VNW-Magazin Ausgabe 1/2022
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
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37<br />
Urteil:<br />
Architekt haftet für nicht genehmigungsfähige Planung<br />
Nürnberg. Wer einen Architekten beauftragt,<br />
eine genehmigungsfähige Bauplanung<br />
zu erstellen, kann erwarten, dass<br />
der Architekt das Ziel auch erreicht. Gelingt<br />
es nicht, die Baugenehmigung zu bekommen,<br />
schuldet der Auftraggeber kein<br />
Honorar. Das habe das Oberlandesgericht<br />
Nürnberg (Az.: 2 U 2751/19) entschieden,<br />
berichtet die Zeitschrift «NJW-Spezial»<br />
(Heft 23, 2021). Nur in Ausnahmefällen<br />
kann davon ausgegangen werden, dass<br />
der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko<br />
übernimmt.<br />
Im vorliegenden Fall stritten Auftraggeber<br />
und Architekt über das Honorar. Die<br />
Auftraggeber verweigerten die Zahlung.<br />
Begründung: Die Planung des Architekten<br />
sei nicht genehmigungsfähig, da die vorgesehene<br />
Ausführung eines Flachdachs<br />
gegen den einschlägigen Bebauungsplan<br />
verstoße und eine Befreiung nicht erreichbar<br />
sei. Der Architekt habe es versäumt,<br />
sie darauf hinzuweisen.<br />
Zu einer Bauvoranfrage habe der<br />
Architekt nicht geraten. Es sei aber seine<br />
Aufgabe gewesen, die Frage, ob die<br />
Wünsche und Ideen verwirklichungsfähig<br />
seien, zu prüfen. Für die nicht genehmigungsfähige<br />
Planung könne der Architekt<br />
daher kein Honorar verlangen.<br />
Das sah das Oberlandesgericht auch<br />
so: Die Auftraggeber schulden dem Kläger<br />
keine Vergütung, da das erbrachte<br />
Werk so schwerwiegende Mängel aufweist,<br />
dass es nicht nachbesserungsfähig<br />
und deshalb für die Auftraggeber wertlos<br />
ist. Ein Architekt, der sich zur Erstellung<br />
einer Genehmigungsplanung verpflichtet,<br />
schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine<br />
dauerhaft genehmigungsfähige Planung.<br />
Zwar können die Parteien vereinbaren,<br />
dass und in welchen Punkten der Auftraggeber<br />
das Risiko übernimmt, dass die zu<br />
erstellende Planung nicht genehmigungsfähig<br />
ist. Von einer solchen Vereinbarung<br />
kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen<br />
werden, etwa wenn sich der<br />
Bauherr bewusst über die Vorschriften des<br />
öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder<br />
diese an die Grenze des Möglichen „ausreizen“<br />
will. Dies ist hier nicht der Fall. h<br />
Sturm auf dem Balkon<br />
Freiburg. Sturmschäden sind in der Regel<br />
versichert. Keine Regel aber ohne Ausnahme:<br />
Eine Hausratversicherung muss Schäden<br />
an Hausrat, der sich auf dem Balkon,<br />
der Loggia oder Terrasse befunden hat,<br />
nicht ersetzen. Das zeigt eine Entscheidung<br />
des Amtsgerichts Freiburg (Az.: 6<br />
C 468/21), auf die das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“<br />
des Deutschen Anwaltvereins<br />
(DAV) hinweist. Eine Ausnahme<br />
bilden Antennen und Markisen.<br />
In dem verhandelten Fall verlangte<br />
der Kläger von seiner Hausratversicherung<br />
den Ersatz für einen beschädigten<br />
Sonnenschirm, der während eines Sturms<br />
auf dem Balkon blieb. Die Versicherung<br />
wies darauf hin, dass der Schaden nicht<br />
von der Hausratversicherung gedeckt sei.<br />
Denn der Sonnenschirm habe sich außerhalb<br />
von schützenden Räumen befunden.<br />
Der Kläger hielt die Versicherungsklausel,<br />
die das regelt, für überraschend und damit<br />
unwirksam.<br />
Die Klage scheiterte: Zwar zählten<br />
auch Balkone und Terrassen zur Wohnung<br />
und seien dadurch durch die Hausratversicherung<br />
abgedeckt, erklärt das Gericht.<br />
Dies betreffe jedoch nicht den Hausrat,<br />
der sich außerhalb von schützenden Räumen<br />
befindet. Diese seien bei Sturm und<br />
Hagel nicht versichert. Eine Ausnahme<br />
gelte nur für Antennen und Markisen.<br />
Diese Regelung befand das Gericht<br />
als verhältnismäßig. Schließlich könnten<br />
die Sachen bei Sturm oder zu Nachtzeiten<br />
ohne erheblichen Aufwand zum Beispiel<br />
im Gartenhäuschen oder in anderen Räumen<br />
des Gebäudes gelagert werden. Bei<br />
der ungeschützten Lagerung im Freien sei<br />
die Möglichkeit eines Schadens auch für<br />
die Versicherung nicht kalkulierbar. h