Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Besondere<br />
Verhältnisse<br />
Schutz und<br />
Verfahren<br />
bei sexueller<br />
Belästigung<br />
Mitarbeiterbeurteilung<br />
a. Grundsatz<br />
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />
3 Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 2.75 pro<br />
Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.60 pro Stunde Bereitschaftsdienst<br />
vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als angeordnete<br />
Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist. 20<br />
§ 134. 1 Die Gesundheitsdirektion regelt <strong>für</strong> die Ober- und Spitalärztinnen<br />
und -ärzte sowie <strong>für</strong> ihre Angestellten, die dem eidgenössischen<br />
Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung<br />
von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst. 20<br />
2 Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt<br />
<strong>für</strong> weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen <strong>für</strong><br />
Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie <strong>für</strong> Pikettdienst festlegen.<br />
Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes<br />
bis längstens 08.00 Uhr verlängern.<br />
3 Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen<br />
der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt<br />
oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes.<br />
VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten<br />
A. Rechte<br />
§ 135. 1 Der Staat sorgt durch geeignete präventive Massnahmen<br />
<strong>für</strong> den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und da<strong>für</strong>,<br />
dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nachteile<br />
erwachsen.<br />
2 Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen<br />
Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung.<br />
Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich<br />
mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen<br />
Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen <strong>für</strong> ihren Bereich.<br />
3 Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine<br />
solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim<br />
zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Administrativuntersuchung<br />
beantragen.<br />
§ 136. 1 Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro<br />
Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und<br />
Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben. 32<br />
2 Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Personals<br />
sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.<br />
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