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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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f. Humanitäre<br />

Einsätze<br />

g. Zuständigkeiten<br />

Unbezahlter<br />

Urlaub<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

2 Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts<br />

sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützenkurse<br />

und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeitstage<br />

Urlaub pro Jahr gewährt.<br />

3 Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird<br />

die notwendige Zeit bewilligt.<br />

4 Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sportlichen<br />

Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler<br />

Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei<br />

Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige<br />

Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.<br />

§ 90. Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und<br />

Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophenhilfskorps<br />

und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb<br />

von zwei Jahren höchstens vier Monate.<br />

§ 91. 1 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht<br />

oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig <strong>für</strong> die<br />

Gewährung von bezahltem Urlaub. 20<br />

2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und<br />

das Notariatsinspektorat können im Einzelfall <strong>für</strong> weitere Ereignisse,<br />

wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen<br />

Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren. 20<br />

120<br />

3 ... 21<br />

§ 92. 1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen<br />

Verhältnisse es gestatten.<br />

2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder<br />

die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig <strong>für</strong> die Gewährung<br />

von unbezahltem Urlaub.<br />

3 ... 21<br />

Abordnung § 93. 1 Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung,<br />

wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.<br />

2 Abordnungen sind formell zu verfügen, ausgenommen solche bis<br />

zu fünf Arbeitstagen und solche <strong>für</strong> den Besuch von Kursen der internen<br />

Aus- und Weiterbildung. 20<br />

Externe<br />

Weiterbildungsveranstaltungen<br />

§ 94. 1 Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können bezahlter<br />

Urlaub und Beiträge gewährt werden.

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