Emanzipationsfalle Kind?
Emanzipationsfalle Kind?
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Kritik an diesem Familienrecht bestand seit langem. Am Stärksten forderten immer<br />
wieder die Frauen eine Veränderung. Adelheid Popp und Gabriele Proft, beides<br />
sozialdemokratische Nationalratsabgeordnete, hatten schon im Jahre 1925 „die<br />
Schaffung eines Gesetzes gefordert, das die Gleichstellung der Geschlechter im<br />
Familienrecht herbeiführen sollte und zwei Jahre später – nachdem in dieser Frage<br />
nichts geschehen war – einen beinahe gleichlautenden Antrag eingebracht“ (ebd.).<br />
In den 1970er-Jahren gelang allerdings erst die lang erhoffte Änderung. Die<br />
Familienrechtsreform mit Veränderungen im Ehe- und <strong>Kind</strong>schaftsrecht ergab unter<br />
anderem folgende Neuerungen: „Mit dem BG über die Neuordnung der persönlichen<br />
Rechtswirkungen der Ehe (BGBl 412/1975) wurde die Partnerschaft in der Ehe<br />
verankert, die Stellung des Ehemanns als Oberhaupt der Familie abgeschafft und die<br />
Gleichberechtigung der Frau in der ehelichen Gemeinschaft statuiert.“ (ebd.)<br />
Für die Frauen hieß das, dass ihr Ehemann ihnen die Berufstätigkeit nicht mehr<br />
untersagen durfte. Beide Partner hatten ab sofort gleichermaßen die Pflicht, zum<br />
Unterhalt der Familie beizutragen – mittels Erwerbstätigkeit oder durch die<br />
Hausarbeit. Damit wurde auch die Arbeit im Haushalt erstmals als gleichwertiger<br />
Beitrag zum Unterhalt anerkannt.<br />
Für den Scheidungsfall hieß dies, dass auch das während einer Ehe erworbene<br />
Vermögen geteilt werden musste. Nach partnerschaftlichen Grundsätzen sollten<br />
überdies der Familiensitz und -name festgelegt werden (ebd.).<br />
Zudem wurde mit der Neuordnung des <strong>Kind</strong>schaftsrechts (BGBl 403/1977) die<br />
"väterliche Gewalt" über dessen Söhne und Töchter beseitigt. Vater und Mutter<br />
hatten nun gleiche Rechte und Pflichten gegenüber den <strong>Kind</strong>ern. Im selben Zug<br />
wurde das <strong>Kind</strong> nicht mehr länger nur „Gegenstand elterlicher Bestimmung“, sondern<br />
wurde auch als Träger von Rechten und Pflichten betrachtet (ebd.).<br />
Zum ersten Mal in der Geschichte waren damit in Österreich Frauen und Männer auf<br />
allen Rechtsebenen gleichgestellt.<br />
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