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VNW-Magazin Ausgabe 1/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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DR. KAI MEDIGER<br />

ist Rechtsanwalt und Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft<br />

und betreut die Themen Genossenschaften, Datenschutz, Quartiersentwicklung,<br />

Betriebskostenrecht und Wohnungseigentumsrecht.<br />

Das bedeutet im Umkehrschluss:<br />

Wenn der Mietrückstand in zwei aufeinanderfolgenden Monaten<br />

(Januar und Februar <strong>2022</strong>) die Miete für einen Monat übersteigt,<br />

weil der Mieter beispielsweise im Januar überhaupt nicht gezahlt<br />

hat und im Februar einen Cent der Februarmiete nicht gezahlt<br />

hat, dann besteht dem Wortlaut dieser Gesetzesregelung nach<br />

ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung.<br />

Denn dann ist die „Miete für einen Monat überstiegen“, zugleich<br />

setzt sich dieser Mietrückstand zusammen aus „zwei aufeinander<br />

folgenden Terminen“ (Januar und Februar). In diesem<br />

Sinne hat der BGH in 1987 schon einmal entschieden, und das<br />

nun in 2021 wiederholt.<br />

Der Sachverhalt lautet wie folgt:<br />

Eine Vermieterin hatte ihrer Mieterin wegen Zahlungsrückständen<br />

von EUR 839,00 im Februar 2018 fristlos gekündigt. Die Monatsmiete<br />

betrug EUR 704,00. Für den Monat Januar 2018 bestand<br />

ein Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 139,00, für den Monat<br />

Februar 2018 hat die Mieterin überhaupt keine Miete entrichtet.<br />

Es bestand somit ein Zahlungsrückstand für zwei aufeinanderfolgende<br />

Monate, der eine Monatsmiete (EUR 704,00) übersteigt.<br />

Das AG gab der Räumungs- und Herausgabeklage konsequenterweise<br />

gemäß der oben dargestellten Gesetzeslage statt.<br />

Die Beklagte sei zur Zeit der Kündigung für zwei aufeinander folgende<br />

Monate mit der Entrichtung eines die geschuldete Miete<br />

für einen Monat übersteigenden – und damit nicht unerheblichen<br />

– Teils der Miete in Verzug gewesen.<br />

Das LG Berlin als Berufungsinstanz wies die Klage der Vermieterin<br />

ab. Nach Auffassung des LG Berlin reiche es nicht aus,<br />

wenn der Gesamtbetrag des Rückstands von insgesamt EUR<br />

839,00 eine Monatsmiete übersteige, sofern der übersteigende<br />

Rückstand – so wie hier – lediglich 19 Prozent der Miete betrage.<br />

Nach Auffassung des LG Berlin ist für eine fristlose Kündigung<br />

nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB über das Erfordernis<br />

des § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB hinaus, wonach der<br />

rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigen muss,<br />

zusätzlich notwendig, dass für jeden der beiden aufeinander folgenden<br />

Monate „ein nicht unerheblicher Teil der Miete“ offengeblieben<br />

ist. Als nicht unerheblicher Rückstand nach § 543 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB könne nur ein Mietanteil „etwa“<br />

in Höhe einer hälftigen Monatsmiete angesehen werden.<br />

Der BGH sah das mit seinem nun kürzlich veröffentlichten Urteil<br />

vom 8.12.2021 anders und verweist auf sein damaliges Urteil<br />

aus 1987 und den (in der Tat eindeutigen) Gesetzeswortlaut, der<br />

gerade nicht darauf abstellt, dass „für jeden der beiden aufeinander<br />

folgenden Monate“ ein nicht unerheblicher Teil der Miete<br />

offengeblieben sein müsse.<br />

Der Wortlaut des Gesetzes stelle eben nur darauf ab, dass<br />

– bei zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen wie Januar<br />

und Februar – die Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge<br />

mehr als eine Monatsmiete betragen muss. Es kommt dabei<br />

nicht darauf an, wie sich die beiden Teilrückstände verteilen und<br />

ob z.B. im zweiten Monat nur ein geringfügiger Rückstand vorhanden<br />

ist, während der Großteil der Mietrückstände sich auf den<br />

ersten Monat verteilt.<br />

Der BGH führt dazu auszugsweise wie folgt aus:<br />

„Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3<br />

Nr. 1 Satz 1 BGB ist die Erheblichkeit des zur außerordentlichen<br />

fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Wohnraummietverhältnissen<br />

berechtigenden Mietrückstands allein nach<br />

der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu<br />

bestimmen. Der Gesamtrückstand ist – wie hier – jedenfalls<br />

dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat<br />

geschuldete Miete übersteigt. Eine darüberhinausgehende<br />

gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen<br />

Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete sieht<br />

das Gesetz nicht vor.

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