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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

4: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen<br />

der Forschung,<br />

5: Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen<br />

des Hausdienstes,<br />

6: Funktionen der Rechtspflege.<br />

2 Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen<br />

zu.<br />

3 Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen <strong>für</strong> die Funktionsbereiche<br />

1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben<br />

übereinstimmend diejenigen <strong>für</strong> den Funktionsbereich 6.<br />

Klassenrahmen § 33. 1 Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz<br />

kann ausnahmsweise im Stellenplan <strong>für</strong> eine Stelle einen Rahmen von<br />

höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen<br />

Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich<br />

a. in Ausbildungsverhältnissen,<br />

b. <strong>für</strong> Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabsstellen,<br />

zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Abständen,<br />

c. in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in<br />

den Klassen 1 bis 8.<br />

2 In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stellenpläne<br />

zuständige Instanz nach § 10 Personalverordnung 3 die jeweilige<br />

Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende<br />

Änderung des Arbeitswertes voraus.<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

Massgebende<br />

Lohnklasse<br />

§ 34. Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einreihungsplan<br />

aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad<br />

entlöhnt. Dies gilt sinngemäss <strong>für</strong> Inhaberinnen und Inhaber verschiedener<br />

Teilfunktionen.<br />

§ 35. Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die persönliche<br />

Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

Anfangslohn § 36. 1 Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen begründet<br />

und von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen<br />

obersten kantonalen Gericht genehmigt werden. 32<br />

2 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können<br />

nach übereinstimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des<br />

Anfangslohnes erlassen.<br />

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