VNW-Magazin Ausgabe 1/2022
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
30 <strong>VNW</strong><br />
BGH stellt Gesetzeslage der<br />
Regelung von Mietrückstand klar<br />
Die (oftmals übersehene oder missinterpretierte) Kündigungsregelung aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a,<br />
2. Alt. BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB und die Rechtsprechung des BGH mit neuem Urteil vom 8.12.2021<br />
zu VIII ZR 32/20<br />
VON DR. KAI MEDIGER<br />
Hamburg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom<br />
8.12.2021 zu VIII ZR 32/20 erneut mit einem Sachverhalt befasst,<br />
den er in gleicher Weise schon vor Jahrzehnten mal mit Urteil vom<br />
15.04.1987 zu VIII ZR 126/86 entschieden hatte.<br />
Die vom BGH bei diesem Sachverhalt (zugunsten des Vermieters!)<br />
vorgenommene Auslegung der Kündigungsbestimmungen<br />
in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1<br />
Satz 1 BGB orientiert sich stringent am Wortlaut des Gesetzes<br />
und überzeugt, nicht nur wegen des für die Vermieter guten Ergebnisses.<br />
Erstaunlicherweise ist das damalige Urteil des BGH aus 1987<br />
selbst unter Juristen nicht allgemein bekannt oder wird jedenfalls<br />
falsch interpretiert. Diese neue Entscheidung des BGH aus Dezember<br />
2021 soll daher zum Anlass genommen werden, die bereits<br />
1987 vom BGH vorgenommene Auslegung der Kündigungsbestimmungen<br />
einmal dezidiert im Wege eines Exkurses darzustellen<br />
und dann auf das aktuelle Urteil des BGH einzugehen.<br />
Dazu soll zunächst auf die für diesen Fall maßgeblichen Kündigungsbestimmungen<br />
eingegangen werden, nämlich auf § 543<br />
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a und 3 b BGB und § 569 BGB.<br />
erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in<br />
Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.<br />
Die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB zum Ausdruck gekommene<br />
Entscheidung des Gesetzgebers, dass nämlich ein Grund<br />
zur fristlosen Kündigung jedenfalls dann vorliegt, wenn ein Zahlungsrückstand<br />
in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten erreicht<br />
ist, ist weithin bekannt und geläufig. Darauf soll hier nicht<br />
weiter eingegangen werden.<br />
Wesentlich seltener berufen sich Vermieter jedoch auf den<br />
Kündigungstatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB, wonach<br />
dem Vermieter ein wichtiger Grund zur Kündigung auch<br />
dann zusteht, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende<br />
Termine (Beispiel Januar <strong>2022</strong> und Februar <strong>2022</strong>) mit einem<br />
nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist.<br />
Es stellt sich also die Frage, wie sich ein solcher „nicht unerheblicher<br />
Teil“ der Miete bemisst und ab wann (welche Betragshöhe?)<br />
ein solcher Rückstand vorliegt und als „nicht unerheblich“<br />
anzusehen ist. Dazu muss man im Zusammenhang den § 569<br />
Abs. 3 Nr. 1 BGB lesen, weil dort der „nicht unerhebliche Teil“<br />
definiert wird.<br />
Die Kündigungsbestimmungen in § 543 Abs. 1 Satz 1,<br />
Abs. 2 Nr. 3 a und 3 b BGB lauten auszugsweise wie folgt:<br />
§ 543 BGB:<br />
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem<br />
Grund außerordentlich fristlos kündigen.<br />
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn… der Mieter<br />
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung<br />
der Miete oder eines nicht unerheblichen<br />
Teils der Miete in Verzug ist oder<br />
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine<br />
§ 569 Abs. 3 BGB lautet wie folgt:<br />
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:<br />
1.1 Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist<br />
der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich<br />
anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat<br />
übersteigt.<br />
1.2 Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden<br />
Gebrauch vermietet ist.<br />
Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist der rückständige Teil der Miete<br />
nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete<br />
für einen Monat übersteigt.