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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Besondere<br />

Verhältnisse<br />

Schutz und<br />

Verfahren<br />

bei sexueller<br />

Belästigung<br />

Mitarbeiterbeurteilung<br />

a. Grundsatz<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

3 Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 2.75 pro<br />

Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.60 pro Stunde Bereitschaftsdienst<br />

vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als angeordnete<br />

Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist. 20<br />

§ 134. 1 Die Gesundheitsdirektion regelt <strong>für</strong> die Ober- und Spitalärztinnen<br />

und -ärzte sowie <strong>für</strong> ihre Angestellten, die dem eidgenössischen<br />

Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung<br />

von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst. 20<br />

2 Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt<br />

<strong>für</strong> weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen <strong>für</strong><br />

Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie <strong>für</strong> Pikettdienst festlegen.<br />

Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes<br />

bis längstens 08.00 Uhr verlängern.<br />

3 Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen<br />

der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt<br />

oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.<br />

VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten<br />

A. Rechte<br />

§ 135. 1 Der Staat sorgt durch geeignete präventive Massnahmen<br />

<strong>für</strong> den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und da<strong>für</strong>,<br />

dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nachteile<br />

erwachsen.<br />

2 Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen<br />

Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung.<br />

Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich<br />

mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen<br />

Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen <strong>für</strong> ihren Bereich.<br />

3 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine<br />

solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim<br />

zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Administrativuntersuchung<br />

beantragen.<br />

§ 136. 1 Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro<br />

Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und<br />

Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben. 32<br />

2 Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Personals<br />

sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.<br />

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