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VNW-Magazin Ausgabe 1/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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30 <strong>VNW</strong><br />

BGH stellt Gesetzeslage der<br />

Regelung von Mietrückstand klar<br />

Die (oftmals übersehene oder missinterpretierte) Kündigungsregelung aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a,<br />

2. Alt. BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB und die Rechtsprechung des BGH mit neuem Urteil vom 8.12.2021<br />

zu VIII ZR 32/20<br />

VON DR. KAI MEDIGER<br />

Hamburg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom<br />

8.12.2021 zu VIII ZR 32/20 erneut mit einem Sachverhalt befasst,<br />

den er in gleicher Weise schon vor Jahrzehnten mal mit Urteil vom<br />

15.04.1987 zu VIII ZR 126/86 entschieden hatte.<br />

Die vom BGH bei diesem Sachverhalt (zugunsten des Vermieters!)<br />

vorgenommene Auslegung der Kündigungsbestimmungen<br />

in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1<br />

Satz 1 BGB orientiert sich stringent am Wortlaut des Gesetzes<br />

und überzeugt, nicht nur wegen des für die Vermieter guten Ergebnisses.<br />

Erstaunlicherweise ist das damalige Urteil des BGH aus 1987<br />

selbst unter Juristen nicht allgemein bekannt oder wird jedenfalls<br />

falsch interpretiert. Diese neue Entscheidung des BGH aus Dezember<br />

2021 soll daher zum Anlass genommen werden, die bereits<br />

1987 vom BGH vorgenommene Auslegung der Kündigungsbestimmungen<br />

einmal dezidiert im Wege eines Exkurses darzustellen<br />

und dann auf das aktuelle Urteil des BGH einzugehen.<br />

Dazu soll zunächst auf die für diesen Fall maßgeblichen Kündigungsbestimmungen<br />

eingegangen werden, nämlich auf § 543<br />

Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a und 3 b BGB und § 569 BGB.<br />

erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in<br />

Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.<br />

Die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) BGB zum Ausdruck gekommene<br />

Entscheidung des Gesetzgebers, dass nämlich ein Grund<br />

zur fristlosen Kündigung jedenfalls dann vorliegt, wenn ein Zahlungsrückstand<br />

in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten erreicht<br />

ist, ist weithin bekannt und geläufig. Darauf soll hier nicht<br />

weiter eingegangen werden.<br />

Wesentlich seltener berufen sich Vermieter jedoch auf den<br />

Kündigungstatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB, wonach<br />

dem Vermieter ein wichtiger Grund zur Kündigung auch<br />

dann zusteht, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende<br />

Termine (Beispiel Januar <strong>2022</strong> und Februar <strong>2022</strong>) mit einem<br />

nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist.<br />

Es stellt sich also die Frage, wie sich ein solcher „nicht unerheblicher<br />

Teil“ der Miete bemisst und ab wann (welche Betragshöhe?)<br />

ein solcher Rückstand vorliegt und als „nicht unerheblich“<br />

anzusehen ist. Dazu muss man im Zusammenhang den § 569<br />

Abs. 3 Nr. 1 BGB lesen, weil dort der „nicht unerhebliche Teil“<br />

definiert wird.<br />

Die Kündigungsbestimmungen in § 543 Abs. 1 Satz 1,<br />

Abs. 2 Nr. 3 a und 3 b BGB lauten auszugsweise wie folgt:<br />

§ 543 BGB:<br />

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem<br />

Grund außerordentlich fristlos kündigen.<br />

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn… der Mieter<br />

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung<br />

der Miete oder eines nicht unerheblichen<br />

Teils der Miete in Verzug ist oder<br />

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine<br />

§ 569 Abs. 3 BGB lautet wie folgt:<br />

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:<br />

1.1 Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist<br />

der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich<br />

anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat<br />

übersteigt.<br />

1.2 Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden<br />

Gebrauch vermietet ist.<br />

Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist der rückständige Teil der Miete<br />

nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete<br />

für einen Monat übersteigt.

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