Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />
B. Betriebsangestellte<br />
§ 155. Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der<br />
Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere <strong>für</strong>:<br />
a. ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,<br />
b. die Bedienung von Maschinen und Geräten <strong>für</strong> die Belagsarbeiten,<br />
<strong>für</strong> das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender<br />
Flächen im Kaltverfahren, <strong>für</strong> Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten<br />
im Fahrzeugunterhalt sowie <strong>für</strong> Bodenmarkierungsarbeiten<br />
und die Handhabung von Presslufthämmern,<br />
c. Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtungen<br />
der Fernwärmeversorgung,<br />
d. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,<br />
e. Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,<br />
f. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich<br />
Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen.<br />
§ 156. 1 Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der<br />
Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei<br />
Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die Angestellten<br />
eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hie<strong>für</strong> eine<br />
vom Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausgerichtet.<br />
2 Das Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit.<br />
Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und<br />
2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.<br />
§ 157. 20 Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen<br />
Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden.<br />
§ 158. Die zuständigen Direktionen regeln mit Zustimmung der<br />
Finanzdirektion die Vergütung <strong>für</strong> Angestellte, die vorübergehend an<br />
Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder<br />
solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.<br />
§ 159. 1 Das Hausdienstpersonal <strong>für</strong> die Gebäude und Räume der<br />
Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis<br />
vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation<br />
des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal <strong>für</strong> alle Gebäude<br />
und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den<br />
zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege<br />
bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.<br />
1. 1. 12 - 75<br />
141<br />
Betriebsangestellte<br />
der Ämter der<br />
Baudirektion<br />
und der<br />
Volkswirtschaftsdirektion<br />
Betriebsangestellte<br />
Staatswald<br />
Landwirtschaftliche<br />
Angestellte<br />
Betriebsangestellte<br />
der Zentralwäscherei<br />
und<br />
des Wäschereibetriebes<br />
der<br />
Strafanstalt<br />
Hausdienst