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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Besondere<br />

Anwendungsfälle<br />

Ausnahmen<br />

vom Anspruch<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

§ 51. 1 Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf<br />

a. Teil-Jahreslöhne gemäss §§ 30–32 Personalverordnung 3 ,<br />

b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss<br />

§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung 3 .<br />

2 Zulagen gemäss Abs. 1 lit. b werden in 12 gleichmässige Beträge<br />

aufgeteilt.<br />

§ 52. Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:<br />

a. Taggeldern und weiteren Vergütungen gemäss §§ 33–41 Personalverordnung<br />

3 ,<br />

b. Ersatz von Barauslagen,<br />

c. Vergütungen <strong>für</strong> Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst,<br />

d. 30 Familienzulagen.<br />

Sonderfälle § 53. Sonderfälle werden <strong>für</strong> das Personal der Verwaltung von<br />

der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit<br />

dem Personalamt, <strong>für</strong> das Personal der Rechtspflege durch das zuständige<br />

oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission<br />

geregelt.<br />

Taggelder,<br />

Sitzungsgelder,<br />

Spesen<br />

D. Kommissionen und Nebenämter 15<br />

110<br />

§ 54. 16<br />

§ 55. 1 Die Taggelder gemäss §§ 34, 38 und 39 der Personalverordnung3<br />

betragen <strong>für</strong> eine ganztägige Beanspruchung 1 /260 des Jahreslohnes<br />

gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse. 36<br />

2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthalten,<br />

wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen<br />

sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss<br />

den Ansätzen <strong>für</strong> die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.<br />

Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.<br />

3 Besondere Arbeiten im Auftrag der Kommission werden mit Fr. 70<br />

pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit<br />

der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale<br />

Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie <strong>für</strong> die Bearbeitung besonders<br />

anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das<br />

Doppelte erhöhen.<br />

4 Die Direktion und das Verwaltungsgericht können <strong>für</strong> die Übernahme<br />

besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat pauschale<br />

Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.

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