Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
177.21 Statuten der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal<br />
Waisenrente § 33. 22 Stirbt eine versicherte Person, haben Anspruch auf eine<br />
Waisenrente:<br />
a. ihre Kinder und Stiefkinder, <strong>für</strong> deren Unterhalt die versicherte<br />
Person zur Hauptsache aufgekommen ist,<br />
b. Kinder, welche die versicherte Person unentgeltlich zu dauernder<br />
Pflege und Erziehung aufgenommen hat.<br />
Höhe der<br />
Waisenrente<br />
Dauer der<br />
Waisenrente<br />
Voraussetzungen<br />
und Höhe<br />
Berechtigte<br />
Personen<br />
§ 34. 1 Für Halbwaisen beträgt die Waisenrente 30% der nach<br />
§ 31 berechneten Ehegattenrente.<br />
2 Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, ausser die<br />
Vollwaise beziehe von der Versicherung des anderen verstorbenen<br />
Elternteiles ebenfalls eine Waisenrente.<br />
§ 35. Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats,<br />
in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen,<br />
die noch in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen<br />
bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind, dauert der<br />
Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung<br />
des 25. Altersjahres.<br />
186<br />
§§ 36–39. 15<br />
3. Todesfallsumme<br />
§ 40. 22 Stirbt eine versicherte Person, ohne dass die Versicherungskasse<br />
Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leistungen<br />
wegen unverschuldeter Entlassung erbringen musste, wird eine<br />
Todesfallsumme von 200% des letzten versicherten Lohnes, höchstens<br />
aber das Sparguthaben im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet.<br />
§ 41. 1 Die Todesfallsumme wird den Kindern, bei deren Fehlen<br />
den Eltern und bei deren Fehlen den Geschwistern ausbezahlt.<br />
2 Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung jemand<br />
andern als berechtigt erklären, falls sie die als berechtigt erklärte Person<br />
unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt hat.<br />
3 Fehlen berechtigte Personen, verfällt die Todesfallsumme der<br />
Versicherungskasse.