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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Restrukturierung,<br />

Stellenabbau,<br />

unverschuldete<br />

Entlassung<br />

a. Geltungsbereich<br />

b. Vermeiden<br />

von<br />

Entlassungen<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

§ 16 a. 25 1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16<br />

Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.<br />

2 Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die<br />

§§ 16 b und 16 e–17.<br />

3 Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten <strong>für</strong> einen<br />

Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen<br />

ergeht, als ordentliche Personalkosten.<br />

§ 16 b. 25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder<br />

einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von<br />

Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen,<br />

Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.<br />

2 Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau<br />

betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer staatlicher<br />

Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe<br />

Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obersten<br />

kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen. 36<br />

c. Information § 16 c. 25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen<br />

Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig<br />

darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.<br />

2 Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzeitig<br />

die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsangebot<br />

nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch,<br />

beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwischen<br />

der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung,<br />

sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.<br />

3 Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleichzeitig<br />

die Sozialpartner.<br />

d. Sozialplan § 16 d. 25 1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei<br />

mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung<br />

unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion<br />

oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personalverbände<br />

werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.<br />

2 Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von<br />

Art. 335 d OR 8 , darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die<br />

Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f<br />

Abs. 2 OR 8 zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner<br />

gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.<br />

e. Begleitangebote<br />

§ 16 e. 25 1 Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung,<br />

um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau<br />

betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.<br />

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