Das Stadtgespräch Ausgabe September 2021 auf Mein Rheda-Wiedenbrück
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Hauptsitz/Buchhaltung: Kornstraße 25 · 33378 <strong>Rheda</strong>-<strong>Wiedenbrück</strong> · Tel. 4049-794<br />
Betrieb: Hauptstraße 192 · 33378 <strong>Rheda</strong>-<strong>Wiedenbrück</strong> · www.dachdecker-blomberg.com<br />
A<br />
1Sven Wegener<br />
Foto: Katrin Biller<br />
Arbeitslohnspende<br />
für Opfer der<br />
Flutkatastrophe<br />
Die Bilder der verheerenden Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen,<br />
Rheinland-Pfalz und Bayern haben eine unfassbare Notlage der unmittelbar<br />
betroffenen Opfer offenbart. Dies hat deutschlandweit zur Solidarität<br />
mit den Menschen, die alles verloren haben, geführt. Neben der direkten<br />
finanziellen Unterstützung sollen die Geschädigten auch durch steuerliche<br />
Hilfsmaßnahmen unterstützt werden, die die betroffenen Bundesländer<br />
in so genannten »Katastrophen-Erlassen« veröffentlicht haben.<br />
Unter anderem können Arbeitnehmer anlässlich der Flutkatastrophe<br />
<strong>auf</strong> die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder eines angesammelten<br />
Wertguthabens verzichten, damit sie vom Arbeitgeber<br />
zugunsten der Betroffenen <strong>auf</strong> ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten<br />
Organisation gezahlt werden. Diese Lohnteile bleiben<br />
lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendung dokumentiert<br />
und die steuerfreie Auszahlung im Lohnkonto <strong>auf</strong>zeichnet. Auf die besondere<br />
Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn die Arbeitnehmer<br />
ihren Verzicht schriftlich erklären und diese Erklärung zum Lohnkonto<br />
genommen wurde.<br />
Die Arbeitslohnspende ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung<br />
anzugeben, sondern als üblicher steuerfreier Lohnteil zu behandeln.<br />
Sie darf auch nicht im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung der<br />
Arbeitnehmer zusätzlich als Spende abgezogen werden, da infolge der<br />
steuerunbelasteten Weiterleitung durch den Arbeitgeber ein möglicher<br />
Spendenabzug bereits berücksichtigt wurde.<br />
Auch in Bezug <strong>auf</strong> die Sozialversicherung ist eine Arbeitslohnspende<br />
anlässlich einer Naturkatastrophe im Inland beitragsfrei. Dies gilt für<br />
Gehaltsumwandlungen aus l<strong>auf</strong>endem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.<br />
Voraussetzung ist, dass die Spende über den Arbeitgeber<br />
geleistet und entsprechend dokumentiert wird.<br />
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Sven Wegener<br />
Der Autor ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei Wortmann &<br />
Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />
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<strong>Das</strong> <strong>Stadtgespräch</strong><br />
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