BUKO-Jahresbericht 2022
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Österreichischer Rechtsanwaltskammertag<br />
Die unabhängige Rechtsanwaltschaft setzt sich für den Schutz der bürgerlichen<br />
Grund- und Freiheitsrechte ein.<br />
Aktuelle Zahlen<br />
In Österreich gab es per 31. Dezember<br />
<strong>2022</strong> insgesamt 6.879 Rechtsanwält:innen<br />
(105 davon niedergelassene<br />
europäische Rechtsanwält:innen)<br />
und 2.285 Rechtsanwaltsanwärter:innen<br />
Rund 24 Prozent der Rechtsanwält:innen<br />
und rund 50 Prozent der<br />
Rechtsanwaltsanwärter:innen<br />
sind Frauen. Der überwiegende Teil<br />
der österreichischen Rechtsanwält:innen<br />
ist in kleineren Kanzleistrukturen<br />
tätig. In Österreich verfügen<br />
nur 18 Kanzleien über zehn<br />
oder mehr Partner:innen.<br />
Gesetzgebung <strong>2022</strong>/2023<br />
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag<br />
(ÖRAK) war im<br />
Berichtszeitraum mit zahlreichen<br />
Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />
konfrontiert, zu welchen<br />
Stellungnahmen abgegeben wurden.<br />
Teilweise waren dies kontrovers<br />
diskutierte Themen wie die<br />
geplante Einführung des Bestellerprinzips<br />
im Maklergesetz.<br />
Der ÖRAK hat wiederholt fehlende<br />
oder zu kurz bemessene Begutachtungsverfahren<br />
kritisiert und auf<br />
die damit verbundenen Mängel in<br />
den einschlägigen Gesetzen und<br />
Verordnungen hingewiesen.<br />
Neuerungen im Berufsrecht<br />
Von den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen<br />
des ÖRAK werden<br />
laufend Vorschläge zur Erneuerung<br />
und Novellierung des rechtsanwaltlichen<br />
Berufsrechts ausgearbeitet.<br />
Das BRÄG <strong>2022</strong> enthält auf<br />
Vorschlag des ÖRAK vor allem die<br />
neu geschaffene Möglichkeit zur<br />
Ruhendstellung der Rechtsanwaltschaft<br />
aufgrund Elternschaft.<br />
Damit soll insb eine Verbesserung<br />
für die Vereinbarkeit von Familie<br />
und Beruf geschaffen werden. Die<br />
Ruhendstellung bei Elternschaft<br />
soll es nach der Geburt eines Kindes<br />
Müttern und Vätern ermöglichen,<br />
in der Liste eingetragen zu<br />
bleiben, ohne die finanziellen Belastungen,<br />
die mit einer aktiven<br />
Eintragung verbunden sind, tragen<br />
zu müssen.<br />
Die Ruhendstellung bei Elternschaft<br />
steht sowohl Rechtsanwält:innen<br />
als auch Rechtsanwaltsanwärter:innen<br />
offen. Das<br />
Ruhen aufgrund Elternschaft kann<br />
maximal für zwei Jahre beantragt<br />
werden. Während dieser Zeit bleibt<br />
die betreffende Person Mitglied<br />
der Rechtsanwaltskammer, Verpflichtungen<br />
wie die (die Rechtsanwält:innen<br />
treffende) Pflicht zur<br />
Aufrechterhaltung einer Versicherung<br />
nach § 21a RAO sollen entfallen.<br />
Außerdem erfolgt aufgrund des<br />
Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung<br />
keine Bestellung<br />
nach §§ 45 und 45a RAO (insb zur<br />
Verfahrenshilfe). Hinsichtlich der<br />
Kammerbeiträge sowie der Beiträge<br />
für die Versorgungseinrichtung<br />
können die Rechtsanwaltskammern<br />
für solche Zeiten eines<br />
Ruhens die gänzliche oder teilweise<br />
Befreiung von der Beitragsentrichtung<br />
vorsehen.<br />
Im eigenen Bereich wurden Änderungen<br />
der Richtlinien zur Berufsausübung<br />
vorgenommen, wodurch<br />
ua die Möglichkeit geschaffen<br />
wurde, auch virtuelle Veranstaltungen<br />
als Ausbildungsveranstaltungen<br />
anzuerkennen.<br />
Forderung nach einer sofortigen<br />
Anpassung des Rechtsanwaltstarifs<br />
Für die Aufrechterhaltung einer<br />
geordneten Rechtspflege fordert<br />
der ÖRAK seit knapp zwei Jahren<br />
eine Anpassung des Rechtsanwaltstarifs.<br />
Die letzte Anpassung<br />
erfolgte im Jahr 2016. Der<br />
Wertverlust aufgrund der seither<br />
eingetretenen Inflation beträgt inzwischen<br />
bereits über 25%.<br />
Gemäß § 25 Rechtsanwaltstarifgesetz<br />
(RATG) hat die Justizministerin<br />
durch VO zu den im Tarif als<br />
Entlohnung des Rechtsanwalts<br />
angeführten festen Beträgen und<br />
zu den im § 23a RATG angeführten<br />
Beträgen einen Zuschlag festzusetzen,<br />
wenn und soweit dies<br />
notwendig ist, um den Rechtsanwält:innen<br />
eine den geänderten<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
entsprechende angemessene Entlohnung<br />
zu sichern.<br />
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<strong>BUKO</strong>-<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2022</strong>