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Bewerbungs-ABC - Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung ...

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V<br />

Verbände und Vereine<br />

Nennen Sie Ihre Zugehörigkeit zu Verbänden und Vereinen nur, wo dies erforderlich<br />

und förderlich für Ihre Bewerbung ist, z. B. Redakteure im Journalistenverband oder<br />

Ingenieure im VDI.<br />

Beachten Sie auch, daß Ihre Fähigkeiten und Tätigkeiten in einem Verband oder Verein nicht<br />

Deckungsgleich mit denen einer beruflichen Position sind: Als Kassenwart in Ihrem<br />

Sportverein sind Sie nicht gleich qualifiziert für die Buchhaltung eines Unternehmens.<br />

Hingegen für die Bewerbung als Kassierer kann sich Ihre Vereinstätigkeit positiv auswirken.<br />

Positiv wird oft auch bewertet, wenn Sie sich während des Studiums in einer studentischen<br />

Vereinigung engagiert haben. Äußerste Vorsicht ist allerdings bei politisch ausgerichteten<br />

Verbänden oder politischen Parteien geboten. Parteizugehörigkeit sollten Sie ausschließlich<br />

nur dann erwähnen, wenn Sie sich für einen Job bei einer Partei bewerben.<br />

Im Lebenslauf führen Sie Ihre Verbands- oder Vereinszugehörigkeit nicht unter den Hobbys<br />

auf, sondern in einer gesonderten Rubrik.<br />

Vertragsstrafe<br />

Mittels Vertragsstrafen will sich der Arbeitgeber gegen den Vertragsbruch seitens des<br />

Arbeitnehmers absichern. Eine solche Vereinbarung hat für den Arbeitgeber den<br />

Vorteil, daß er den Nachweis eines Schadens vor Gericht nicht erbringen muß.<br />

Die arbeitsvertragliche Regelung von Vertragsstrafen legt fest, daß der Arbeitnehmer bei<br />

vertragswidrigem Verhalten eine bestimmte Geldsumme zahlen muß. Gründe für<br />

Vertragsstrafen können zum Beispiel Unpünktlichkeit sein oder Nichterscheinen zur Arbeit<br />

ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Auch die Preisgabe von Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnissen die Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbots kann unter<br />

Vertragsstrafe gestellt werden.<br />

Rechtlich sind Vertragsstrafen nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes<br />

wirtschaftliches Interesse an der Sicherung der von dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich<br />

übernomenen Pflichten hat. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch<br />

sein.<br />

Entscheidend für die Festlegung der Vertragsstrafe sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses,<br />

die Art der Tätigkeit, die Höhe des Gehalts und die Bedeutung des Schadens, wobei eine<br />

unangemessen hoch angesetzte Vertragsstrafe nicht zur Unwirksamkeit der gesamten<br />

Vereinbarung führt. In diesem Fall wird die Höhe der Strafe gerichtlich festgesetzt.<br />

Grundsätzlich muß eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegen,<br />

wobei die Verletzung von Nebenpflichten nur dann eine Vertragsstrafe auslöst, wenn dies im<br />

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