30.12.2012 Aufrufe

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens<br />

oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind,<br />

wird der Lohn in der Regel im gleichen Verhältnis gekürzt wie das Taggeld<br />

der obligatorischen Unfallversicherung.<br />

Anrechnung § 104. 1 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärver-<br />

a. Taggelder<br />

sicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls<br />

werden grundsätzlich auf den Lohn angerechnet.<br />

2 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den<br />

Staat, soweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem sie<br />

den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.<br />

b. Renten § 105. 1 Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen<br />

Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der<br />

Militärversicherung zugesprochen, hat der Staat das Recht, den Lohn,<br />

den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet<br />

hat, bis zum Betrag der <strong>für</strong> die entsprechende Periode nachzuzahlenden<br />

Rente beim Versicherer zurückzufordern.<br />

2 Im Falle künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das<br />

zur Rente geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit<br />

der Finanzdirektion oder das zuständige oberste kantonale Gericht<br />

über die Anrechnung auf den Lohn.<br />

3 Wurde die Rente vor Eintritt in den Staatsdienst zugesprochen,<br />

wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt.<br />

4 Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich<br />

herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arztoder<br />

Therapiebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt<br />

wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.<br />

Ansprüche<br />

gegenüber<br />

Dritten<br />

Gesundheitskontrolle<br />

§ 106. 1 Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schadenersatzansprüche<br />

gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Lohnes<br />

an den Staat abzutreten und bei der Geltendmachung solcher<br />

Ansprüche mitzuwirken.<br />

2 Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt<br />

werden.<br />

§ 107. 1 Die Direktionen können <strong>für</strong> Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende<br />

Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen<br />

sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.<br />

2 Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, können<br />

die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.<br />

126

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!