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Gesetzessammlung für Lehrpersonen (graue Broschüre)

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Wiederholte<br />

Dienstaussetzungen,Teilarbeitsfähigkeit<br />

Unfallversicherung<br />

177.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz<br />

3 Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als zwei<br />

Monate oder hält die Leistungseinbusse an, erstatten die Vorgesetzten<br />

oder die Personaldienste der Direktion, dem obersten kantonalen<br />

Gericht oder den von ihnen ermächtigten Amtsstellen einen schriftlichen<br />

Statusbericht. Sie äussern sich darin auch über die Möglichkeit<br />

einer Fallbegleitung.<br />

4 Die Direktion, das oberste kantonale Gericht oder die von ihnen<br />

ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchführung einer<br />

Fallbegleitung. Sie können hierzu eine vertrauensärztliche Untersuchung<br />

anordnen.<br />

5 Bei der Fallbegleitung wird der oder dem Angestellten eine Fallbegleiterin<br />

(Case Managerin) oder ein Fallbegleiter (Case Manager)<br />

beigegeben. Diese oder dieser wirkt in Zusammenarbeit mit der oder<br />

dem Angestellten, den Vorgesetzen, dem Arbeitgeber und weiteren<br />

betroffenen Stellen darauf hin, dass<br />

a. die oder der Angestellte möglichst rasch an den bisherigen, allenfalls<br />

angepassten Arbeitsplatz zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle<br />

besetzen kann,<br />

b. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise<br />

aufgelöst werden muss.<br />

§ 101. 1 Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender<br />

Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere<br />

Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten<br />

Dienstaussetzung <strong>für</strong> die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.<br />

2 Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander<br />

liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens<br />

bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.<br />

3 Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit<br />

oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise<br />

arbeitsunfähig, wird ihnen der volle Lohn während längstens drei Monaten<br />

weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger<br />

Taggelder. 20<br />

§ 102. 1 Die Versicherungsverträge <strong>für</strong> die obligatorische Unfallversicherung<br />

der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten werden<br />

von der Finanzdirektion abgeschlossen.<br />

2 Der Staat übernimmt die Hälfte der Prämien <strong>für</strong> die Nichtberufsunfallversicherung.<br />

3 Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungsvertrag<br />

zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu dieser<br />

Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestellten<br />

getragen.<br />

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