 2010 <strong>der</strong> Gewässer nach<br />

dem tatsächlichen Verlauf, <strong>der</strong> Hochwasserüberflutungsgebiete und Gefahrenzonen,<br />

<strong>der</strong> Brunnenschutz- und Grundwasserschongebiete Friesach bei Graz, LGBl. <strong>Nr</strong>.<br />

75/1963 und wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung BGBl. <strong>Nr</strong>. 58/1963, sowie<br />

<strong>der</strong> meliorierten (ME) und hangrutschgefährdeten (ER) Flächen.<br />

Wasserwirtschaftliche Interessen bezüglich Nie<strong>der</strong>schlagswässer:<br />

Der Anfall und die Ableitung von Nie<strong>der</strong>schlagswässern haben in Siedlungsgebieten<br />

in den letzten Jahren verstärkt zu Problemen geführt. Diese Probleme entstanden<br />

durch eine unzureichende Beachtung des Abflusses von Hangwässern, <strong>der</strong> technischen<br />

Rahmenbedingungen von Kanalisationsanlagen sowie von Grundstücksent-<br />

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