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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Wiedererlangung<br />

der Arbeitsfähigkeit<br />

177.21 Statuten der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal<br />

§ 27. 1 Kommt eine ganz oder teilweise invalid erklärte versicherte<br />

Person wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente gemäss § 57<br />

gekürzt.<br />

2 Weigert sich die als invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewordene<br />

versicherte Person, eine ihr angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen,<br />

oder widersetzt sie sich einer Eingliederungsmassnahme der<br />

IV, ist ihr ein ihrer Leistungsfähigkeit entsprechender Jahreslohn 11 anzurechnen.<br />

Meldepflicht § 28. 22 Die Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner sind verpflichtet,<br />

der Versicherungskasse einen Verdienst sofort mitzuteilen.<br />

Unterlassen sie die Mitteilung, wird die Rente entsprechend dem mutmasslichen<br />

Verdienst gekürzt oder entzogen.<br />

Kürzung § 29. Hat die versicherte Person die Invalidität absichtlich herbeigeführt,<br />

kann die Versicherungskasse die Leistungen herabsetzen,<br />

entziehen oder verweigern.<br />

Ehegattenrente,<br />

Voraussetzungen<br />

Höhe der<br />

Ehegattenrente<br />

c. Leistungen an die Hinterbliebenen<br />

§ 30. 1 Der überlebende Ehegatte einer im Arbeits- oder Pensionsverhältnis<br />

11 verstorbenen Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente,<br />

wenn er<br />

a. <strong>für</strong> den Unterhalt eines oder mehrerer eigener Kinder aufkommen<br />

muss oder musste oder<br />

b. im Zeitpunkt des Todes <strong>für</strong> Stief- oder Pflegekinder aufkommen<br />

muss oder<br />

c. im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder<br />

d. 10 im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen<br />

IV bezieht.<br />

2 Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch<br />

auf eine Abfindung in der Höhe von fünf Jahresrenten. 22<br />

§ 31. 14 1 Beim Tod einer versicherten Person vor dem vollendeten<br />

63. Altersjahr beträgt die Ehegattenrente 40% des letzten versicherten<br />

Lohnes.<br />

2 Beim Tod eines Invalidenrentners beträgt die Ehegattenrente<br />

zwei Drittel der Invalidenrente.<br />

3 Auf den Zeitpunkt, in welchem die verstorbene Person das<br />

63. Altersjahr vollendet hätte, wird die Ehegattenrente gemäss Abs. 1<br />

und 2 neu berechnet. Sie beträgt 4,43% des Sparguthabens der verstorbenen<br />

Person, das bis zum 63. Altersjahr nachgeführt wird.<br />

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