Bewerbungs-ABC - Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung ...
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V<br />
Verbände und Vereine<br />
Nennen Sie Ihre Zugehörigkeit zu Verbänden und Vereinen nur, wo dies erforderlich<br />
und förderlich für Ihre Bewerbung ist, z. B. Redakteure im Journalistenverband oder<br />
Ingenieure im VDI.<br />
Beachten Sie auch, daß Ihre Fähigkeiten und Tätigkeiten in einem Verband oder Verein nicht<br />
Deckungsgleich mit denen einer beruflichen Position sind: Als Kassenwart in Ihrem<br />
Sportverein sind Sie nicht gleich qualifiziert für die Buchhaltung eines Unternehmens.<br />
Hingegen für die Bewerbung als Kassierer kann sich Ihre Vereinstätigkeit positiv auswirken.<br />
Positiv wird oft auch bewertet, wenn Sie sich während des Studiums in einer studentischen<br />
Vereinigung engagiert haben. Äußerste Vorsicht ist allerdings bei politisch ausgerichteten<br />
Verbänden oder politischen Parteien geboten. Parteizugehörigkeit sollten Sie ausschließlich<br />
nur dann erwähnen, wenn Sie sich für einen Job bei einer Partei bewerben.<br />
Im Lebenslauf führen Sie Ihre Verbands- oder Vereinszugehörigkeit nicht unter den Hobbys<br />
auf, sondern in einer gesonderten Rubrik.<br />
Vertragsstrafe<br />
Mittels Vertragsstrafen will sich der Arbeitgeber gegen den Vertragsbruch seitens des<br />
Arbeitnehmers absichern. Eine solche Vereinbarung hat für den Arbeitgeber den<br />
Vorteil, daß er den Nachweis eines Schadens vor Gericht nicht erbringen muß.<br />
Die arbeitsvertragliche Regelung von Vertragsstrafen legt fest, daß der Arbeitnehmer bei<br />
vertragswidrigem Verhalten eine bestimmte Geldsumme zahlen muß. Gründe für<br />
Vertragsstrafen können zum Beispiel Unpünktlichkeit sein oder Nichterscheinen zur Arbeit<br />
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Auch die Preisgabe von Betriebs- oder<br />
Geschäftsgeheimnissen die Nichteinhaltung des Wettbewerbsverbots kann unter<br />
Vertragsstrafe gestellt werden.<br />
Rechtlich sind Vertragsstrafen nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes<br />
wirtschaftliches Interesse an der Sicherung der von dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich<br />
übernomenen Pflichten hat. Darüber hinaus darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch<br />
sein.<br />
Entscheidend für die Festlegung der Vertragsstrafe sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses,<br />
die Art der Tätigkeit, die Höhe des Gehalts und die Bedeutung des Schadens, wobei eine<br />
unangemessen hoch angesetzte Vertragsstrafe nicht zur Unwirksamkeit der gesamten<br />
Vereinbarung führt. In diesem Fall wird die Höhe der Strafe gerichtlich festgesetzt.<br />
Grundsätzlich muß eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegen,<br />
wobei die Verletzung von Nebenpflichten nur dann eine Vertragsstrafe auslöst, wenn dies im<br />
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