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Bewerbungs-ABC - Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung ...

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Urlaub<br />

Versenden Sie Ihre Bewerbung möglichst nicht kurz vor Ihrem Urlaubsbeginn. Lässt es<br />

sich nicht vermeiden, sollten Sie den Empfänger unbedingt auf Ihre Abwesenheit<br />

aufmerksam machen. Denn wenn Sie eine Einladung nicht beachten, glaubt das<br />

Unternehmen, Sie hätten kein Interesse an dem Job.<br />

Fügen Sie neben Ihrer Hausanschrift eine Adresse bei, unter der Sie auch im Urlaub<br />

erreichbar sind. Dann können Sie auf eine Antwort rechtzeitig reagieren. Werden Sie in der<br />

Stellenanzeige aufgefordert, eine Kurzbewerbung aus dem Urlaub zu schicken, antworten Sie<br />

genauso seriös und perfekt als wenn Sie die Bewerbung von zu Hause aus schickten.<br />

Bescheinigungen über gewährten oder abgegoltenen Urlaub gehören ebensowenig in Ihre<br />

Bewerbung wie Lohnsteuer- oder Versicherungskarten, sondern bleiben bei Ihren<br />

Arbeitspapieren.<br />

Bevor Sie Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, haben Sie keinen Anspruch auf die<br />

Gewährung von Urlaub für die Stellensuche. Erst nach Aussprechen der Kündigung ist es<br />

möglich, Urlaub zu fordern. Auf Bezahlung besteht seitens des neuen Arbeitgebers ebenso<br />

wenig Anspruch wie auf sonstigen Verdienstausfall.<br />

Denken Sie daran: Ihr neuer Arbeitgeber geht grundsätzlich von Ihrer Bereitschaft aus, dass<br />

Sie etwas investieren, um die neue, bessere Position zu bekommen - zum Beispiel einige Tage<br />

Urlaub.<br />

Was den Arbeitsvertrag angeht: Urlaubsansprüche sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Es<br />

ist eine Art Schranke, die nicht zu Ihren Ungunsten unterschritten werden darf. Der<br />

gesetzliche Mindesturlaub umfasst jährlich 24 Werktage und wird erstmalig nach 6monatigem<br />

Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt. Davon unabhängig kann in Ihrem<br />

Arbeitsvertrag auch ein längerer Urlaub vereinbart werden. Der Urlaub kann sich auch mit der<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöhen.<br />

Die Regelung des Urlaubsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst<br />

innerhalb der vergangenen dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Von diesem<br />

gesetzlichen festgelegten Urlaubsgeld (der Lohnfortzahlung während des Urlaubs) muß das<br />

zusätzliche Urlaubsentgelt unterschieden werden, dessen Höhe auch einzelvertraglich<br />

festgelegt werden kann.<br />

Auch Zeitpunkt und Zeitraum des Urlaubs können einzelvertraglich geregelt werden (zum<br />

Beispiel können bestimmte Zeiträume festgelegt werden, in denen kein Urlaub angetreten<br />

werden darf oder daß er sich während des Winters verlängert).<br />

Vom Erholungsurlaub unterschieden ist die Beurlaubung in bestimmten Sonderfällen (bei<br />

Eheschließung, Wohnungswechsel, Geburten, Sterbefällen u. ä.).<br />

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