Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Restrukturierung,<br />
Stellenabbau,<br />
unverschuldete<br />
Entlassung<br />
a. Geltungsbereich<br />
b. Vermeiden<br />
von<br />
Entlassungen<br />
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />
§ 16 a. 25 1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16<br />
Abs. 1 lit. b gelten die §§ 16 b–17.<br />
2 Bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen gelten die<br />
§§ 16 b und 16 e–17.<br />
3 Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten <strong>für</strong> einen<br />
Sozialplan, der in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen<br />
ergeht, als ordentliche Personalkosten.<br />
§ 16 b. 25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder<br />
einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von<br />
Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen,<br />
Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.<br />
2 Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau<br />
betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer staatlicher<br />
Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe<br />
Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obersten<br />
kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen. 36<br />
c. Information § 16 c. 25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen<br />
Stellenabbau, informiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig<br />
darüber und über die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten.<br />
2 Beabsichtigt er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzeitig<br />
die betroffenen Angestellten und weist sie auf das Beratungsangebot<br />
nach § 16 e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch,<br />
beachtet der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwischen<br />
der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung,<br />
sofern dies die dienstlichen Verhältnisse gestatten.<br />
3 Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleichzeitig<br />
die Sozialpartner.<br />
d. Sozialplan § 16 d. 25 1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei<br />
mindestens fünf Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiterbeschäftigung<br />
unter schlechteren Bedingungen, erarbeitet die Direktion<br />
oder das oberste kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personalverbände<br />
werden beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung.<br />
2 Beabsichtigt der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von<br />
Art. 335 d OR 8 , darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die<br />
Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335 f<br />
Abs. 2 OR 8 zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner<br />
gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.<br />
e. Begleitangebote<br />
§ 16 e. 25 1 Der Kanton stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung,<br />
um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellenabbau<br />
betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.<br />
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