30.12.2012 Aufrufe

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

4 Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine<br />

Projektzeiterfassung einführen.<br />

§ 130. Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle <strong>für</strong> die Administration<br />

der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direktion<br />

nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere<br />

a. die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen<br />

Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien<br />

und Militärdienst <strong>für</strong> alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahreskontrollen<br />

werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt<br />

und sind im Falle von Differenzen verbindlich.<br />

b. die Instruktion des neu eintretenden Personals.<br />

§ 131. Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten<br />

Ämter können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit<br />

oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeitregelungen<br />

festlegen.<br />

B. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst<br />

§ 132. 1 Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeitsleistungen<br />

in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen<br />

und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Vergütung<br />

von Fr. 5.25 pro Stunde ausgerichtet. 20<br />

2 Die Angestellten erhalten <strong>für</strong> einen Nachtdienst von mindestens<br />

acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine<br />

Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.<br />

3 Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai,<br />

Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag<br />

sind einem Sonntag gleichgestellt.<br />

4 Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit<br />

wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschaftsurlaub,<br />

bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und<br />

unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter<br />

ausgerichtet.<br />

§ 133. 1 Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die<br />

dazu ermächtigten Ämter, Gerichte und das Notariatsinspektorat können<br />

bei besondern dienstlichen Verhältnissen <strong>für</strong> Angestellte Pikettdienst<br />

anordnen.<br />

2 Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft<br />

ausserhalb desselben.<br />

1. 1. 12 - 75<br />

133<br />

Beauftragte<br />

der Ämter<br />

Besondere<br />

Verhältnisse,<br />

Abweichungen<br />

Vergütung<br />

<strong>für</strong> Nacht-,<br />

Sonntags- und<br />

Schichtdienst,<br />

Zeitgutschrift<br />

Pikettdienst

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!