30.12.2012 Aufrufe

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

177.21 Statuten der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal<br />

Waisenrente § 33. 22 Stirbt eine versicherte Person, haben Anspruch auf eine<br />

Waisenrente:<br />

a. ihre Kinder und Stiefkinder, <strong>für</strong> deren Unterhalt die versicherte<br />

Person zur Hauptsache aufgekommen ist,<br />

b. Kinder, welche die versicherte Person unentgeltlich zu dauernder<br />

Pflege und Erziehung aufgenommen hat.<br />

Höhe der<br />

Waisenrente<br />

Dauer der<br />

Waisenrente<br />

Voraussetzungen<br />

und Höhe<br />

Berechtigte<br />

Personen<br />

§ 34. 1 Für Halbwaisen beträgt die Waisenrente 30% der nach<br />

§ 31 berechneten Ehegattenrente.<br />

2 Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, ausser die<br />

Vollwaise beziehe von der Versicherung des anderen verstorbenen<br />

Elternteiles ebenfalls eine Waisenrente.<br />

§ 35. Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats,<br />

in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen,<br />

die noch in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen<br />

bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind, dauert der<br />

Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung<br />

des 25. Altersjahres.<br />

186<br />

§§ 36–39. 15<br />

3. Todesfallsumme<br />

§ 40. 22 Stirbt eine versicherte Person, ohne dass die Versicherungskasse<br />

Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leistungen<br />

wegen unverschuldeter Entlassung erbringen musste, wird eine<br />

Todesfallsumme von 200% des letzten versicherten Lohnes, höchstens<br />

aber das Sparguthaben im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet.<br />

§ 41. 1 Die Todesfallsumme wird den Kindern, bei deren Fehlen<br />

den Eltern und bei deren Fehlen den Geschwistern ausbezahlt.<br />

2 Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung jemand<br />

andern als berechtigt erklären, falls sie die als berechtigt erklärte Person<br />

unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt hat.<br />

3 Fehlen berechtigte Personen, verfällt die Todesfallsumme der<br />

Versicherungskasse.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!