Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />
VII. Arbeitszeit<br />
A. Arbeitszeit, Überzeit<br />
§ 116. 1 Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro<br />
Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag<br />
und Sonntag arbeitsfrei sind.<br />
2 Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse<br />
der obersten kantonalen Gerichte <strong>für</strong> die Rechtspflege.<br />
3 Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich<br />
brutto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung<br />
wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten<br />
Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit<br />
werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen<br />
Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen<br />
in Abzug gebracht.<br />
4 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln<br />
die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung<br />
der Verwaltung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr.<br />
5 Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können<br />
weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur<br />
Beschäftigungssicherung erlassen.<br />
§ 117. 1 Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen<br />
Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung treffen,<br />
gelten neben den Samstagen und Sonntagen<br />
a. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag,<br />
Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August,<br />
Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt<br />
auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,<br />
b. als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im<br />
Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des<br />
Knabenschiessens,<br />
c. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden:<br />
die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen<br />
Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen<br />
bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr<br />
festgesetzt.<br />
2 Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder<br />
Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt<br />
sinngemäss <strong>für</strong> Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder<br />
teilweise gearbeitet wird.<br />
1. 1. 12 - 75<br />
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Grundsätze<br />
Ruhetage,<br />
Öffnungszeiten