30.12.2012 Aufrufe

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verwendung der<br />

Kapitalerträge<br />

Beitragsübernahme<br />

177.21 Statuten der Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal<br />

4 Für die Ermittlung des Ergebnisses werden die planmässigen Einnahmen<br />

den Ausgaben der Risikoversicherung gegenüber gestellt. Die<br />

planmässigen Einnahmen setzen sich aus den Risikobeiträgen, berechnet<br />

nach den Höchstbeiträgen gemäss Abs. 1 lit. a, und dem Sparguthaben<br />

der verstorbenen aktiven Versicherten der vergangenen drei<br />

Jahre zusammen. Die Ausgaben bestehen aus dem Deckungskapital<br />

der neu entstandenen Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, dem<br />

Deckungskapital der Sparbeitragsbefreiung, den Kapitalleistungen<br />

und dem Saldo der Veränderungen von Rückstellungen <strong>für</strong> die Risiken<br />

im gleichen Zeitraum.<br />

§ 65. 1 Die Erträge auf den angelegten Kapitalien dienen in erster<br />

Linie der Verzinsung der Sparguthaben und der technischen Verzinsung<br />

des Deckungskapitals der laufenden Renten.<br />

2 Verbleibende Ertragsüberschüsse werden nach folgenden Prioritäten<br />

verwendet:<br />

a. Zur Erhöhung des Zinssatzes auf den Sparguthaben, falls dies<br />

aufgrund der Überprüfung der zu erwartenden Altersleistungen<br />

notwendig ist.<br />

b. Zur Dotierung der technischen Rückstellungen, insbesondere der<br />

Rückstellung <strong>für</strong> die Zunahme der Lebenserwartung.<br />

c. Zur Verminderung eines versicherungstechnischen Fehlbetrags.<br />

d. Zur Errichtung einer Schwankungsreserve <strong>für</strong> die Kapitalanlagen.<br />

Die Höhe dieser Reserve wird aufgrund der Risikostruktur<br />

des Anlageportefeuilles festgelegt.<br />

e. 11 Zur Errichtung einer Reserve <strong>für</strong> die Verzinsung der Sparguthaben.<br />

Die maximale Höhe dieser Reserve wird vom Experten<br />

<strong>für</strong> berufliche Vorsorge festgelegt.<br />

f. 10 Zur zusätzlichen Verzinsung der Sparguthaben und zur Erhöhung<br />

der laufenden Renten.<br />

§ 65 a. 11 1 Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Sparbeiträge<br />

und die Risikobeiträge des Staates und der angeschlossenen<br />

Arbeitgeber sowie der Versicherten gemäss §§ 63 und 64 ganz oder<br />

teilweise von der Versicherungskasse übernommen werden, wenn<br />

kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

a. Die Rückstellungen <strong>für</strong> die Verstärkung der versicherungstechnischen<br />

Grundlagen der Versicherungskasse (Verlängerung der<br />

durchschnittlichen Lebenserwartung) und die Verzinsungsreserve<br />

müssen gemäss den Empfehlungen des Experten <strong>für</strong> berufliche<br />

Vorsorge voll dotiert sein.<br />

194

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!