(ÖEK) Nr. 4.00 der Marktgemeinde Deutschfeistritz - istsuper.com
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Erläuterungsbericht zum <strong>ÖEK</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>4.00</strong> <strong>Deutschfeistritz</strong> Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />
Freihaltung von Uferstreifen entlang natürlicher Gewässer entsprechend<br />
dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die den Bezirk Graz-Umgebung, idF.<br />
LGBl. <strong>Nr</strong>. 106/2005, dem Wasserrechtsgesetz 1959 idgF, §§ 30 und 30a und dem<br />
Programm zur hochwasserfreien Entwicklung <strong>der</strong> Siedlungsräume, LGBl. <strong>Nr</strong>.<br />
117/2005. Demnach ist zur Erhaltung <strong>der</strong> ökologischen Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Gewässer<br />
und ihrer maßgeblichen Uferbereiche ein Uferstreifen von mind. 10 m Breite<br />
von künftigen Bebauungen und Intensivnutzungen freizuhalten. Ausnahmen sind bei<br />
Baulandlückenschließungen geringen Ausmaßes zulässig, wobei jedoch gewässerökologische<br />
und schutzwasserbauliche Interessen zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung<br />
<strong>der</strong> ökologischen Funktion des jeweiligen Uferstreifens bzw. zur genauen<br />
Festlegung <strong>der</strong> Uferstreifenbreite ist im Bedarfsfalle das Einvernehmen mit <strong>der</strong> Baubezirksleitung<br />
bzw. Bezirksnaturschutzbeauftragten herzustellen.<br />
Gemäß §4 Abs.1 des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung <strong>der</strong><br />
Siedlungsräume, LGBl. <strong>Nr</strong>. 117/2005, sind folgende Bereiche von Baugebieten<br />
gemäß § 23 Abs. 1 und 3 und von solchen Son<strong>der</strong>nutzungen im Freiland gemäß §<br />
25 Abs. 2 ROG, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshin<strong>der</strong>nisse darstellen<br />
(wie zB Auffüllungsgebiet) sowie von Neubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b<br />
ROG freizuhalten:<br />
1. Hochwasserabflussgebiete des HQ100<br />
2. Rote Gefahrenzonen <strong>der</strong> nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen<br />
Gefahrenzonenpläne,<br />
3. Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen beson<strong>der</strong>s eignen und<br />
blaue Vorbehaltsbereiche <strong>der</strong> nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen<br />
Gefahrenzonenpläne und<br />
4. Uferstreifen entlang natürlich fließen<strong>der</strong> Gewässer vom mindestens 10 Meter,<br />
gemessenen ab <strong>der</strong> Böschungsoberkante, im funktional begründeten Einzelfall<br />
auch darüber hinaus. Gemäß Repro Graz und Graz-Umgebung idF LGBl. <strong>Nr</strong>.<br />
73/2012 ist ein Freihaltebereich entlang <strong>der</strong> Mur von mind. 20 m einzuhalten.<br />
Ersichtlichmachungen im Sinne des § 26 (7) Stmk. ROG 2010 <strong>der</strong> Gewässer nach<br />
dem tatsächlichen Verlauf, <strong>der</strong> Hochwasserüberflutungsgebiete und Gefahrenzonen,<br />
<strong>der</strong> Brunnenschutz- und Grundwasserschongebiete Friesach bei Graz, LGBl. <strong>Nr</strong>.<br />
75/1963 und wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung BGBl. <strong>Nr</strong>. 58/1963, sowie<br />
<strong>der</strong> meliorierten (ME) und hangrutschgefährdeten (ER) Flächen.<br />
Wasserwirtschaftliche Interessen bezüglich Nie<strong>der</strong>schlagswässer:<br />
Der Anfall und die Ableitung von Nie<strong>der</strong>schlagswässern haben in Siedlungsgebieten<br />
in den letzten Jahren verstärkt zu Problemen geführt. Diese Probleme entstanden<br />
durch eine unzureichende Beachtung des Abflusses von Hangwässern, <strong>der</strong> technischen<br />
Rahmenbedingungen von Kanalisationsanlagen sowie von Grundstücksent-<br />
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