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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 177.111<br />

B. Betriebsangestellte<br />

§ 155. Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der<br />

Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere <strong>für</strong>:<br />

a. ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,<br />

b. die Bedienung von Maschinen und Geräten <strong>für</strong> die Belagsarbeiten,<br />

<strong>für</strong> das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender<br />

Flächen im Kaltverfahren, <strong>für</strong> Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten<br />

im Fahrzeugunterhalt sowie <strong>für</strong> Bodenmarkierungsarbeiten<br />

und die Handhabung von Presslufthämmern,<br />

c. Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtungen<br />

der Fernwärmeversorgung,<br />

d. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,<br />

e. Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,<br />

f. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich<br />

Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen.<br />

§ 156. 1 Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der<br />

Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei<br />

Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die Angestellten<br />

eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hie<strong>für</strong> eine<br />

vom Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausgerichtet.<br />

2 Das Amt <strong>für</strong> Landschaft und Natur regelt die tägliche Arbeitszeit.<br />

Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und<br />

2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.<br />

§ 157. 20 Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen<br />

Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden.<br />

§ 158. Die zuständigen Direktionen regeln mit Zustimmung der<br />

Finanzdirektion die Vergütung <strong>für</strong> Angestellte, die vorübergehend an<br />

Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder<br />

solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.<br />

§ 159. 1 Das Hausdienstpersonal <strong>für</strong> die Gebäude und Räume der<br />

Zentralverwaltung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis<br />

vom Hochbauamt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation<br />

des Hochbauamtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal <strong>für</strong> alle Gebäude<br />

und Räume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den<br />

zuständigen Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege<br />

bezeichneten Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt.<br />

1. 1. 12 - 75<br />

141<br />

Betriebsangestellte<br />

der Ämter der<br />

Baudirektion<br />

und der<br />

Volkswirtschaftsdirektion<br />

Betriebsangestellte<br />

Staatswald<br />

Landwirtschaftliche<br />

Angestellte<br />

Betriebsangestellte<br />

der Zentralwäscherei<br />

und<br />

des Wäschereibetriebes<br />

der<br />

Strafanstalt<br />

Hausdienst

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