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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

118<br />

Ereignis Urlaub<br />

b. Hochzeit oder Eintragung der<br />

Partnerschaft eines eigenen Kindes,<br />

von Geschwistern, Vater oder Mutter<br />

1 Arbeitstag<br />

c. 27 Geburt eines eigenen Kindes 5 Arbeitstage <strong>für</strong> den Vater<br />

im 1. Lebensjahr des<br />

Kindes<br />

d. 27 Aufnahme eines Kindes in ein 5 Arbeitstage <strong>für</strong> den Vater<br />

unentgeltliches dauerhaftes und die Mutter in den<br />

Pflegeverhältnis ersten zwei Monaten seit<br />

Aufnahme des Kindes<br />

e. Krankheit oder Unfall in der Familie<br />

– wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit,<br />

höchstens 2 Arbeitstage<br />

pro Ereignis<br />

– bei Familien mit eigenen die notwendige Zeit,<br />

Kleinkindern oder Kindern höchstens 5 Arbeitstage<br />

im schulpflichtigen Alter pro Ereignis<br />

– wenn ein Familienmitglied<br />

im Sterben liegt<br />

2 Arbeitstage<br />

f. Tod der Ehegattin oder des<br />

Ehegatten, der eingetragenen<br />

Partnerin oder des eingetragenen<br />

Partners, eines Kindes oder der<br />

Eltern<br />

3 Arbeitstage<br />

g. Tod der Schwiegereltern,<br />

von Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen<br />

und Geschwistern<br />

2 Arbeitstage<br />

h. Tod von Grosseltern, Ehegatten 1 Arbeitstag, im Falle der<br />

oder eingetragenen Partnerinnen Erledigung von Formaliund<br />

Partnern von Geschwistern, täten im Zusammenhang<br />

Geschwistern der Ehegattin, des mit dem Todesfall<br />

Ehegatten, der eingetragenen<br />

Partnerin oder des eingetragenen<br />

Partners, Enkeln, Tanten oder<br />

Onkeln<br />

2 Arbeitstage<br />

i. Tod anderer Verwandter die notwendige Zeit<br />

oder von Dritten zur Teilnahme an der<br />

Beerdigung, höchstens<br />

1 Arbeitstag

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