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procontra | Ausgabe 01/2024

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Betriebliche Altersversorgung VERSICHERUNGEN | 45<br />

Recht, die Rentenaufstockung zu verweigern,<br />

wenn ihre wirtschaftliche<br />

Lage keine Erhöhung zulässt. Oftmals<br />

landen strittige Fälle vor Gericht. Bei<br />

welchen Durchführungswegen und<br />

in welchen Fällen eine Anpassungs-<br />

prüfung nicht verpflichtend ist, erklärt<br />

Anja Sprick, Rechtsanwältin und<br />

bAV-Expertin bei Longial, im unten<br />

stehenden Interview.<br />

Grundsätzlich besteht Handlungsbedarf<br />

für Arbeitgeber. Daher sollten<br />

Makler sie auf eine möglicherweise<br />

in Vergessenheit geratene Option zur<br />

Verringerung von Belastungen aus<br />

laufenden Betriebsrenten hinweisen.<br />

Dem bAV-Fachmann Hufer zufolge<br />

dürfen Arbeitgeber alternativ zum<br />

»Dann entfällt die<br />

Anpassungsprüfung«<br />

Anja Sprick, Rechtsanwältin und bAV-Expertin bei Longial,<br />

einem Serviceanbieter für Lösungen rund um die betriebliche<br />

Altersversorgung von Unternehmen<br />

<strong>procontra</strong>: Arbeitgeber müssen eine<br />

Anpassung der Betriebsrenten an die<br />

Inflation prüfen. In welchem Turnus?<br />

Anja Sprick: Generell gilt für jede<br />

Betriebsrente ein individueller Stichtag,<br />

ab dem der Anpassungsbedarf<br />

ermittelt wird. Weil das sehr aufwendig<br />

ist, können die Starttermine zur<br />

Vereinfachung auf einen einheitlichen<br />

Stichtag im Jahr oder im dreijährigen<br />

Turnus gebündelt werden. Als Maßstab<br />

dient der Verbraucherpreisindex<br />

oder die Entwicklung der Nettolöhne<br />

vergleichbarer Arbeitnehmergruppen<br />

im Unternehmen.<br />

<strong>procontra</strong>: Was gilt, wenn die Versorgungsordnung<br />

nichts regelt?<br />

Sprick: Tatsächlich beinhalten viele<br />

Versorgungsordnungen keine entsprechende<br />

Regelung oder verweisen<br />

auf das Gesetz. Dann legt grundsätzlich<br />

der Arbeitgeber den Maßstab im<br />

Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten<br />

fest. Ein Wechsel von einer<br />

Anpassungsmethode zur anderen<br />

kann zu jedem Stichtag erfolgen. Wird<br />

der Prüfungsmaßstab gewechselt, ist<br />

immer von Rentenbeginn an zu prüfen.<br />

Diese Ausgangsrente ist allerdings<br />

oftmals gar nicht mehr bekannt. Auch<br />

die Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen<br />

und die Definition<br />

des zu vergleichenden Nettolohns<br />

kann schwierig sein – allein schon, weil<br />

alte Unterlagen fehlen.<br />

<strong>procontra</strong>: Was können Arbeitgeber<br />

tun?<br />

Sprick: Bei den versicherungsförmigen<br />

Durchführungswegen Direktversicherung<br />

und Pensionskasse entfällt<br />

nach der gesetzlichen Regelung die<br />

Anpassungsprüfung, wenn ab Rentenbeginn<br />

sämtliche auf den Rentenbestand<br />

entfallenden Überschussanteile<br />

zur Erhöhung der laufenden<br />

Leistungen verwendet werden. Auch<br />

bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung<br />

muss keine Anpassungsprüfung<br />

erfolgen. Und bei Versorgungszusagen<br />

nach 1999 besteht die<br />

Option, eine Steigerung der laufenden<br />

Renten von mindestens 1 Prozent<br />

jährlich zu versprechen. Dann entfällt<br />

die Prüfung. Bei neu zu erteilenden<br />

Zusagen kann letztere Möglichkeit<br />

von Anfang an genutzt werden.<br />

<strong>procontra</strong>: Gerade viele mittelständische<br />

Arbeitgeber beschäftigen<br />

sich zum ersten Mal intensiv mit dem<br />

Thema. Was empfehlen Sie ihnen?<br />

Sprick: Bei der Anpassungsprüfung<br />

gilt es, einige grundlegende Voraussetzungen<br />

wie beispielsweise den<br />

Rentnerbestand, die Durchführungswege<br />

sowie die Lohnentwicklung im<br />

Verhältnis zur Teuerung genau zu<br />

analysieren. Bei der Abwägung,<br />

welcher Anpassungsmaßstab für den<br />

Arbeitgeber tatsächlich finanziell<br />

vorteilhafter ist, kann die Hilfe eines<br />

versicherungsmathematischen<br />

Beraters empfehlenswert sein.<br />

1 | <strong>2024</strong>

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