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VNW-Magazin Ausgabe 1/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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37<br />

Urteil:<br />

Architekt haftet für nicht genehmigungsfähige Planung<br />

Nürnberg. Wer einen Architekten beauftragt,<br />

eine genehmigungsfähige Bauplanung<br />

zu erstellen, kann erwarten, dass<br />

der Architekt das Ziel auch erreicht. Gelingt<br />

es nicht, die Baugenehmigung zu bekommen,<br />

schuldet der Auftraggeber kein<br />

Honorar. Das habe das Oberlandesgericht<br />

Nürnberg (Az.: 2 U 2751/19) entschieden,<br />

berichtet die Zeitschrift «NJW-Spezial»<br />

(Heft 23, 2021). Nur in Ausnahmefällen<br />

kann davon ausgegangen werden, dass<br />

der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko<br />

übernimmt.<br />

Im vorliegenden Fall stritten Auftraggeber<br />

und Architekt über das Honorar. Die<br />

Auftraggeber verweigerten die Zahlung.<br />

Begründung: Die Planung des Architekten<br />

sei nicht genehmigungsfähig, da die vorgesehene<br />

Ausführung eines Flachdachs<br />

gegen den einschlägigen Bebauungsplan<br />

verstoße und eine Befreiung nicht erreichbar<br />

sei. Der Architekt habe es versäumt,<br />

sie darauf hinzuweisen.<br />

Zu einer Bauvoranfrage habe der<br />

Architekt nicht geraten. Es sei aber seine<br />

Aufgabe gewesen, die Frage, ob die<br />

Wünsche und Ideen verwirklichungsfähig<br />

seien, zu prüfen. Für die nicht genehmigungsfähige<br />

Planung könne der Architekt<br />

daher kein Honorar verlangen.<br />

Das sah das Oberlandesgericht auch<br />

so: Die Auftraggeber schulden dem Kläger<br />

keine Vergütung, da das erbrachte<br />

Werk so schwerwiegende Mängel aufweist,<br />

dass es nicht nachbesserungsfähig<br />

und deshalb für die Auftraggeber wertlos<br />

ist. Ein Architekt, der sich zur Erstellung<br />

einer Genehmigungsplanung verpflichtet,<br />

schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine<br />

dauerhaft genehmigungsfähige Planung.<br />

Zwar können die Parteien vereinbaren,<br />

dass und in welchen Punkten der Auftraggeber<br />

das Risiko übernimmt, dass die zu<br />

erstellende Planung nicht genehmigungsfähig<br />

ist. Von einer solchen Vereinbarung<br />

kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen<br />

werden, etwa wenn sich der<br />

Bauherr bewusst über die Vorschriften des<br />

öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder<br />

diese an die Grenze des Möglichen „ausreizen“<br />

will. Dies ist hier nicht der Fall. h<br />

Sturm auf dem Balkon<br />

Freiburg. Sturmschäden sind in der Regel<br />

versichert. Keine Regel aber ohne Ausnahme:<br />

Eine Hausratversicherung muss Schäden<br />

an Hausrat, der sich auf dem Balkon,<br />

der Loggia oder Terrasse befunden hat,<br />

nicht ersetzen. Das zeigt eine Entscheidung<br />

des Amtsgerichts Freiburg (Az.: 6<br />

C 468/21), auf die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“<br />

des Deutschen Anwaltvereins<br />

(DAV) hinweist. Eine Ausnahme<br />

bilden Antennen und Markisen.<br />

In dem verhandelten Fall verlangte<br />

der Kläger von seiner Hausratversicherung<br />

den Ersatz für einen beschädigten<br />

Sonnenschirm, der während eines Sturms<br />

auf dem Balkon blieb. Die Versicherung<br />

wies darauf hin, dass der Schaden nicht<br />

von der Hausratversicherung gedeckt sei.<br />

Denn der Sonnenschirm habe sich außerhalb<br />

von schützenden Räumen befunden.<br />

Der Kläger hielt die Versicherungsklausel,<br />

die das regelt, für überraschend und damit<br />

unwirksam.<br />

Die Klage scheiterte: Zwar zählten<br />

auch Balkone und Terrassen zur Wohnung<br />

und seien dadurch durch die Hausratversicherung<br />

abgedeckt, erklärt das Gericht.<br />

Dies betreffe jedoch nicht den Hausrat,<br />

der sich außerhalb von schützenden Räumen<br />

befindet. Diese seien bei Sturm und<br />

Hagel nicht versichert. Eine Ausnahme<br />

gelte nur für Antennen und Markisen.<br />

Diese Regelung befand das Gericht<br />

als verhältnismäßig. Schließlich könnten<br />

die Sachen bei Sturm oder zu Nachtzeiten<br />

ohne erheblichen Aufwand zum Beispiel<br />

im Gartenhäuschen oder in anderen Räumen<br />

des Gebäudes gelagert werden. Bei<br />

der ungeschützten Lagerung im Freien sei<br />

die Möglichkeit eines Schadens auch für<br />

die Versicherung nicht kalkulierbar. h

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