Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />
II. Arbeitsverhältnis<br />
A. Stellenplan<br />
Verwaltung § 3. 1 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er<br />
a. Grundsatz,<br />
Inhalt<br />
enthält:<br />
a. die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,<br />
b. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse<br />
gemäss dem Einreihungsplan.<br />
2 Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die<br />
Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.<br />
3 Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.<br />
b. Festsetzung § 4. 1 Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellenpläne,<br />
soweit sich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält.<br />
2 Die Direktionen können ihre Ämter ermächtigen, den Stellenplan<br />
ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben<br />
Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische<br />
Gliederung zu ändern.<br />
c. Gesamtpunktezahl<br />
der<br />
Stellen, weitere<br />
Vorgaben<br />
d. Bearbeitung<br />
der Stellenpläne<br />
§ 5. 1 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamtpunktezahl<br />
<strong>für</strong> die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im<br />
Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamtpunktezahl<br />
kann auch nur <strong>für</strong> einzelne Bereiche festgesetzt werden.<br />
2 Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro<br />
Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungsklasse,<br />
bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.<br />
3 Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direktion<br />
bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen<br />
schaffen, sofern daraus kein finanzieller Mehraufwand entsteht. Bewirkt<br />
die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es<br />
dazu der Genehmigung des Regierungsrates.<br />
4 Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben<br />
und Auflagen <strong>für</strong> Stellenpläne festsetzen.<br />
§ 6. 1 Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirektion<br />
den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.<br />
2 Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen<br />
EDV-Programms oder auf dezentralen Personalinformationssystemen.<br />
Sie können diese Aufgabe an ihre Ämter delegieren.<br />
3 Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbeitung<br />
der Stellenpläne.<br />
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