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BUKO-Jahresbericht 2022

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Österreichischer Rechtsanwaltskammertag<br />

Die unabhängige Rechtsanwaltschaft setzt sich für den Schutz der bürgerlichen<br />

Grund- und Freiheitsrechte ein.<br />

Aktuelle Zahlen<br />

In Österreich gab es per 31. Dezember<br />

<strong>2022</strong> insgesamt 6.879 Rechtsanwält:innen<br />

(105 davon niedergelassene<br />

europäische Rechtsanwält:innen)<br />

und 2.285 Rechtsanwaltsanwärter:innen<br />

Rund 24 Prozent der Rechtsanwält:innen<br />

und rund 50 Prozent der<br />

Rechtsanwaltsanwärter:innen<br />

sind Frauen. Der überwiegende Teil<br />

der österreichischen Rechtsanwält:innen<br />

ist in kleineren Kanzleistrukturen<br />

tätig. In Österreich verfügen<br />

nur 18 Kanzleien über zehn<br />

oder mehr Partner:innen.<br />

Gesetzgebung <strong>2022</strong>/2023<br />

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag<br />

(ÖRAK) war im<br />

Berichtszeitraum mit zahlreichen<br />

Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />

konfrontiert, zu welchen<br />

Stellungnahmen abgegeben wurden.<br />

Teilweise waren dies kontrovers<br />

diskutierte Themen wie die<br />

geplante Einführung des Bestellerprinzips<br />

im Maklergesetz.<br />

Der ÖRAK hat wiederholt fehlende<br />

oder zu kurz bemessene Begutachtungsverfahren<br />

kritisiert und auf<br />

die damit verbundenen Mängel in<br />

den einschlägigen Gesetzen und<br />

Verordnungen hingewiesen.<br />

Neuerungen im Berufsrecht<br />

Von den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen<br />

des ÖRAK werden<br />

laufend Vorschläge zur Erneuerung<br />

und Novellierung des rechtsanwaltlichen<br />

Berufsrechts ausgearbeitet.<br />

Das BRÄG <strong>2022</strong> enthält auf<br />

Vorschlag des ÖRAK vor allem die<br />

neu geschaffene Möglichkeit zur<br />

Ruhendstellung der Rechtsanwaltschaft<br />

aufgrund Elternschaft.<br />

Damit soll insb eine Verbesserung<br />

für die Vereinbarkeit von Familie<br />

und Beruf geschaffen werden. Die<br />

Ruhendstellung bei Elternschaft<br />

soll es nach der Geburt eines Kindes<br />

Müttern und Vätern ermöglichen,<br />

in der Liste eingetragen zu<br />

bleiben, ohne die finanziellen Belastungen,<br />

die mit einer aktiven<br />

Eintragung verbunden sind, tragen<br />

zu müssen.<br />

Die Ruhendstellung bei Elternschaft<br />

steht sowohl Rechtsanwält:innen<br />

als auch Rechtsanwaltsanwärter:innen<br />

offen. Das<br />

Ruhen aufgrund Elternschaft kann<br />

maximal für zwei Jahre beantragt<br />

werden. Während dieser Zeit bleibt<br />

die betreffende Person Mitglied<br />

der Rechtsanwaltskammer, Verpflichtungen<br />

wie die (die Rechtsanwält:innen<br />

treffende) Pflicht zur<br />

Aufrechterhaltung einer Versicherung<br />

nach § 21a RAO sollen entfallen.<br />

Außerdem erfolgt aufgrund des<br />

Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung<br />

keine Bestellung<br />

nach §§ 45 und 45a RAO (insb zur<br />

Verfahrenshilfe). Hinsichtlich der<br />

Kammerbeiträge sowie der Beiträge<br />

für die Versorgungseinrichtung<br />

können die Rechtsanwaltskammern<br />

für solche Zeiten eines<br />

Ruhens die gänzliche oder teilweise<br />

Befreiung von der Beitragsentrichtung<br />

vorsehen.<br />

Im eigenen Bereich wurden Änderungen<br />

der Richtlinien zur Berufsausübung<br />

vorgenommen, wodurch<br />

ua die Möglichkeit geschaffen<br />

wurde, auch virtuelle Veranstaltungen<br />

als Ausbildungsveranstaltungen<br />

anzuerkennen.<br />

Forderung nach einer sofortigen<br />

Anpassung des Rechtsanwaltstarifs<br />

Für die Aufrechterhaltung einer<br />

geordneten Rechtspflege fordert<br />

der ÖRAK seit knapp zwei Jahren<br />

eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs.<br />

Die letzte Anpassung<br />

erfolgte im Jahr 2016. Der<br />

Wertverlust aufgrund der seither<br />

eingetretenen Inflation beträgt inzwischen<br />

bereits über 25%.<br />

Gemäß § 25 Rechtsanwaltstarifgesetz<br />

(RATG) hat die Justizministerin<br />

durch VO zu den im Tarif als<br />

Entlohnung des Rechtsanwalts<br />

angeführten festen Beträgen und<br />

zu den im § 23a RATG angeführten<br />

Beträgen einen Zuschlag festzusetzen,<br />

wenn und soweit dies<br />

notwendig ist, um den Rechtsanwält:innen<br />

eine den geänderten<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

entsprechende angemessene Entlohnung<br />

zu sichern.<br />

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<strong>BUKO</strong>-<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2022</strong>

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