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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

VII. Arbeitszeit<br />

A. Arbeitszeit, Überzeit<br />

§ 116. 1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro<br />

Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag<br />

und Sonntag arbeitsfrei sind.<br />

2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse<br />

der obersten kantonalen Gerichte <strong>für</strong> die Rechtspflege.<br />

3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich<br />

brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung<br />

wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten<br />

Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit<br />

werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen<br />

Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen<br />

in Abzug gebracht.<br />

4 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln<br />

die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung<br />

der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.<br />

5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können<br />

weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur<br />

Beschäftigungssicherung erlassen.<br />

§ 117. 1 Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen<br />

Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung treffen,<br />

gelten neben den Samstagen und Sonntagen<br />

a. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag,<br />

Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August,<br />

Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt<br />

auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,<br />

b. als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im<br />

Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des<br />

Knabenschiessens,<br />

c. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden:<br />

die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen<br />

Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen<br />

bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr<br />

festgesetzt.<br />

2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder<br />

Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt<br />

sinngemäss <strong>für</strong> Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder<br />

teilweise gearbeitet wird.<br />

1. 1. 12 - 75<br />

129<br />

Grundsätze<br />

Ruhetage,<br />

Öffnungszeiten

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