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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Einheitliche<br />

Anwendung des<br />

Personalrechts<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

2 Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung oder die Verwendung<br />

eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher<br />

oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf<br />

eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.<br />

IX. Vollzug des Personalrechts<br />

§ 148. 1 Die Finanzdirektion erlässt die <strong>für</strong> den rechtsgleichen<br />

und einheitlichen Vollzug des Personalrechts in der Gesamtverwaltung<br />

erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisungen<br />

administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zuständig.<br />

2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder<br />

dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem<br />

Regierungsrat vorgelegt.<br />

3 Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts<br />

kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinformationssystem<br />

durchführen.<br />

4 Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestimmungen<br />

fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte<br />

Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinigkeit<br />

erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig<br />

der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhaltung<br />

der personalrechtlichen Bestimmungen.<br />

Personalamt § 149. 1 Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die<br />

a. Allgemeines<br />

dem Regierungsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu genehmigen<br />

sind.<br />

2 Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem<br />

Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme<br />

vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach § 148 Abs. 2 vorzugehen.<br />

3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den<br />

dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in<br />

der Regel über deren Personalbeauftragte. Soweit es seine Aufgaben<br />

erfordern, holt es von den Direktionen und Ämtern die notwendigen<br />

Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Verfügungen und in die<br />

Daten des zentralen Personalinformationssystems.<br />

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