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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

5 Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort<br />

zum Sitzungsort zu.<br />

6 Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der<br />

Kommissionstätigkeit mindestens 20% der Jahresbesoldung gemäss<br />

Lohnklasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des<br />

Personalrechts sinngemäss: §§ 43 und 44 der Personalverordnung 3<br />

sowie §§ 58–77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.<br />

IV. Teuerungszulage und Familienzulagen 30<br />

A. Teuerungszulage<br />

§ 56. Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf<br />

a. Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss §§ 30, 31 und 32 Personalverordnung<br />

3 ,<br />

b. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss<br />

§§ 25, 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung 3 ,<br />

c. Taggeldern und Vergütungen gemäss §§ 34 bis 39 Personalverordnung<br />

3 .<br />

§ 57. 1 Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an<br />

a. 15 die Vergütungen <strong>für</strong> die Tätigkeit in Kommissionen und Nebenämtern,<br />

b. den Ersatz von Barauslagen,<br />

c. Vergütungen <strong>für</strong> Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.<br />

2 Vorbehalten bleiben ferner Arbeitsverhältnisse, in denen der Lohn<br />

oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.<br />

3 In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berechnung<br />

der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung<br />

die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten<br />

kantonalen Gerichte.<br />

B. Familienzulagen 30<br />

§ 58. 30 Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit<br />

oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbseinkommen<br />

durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder<br />

unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und<br />

dem kantonalen Einführungsrecht fällt.<br />

1. 1. 12 - 75<br />

111<br />

Besondere<br />

Anwendungsfälle<br />

Periodische<br />

Anpassung,<br />

besondere<br />

Vereinbarung,<br />

Zweifelsfälle<br />

Anspruch bei<br />

Krankheit und<br />

Unfall

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