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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

II. Arbeitsverhältnis<br />

A. Stellenplan<br />

Verwaltung § 3. 1 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er<br />

a. Grundsatz,<br />

Inhalt<br />

enthält:<br />

a. die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,<br />

b. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse<br />

gemäss dem Einreihungsplan.<br />

2 Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die<br />

Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.<br />

3 Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.<br />

b. Festsetzung § 4. 1 Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellenpläne,<br />

soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.<br />

2 Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellenplan<br />

ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben<br />

Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische<br />

Gliederung zu ändern.<br />

c. Gesamtpunktezahl<br />

der<br />

Stellen, weitere<br />

Vorgaben<br />

d. Bearbeitung<br />

der Stellenpläne<br />

§ 5. 1 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamtpunktezahl<br />

<strong>für</strong> die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im<br />

Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamtpunktezahl<br />

kann auch nur <strong>für</strong> einzelne Bereiche festgesetzt werden.<br />

2 Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro<br />

Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungsklasse,<br />

bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.<br />

3 Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direktion<br />

bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen<br />

schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt<br />

die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es<br />

dazu der Genehmigung des Regierungsrates.<br />

4 Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben<br />

und Auflagen <strong>für</strong> Stellenpläne festsetzen.<br />

§ 6. 1 Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirektion<br />

den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.<br />

2 Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen<br />

EDV-Programms oder auf dezentralen Personalinformationssystemen.<br />

Sie können diese Aufgabe an ihre Ämter delegieren.<br />

3 Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbeitung<br />

der Stellenpläne.<br />

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