Bewerbungs-ABC - Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung ...
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Urlaub<br />
Versenden Sie Ihre Bewerbung möglichst nicht kurz vor Ihrem Urlaubsbeginn. Lässt es<br />
sich nicht vermeiden, sollten Sie den Empfänger unbedingt auf Ihre Abwesenheit<br />
aufmerksam machen. Denn wenn Sie eine Einladung nicht beachten, glaubt das<br />
Unternehmen, Sie hätten kein Interesse an dem Job.<br />
Fügen Sie neben Ihrer Hausanschrift eine Adresse bei, unter der Sie auch im Urlaub<br />
erreichbar sind. Dann können Sie auf eine Antwort rechtzeitig reagieren. Werden Sie in der<br />
Stellenanzeige aufgefordert, eine Kurzbewerbung aus dem Urlaub zu schicken, antworten Sie<br />
genauso seriös und perfekt als wenn Sie die Bewerbung von zu Hause aus schickten.<br />
Bescheinigungen über gewährten oder abgegoltenen Urlaub gehören ebensowenig in Ihre<br />
Bewerbung wie Lohnsteuer- oder Versicherungskarten, sondern bleiben bei Ihren<br />
Arbeitspapieren.<br />
Bevor Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, haben Sie keinen Anspruch auf die<br />
Gewährung von Urlaub für die Stellensuche. Erst nach Aussprechen der Kündigung ist es<br />
möglich, Urlaub zu fordern. Auf Bezahlung besteht seitens des neuen Arbeitgebers ebenso<br />
wenig Anspruch wie auf sonstigen Verdienstausfall.<br />
Denken Sie daran: Ihr neuer Arbeitgeber geht grundsätzlich von Ihrer Bereitschaft aus, dass<br />
Sie etwas investieren, um die neue, bessere Position zu bekommen - zum Beispiel einige Tage<br />
Urlaub.<br />
Was den Arbeitsvertrag angeht: Urlaubsansprüche sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Es<br />
ist eine Art Schranke, die nicht zu Ihren Ungunsten unterschritten werden darf. Der<br />
gesetzliche Mindesturlaub umfasst jährlich 24 Werktage und wird erstmalig nach 6monatigem<br />
Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt. Davon unabhängig kann in Ihrem<br />
Arbeitsvertrag auch ein längerer Urlaub vereinbart werden. Der Urlaub kann sich auch mit der<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöhen.<br />
Die Regelung des Urlaubsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst<br />
innerhalb der vergangenen dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Von diesem<br />
gesetzlichen festgelegten Urlaubsgeld (der Lohnfortzahlung während des Urlaubs) muß das<br />
zusätzliche Urlaubsentgelt unterschieden werden, dessen Höhe auch einzelvertraglich<br />
festgelegt werden kann.<br />
Auch Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubs können einzelvertraglich geregelt werden (zum<br />
Beispiel können bestimmte Zeiträume festgelegt werden, in denen kein Urlaub angetreten<br />
werden darf oder daß er sich während des Winters verlängert).<br />
Vom Erholungsurlaub unterschieden ist die Beurlaubung in bestimmten Sonderfällen (bei<br />
Eheschließung, Wohnungswechsel, Geburten, Sterbefällen u. ä.).<br />
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