Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)
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f. Humanitäre<br />
Einsätze<br />
g. Zuständigkeiten<br />
Unbezahlter<br />
Urlaub<br />
177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />
2 Für ausserschulische Jugendarbeit im Sinne des Obligationenrechts<br />
sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützenkurse<br />
und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeitstage<br />
Urlaub pro Jahr gewährt.<br />
3 Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird<br />
die notwendige Zeit bewilligt.<br />
4 Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sportlichen<br />
Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler<br />
Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei<br />
Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige<br />
Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.<br />
§ 90. Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und<br />
Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophenhilfskorps<br />
und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb<br />
von zwei Jahren höchstens vier Monate.<br />
§ 91. 1 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht<br />
oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig <strong>für</strong> die<br />
Gewährung von bezahltem Urlaub. 20<br />
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und<br />
das Notariatsinspektorat können im Einzelfall <strong>für</strong> weitere Ereignisse,<br />
wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen<br />
Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren. 20<br />
120<br />
3 ... 21<br />
§ 92. 1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen<br />
Verhältnisse es gestatten.<br />
2 Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder<br />
die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig <strong>für</strong> die Gewährung<br />
von unbezahltem Urlaub.<br />
3 ... 21<br />
Abordnung § 93. 1 Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung,<br />
wie an einen Kongress, eine Tagung, an Aus- und Weiterbildungskurse.<br />
2 Abordnungen sind formell zu verfügen, ausgenommen solche bis<br />
zu fünf Arbeitstagen und solche <strong>für</strong> den Besuch von Kursen der internen<br />
Aus- und Weiterbildung. 20<br />
Externe<br />
Weiterbildungsveranstaltungen<br />
§ 94. 1 Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können bezahlter<br />
Urlaub und Beiträge gewährt werden.