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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Personalbeauftragte<br />

der<br />

Direktionen,<br />

Personaldienste<br />

Arbeitszeit,<br />

Präsenzzeit<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere<br />

die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an<br />

das Personalamt weiterzuleiten sind.<br />

4 Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich<br />

zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen<br />

Massnahmen an.<br />

5 Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grundsätzen<br />

das Personalcontrolling je <strong>für</strong> ihren Bereich.<br />

§ 152. 1 Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung<br />

des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine ihnen in der<br />

Regel direktunterstellte Personalbeauftragte oder einen Personalbeauftragten<br />

und regeln deren Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit<br />

den Organen der Revision sowie des Personalcontrollings.<br />

2 Die oder der Personalbeauftragte<br />

a. koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit<br />

den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt <strong>für</strong> den einheitlichen<br />

Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,<br />

b. berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in<br />

personellen Fragen,<br />

c. bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen <strong>für</strong> die<br />

Direktion,<br />

d. stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Personalamt.<br />

3 Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Personaldienste<br />

in ihren Ämtern.<br />

X. Besondere Bestimmungen <strong>für</strong> einzelne Personalgruppen<br />

A. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte 14<br />

§ 153. Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maximale<br />

Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.<br />

Versicherungen § 154. 14 Für die klinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen<br />

und -ärzte bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion<br />

im Einvernehmen mit den vorgesetzten Direktionen hinsichtlich des<br />

Verhältnisses zur Versicherungskasse <strong>für</strong> das Staatspersonal 4 vorbehalten.<br />

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