GLASWELT Sonderheft Montagepraxis 2019
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Foto: ift Rosenheim<br />
Bild 3: Gleiches Fenster, aber unterschiedliche Einbausituationen und daraus resultierende<br />
Anforderungen (links mit Balkon und Geländer, rechts mit französischem Balkon<br />
am Fensterelement = absturzsicherndes Fenster, Fallunterscheidung nach dem<br />
Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren)<br />
Bild: ift Rosenheim<br />
Bild: ift Rosenheim<br />
Bild 4: Sicherheitskette und Abgrenzung für den Nachweis der Absturzsicherung von<br />
Bauelement und Befestigung.<br />
Bild: ift Rosenheim<br />
Bild 5: Demonstration von Prüfungen zur Tragfähigkeit und Auszugsfestigkeit von Konsolen<br />
und Befestigungsmitteln im Weiterbildungsseminar zur ift-Fachkraft Montage<br />
Tabelle 1: Zu berücksichtigende Regelwerke und Richtlinien bei der Nachweisführung<br />
absturzsichernder Bauelemente (eingeführte Technische Baubestimmungen 2)<br />
absturzsichernde Bauelemente<br />
Bauelemente und Verglasungen übernehmen die Funktion einer absturzsichernden<br />
Umwehrung (Geländer), wenn sie unterhalb der Brüstungshöhe<br />
eingebaut werden und einen bestimmten Höhenunterschied zwischen<br />
Fußboden (Raumseite) und angrenzender Geländeoberkante (Außenseite)<br />
überschreiten. Die maßgeblichen Brüstungshöhen (zwischen 0,8 und 1,2 m)<br />
und Höhenunterschiede > 1,0 m (in Bayern > 0,5 m) sind in den Landesbauordnungen<br />
der Länder geregelt. Es gelten baurechtliche Anforderungen<br />
an die Absturzsicherung des Elements inkl. der verwendeten Befestigungsmittel<br />
zum Baukörper. Diese müssen „geregelt“ sein oder einen Verwendbarkeitsnachweis<br />
(abZ oder ETA, abP, ZiE) haben. Es sind zwei Nachweise<br />
zur Tragsicherheit zu führen (gegenüber statischen und stoßartigen<br />
Einwirkungen) einschließlich der Verankerung im tragenden Baugrund. Das<br />
System sollte als „Befestigungskette“ verstanden werden, die vom Glas über<br />
den Fensterflügel/-rahmen bis zum Mauerwerk reicht. Das gilt auch, wenn<br />
Geländer am Fensterrahmen und nicht in der Wand befestigt sind.<br />
Die tragenden Teile der absturzsichernden Konstruktion einschließlich der<br />
Befestigung zum Baukörper müssen den einschlägigen technischen Re-<br />
geln entsprechen. Abhängig von der Kategorie der absturzsichernden Verglasung<br />
nach DIN 18008-4 sind hinsichtlich der Befestigung je nach Lage<br />
unterschiedliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Gleiches gilt sinngemäß<br />
für die Befestigung einer absturzsichernden Brüstung (französischer Balkon)<br />
am Fensterelement.<br />
Beim Nachweis ist die Tragfähigkeit (= Widerstand) des gewählten Befestigungssystems<br />
den ermittelten Lasten (= Einwirkung) gegenüberzustellen.<br />
Hierzu ist der Einsatz von Befestigungselementen erforderlich,<br />
die nach eingeführten technischen Baubestimmungen rechenbar sind<br />
oder die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder europäische<br />
technische Bewertung (ETA) haben, bei der auch die verwendeten<br />
Wandbauarten und -baustoffe beschrieben sind. Hierbei sind auch Angaben<br />
zum möglichen Einsatz in der Laibung sowie die Verarbeitungsvorgaben<br />
für das Befestigungselement (Bohrverfahren, Bohrerdurchmesser,<br />
Bohrlochtiefe, Ausblasen der Bohrlöcher etc.) zu beachten. Alternativ<br />
kann der Nachweis im Rahmen einer Zustimmung im Einzelfall<br />
auf Basis entsprechender Prüfungen geführt werden (ZiE). Für die<br />
Praxis bedeutet dies, dass Dübelverankerungen von einem Planer »<br />
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